Die Nachteile der Antragsteller bzw. ihrer Kinder sind bei Ablehnung der beantragten einstweiligen Verfügung …
Verfassungsrecht
Leitsatz
Die Nachteile der Antragsteller bzw. ihrer Kinder sind bei Ablehnung der beantragten einstweiligen Verfügung und der damit verbundenen Verpflichtung, die Förderstufe bis zu einer ihnen möglicherweise günstigen Entscheidung in der Hauptsache besuchen zu müssen, geringer als die Nachteile, die bei Erlaß der einstweiligen Verfügung und späterer Abweisung der Grundrechtsklage - nämlich mehrfacher Schulwechsel - eintreten würden.
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