LG Erfurt · Thüringen 8. Zivilkammer Beschluss

Kostenübernahme bei erledigtem Rechtsstreit KI-Titel

Kostenverteilung · ZPO § 91a Abs. 1 · Erledigungserklärung

Zivilrecht

Tenor

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001600601