Kostenübernahme bei erledigtem Rechtsstreit KI-Titel
Kostenverteilung · ZPO § 91a Abs. 1 · Erledigungserklärung
Zivilrecht
Tenor
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.
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