LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein Versicherungsverhältnis sich nach dem Recht des Rechtskreises …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein Versicherungsverhältnis sich nach dem Recht des Rechtskreises bestimmt, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, unabhängig vom Wohnort des Versicherten, existiert nicht. Ob für Versicherte die Bestimmung "Ost", dh die besonderen Beitragsbemessungs- und Leistungsbestimmungen der § 310 ff SGB V, gelten, richtet sich gemäß § 308 Abs 2 SGB V nach dem Sitz der zuständigen Krankenkasse.

2. § 185 Abs 1 SGB V räumt Personen, die einer Krankenkasse mit bundesweiter Zuständigkeit in den alten Bundesländern als Versicherungspflichtige angehört haben, eine Beschäftigung in den neuen Bundesländern aufnehmen und versicherungsfrei werden, die Möglichkeit ein, Mitglied der Krankenkasse zu "West"-Bedingungen zu bleiben. Da die Versicherungsbedingungen das Versicherungsverhältnis für den Versicherten entscheidend prägen, ist es gerechtfertigt, Krankenkassen mit bundesweiter Zuständigkeit im Verhältnis zum Versicherten als selbständige Kassen zu behandeln, soweit sie einerseits "Ost"- und andererseits "West"-Bedingungen anbieten.