AG Mönchengladbach-Rheydt · Nordrhein-Westfalen Richterin am Amtsgericht Beschluss

Einstellung des Umgangsverfahrens wegen Wegfalls des Regelungsbedarfs KI-Titel

Umgangsrecht · § 1666 BGB · Zuständigkeit · Jugendamt · Aufenthalt

Familienrecht

Tenor

oDas Umgangsverfahren nach § 1666 BGB wird eingestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Das vorliegende Verfahren wurde durch das Jugendamt N im Juni 2021 eingeleitet mit dem Antrag nach § 1666 auf Regelung des Umgangs (einstweilige Anordnung).

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Der Grund für diesen Antrag (Regelung des Umgangs) war ein zeitnah anstehendes Umgangswochende und ein möglicher Regelungsbedarf aus Sicht des Jugendamtes. Dieser Grund ist bereits zum einen durch Zeitablauf weggefallen. Zum anderen leben die Kinder mittlerweile seit Sommer 2021 im Gerichtsbezirk I. Dort wurde bereits aktuell der Umgang geregelt, so dass von hier aus keine Gründe für ein Einschreiten nach § 1666 BGB bestehen.

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Weitere Verfahren zum Umgang oder mögliche Anträge auf Umgangsänderung sind vor dem Amtsgericht I zu führen, da dort mittlerweile der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder ist.