OLG Dresden · Sachsen Endurteil zitiert von 1

Haftung für Unfall auf Naturrodelbahn KI-Titel

Gefährdungshaftung · Sicherheitspflicht · Mitverschulden · Unfallverantwortung · Betreiberhaftung

Delikts- und Haftungsrecht Aufgehoben

Sonstiges

Seite 1

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat

Aktenzeichen: 13 U 1378/22 Landgericht Chemnitz, 2 O 779/16

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

A., … - Klägerin, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen B. GmbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … - Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

C. mbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … - Streithelferin -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, …

Unterbevollmächtigte: Rechtsanwältin … wegen Ansprüchen aus einem Unfallereignis Seite 2 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richterin am Oberlandesgericht W. und Richter am Landgericht K.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2023 am 26.07.2023

für Recht erkannt:

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 09.06.2022 – 2 O 779/16 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin in beiden Rechtszügen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Gläubiger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 41.954,09 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine selbständig tätige Zahnärztin, begehrt Ersatz für materielle und immaterielle Schäden, die sie aufgrund eines Unfalls bei einer von ihr am 07.01.2016 durchgeführten Abfahrt mit dem Schlitten auf der von der Beklagten in den Wintermonaten unterhaltenen und be-Seite 3 triebenen Naturrodelbahn am … im Kurort xxx erlitten habe. Die Streithelferin der Beklagten war und ist die Betreiberin des Sessellifts, mit dem die Klägerin und ihr

– sie im Rechtsstreit als anwaltlicher Bevollmächtigter vertretender – Ehemann sowie deren gemeinsame, damals sechsjährige Tochter auf das Bergplateau, auf dem sich der Start der Rodelbahn befindet, hinaufgefahren waren. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob die Rodelbahn am 07.01.2016 zur Nutzung freigegeben oder gesperrt war. Zu den Einzelheiten ihres im ersten Rechtszug gehaltenen Vortrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Die Beklagte sei dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Sperrung der Rodelstrecke am 07.01.2016 nicht aktiv durchgesetzt habe und die Klägerin deshalb an einem nicht mit Schnee bedeckten oder verfüllten Graben zu Fall gekommen sei. Da die Klägerin allerdings auch eine zulässige Selbstgefährdung begangen habe, müsse sie sich ein mit 50% anzusetzendes Mitverschulden anrechnen lassen, was zur Halbierung ihres hinreichend dargelegten materiellen Gesamtschadens führe. Die mit mindestens 15.000,00 EUR angegebene Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin sei überhöht. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR, das wegen des Mitverschuldens auf 1.500,00 EUR zu kürzen sei. Weil ein Zukunftsschaden nicht zu befürchten sei, sei der Feststellungsantrag abzuweisen. Beide Parteien haben Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihre Anträge, soweit sie nicht zuerkannt worden sind, weiter. Das Landgericht sei fehlerhaft von einer Pistensperrung durch die Beklagte ausgegangen. Es erläutere auch nicht, wann, wo und wie die Klägerin von einer Sperrung hätte Kenntnis nehmen können. Eine etwaige Sperrung mittels Schildern sei spätestens mit der mündlichen Einzelerlaubnis der Liftkartenverkäuferin gegenstandslos geworden. Worin ein Mitverschulden der Klägerin zu sehen sei, sei nicht verständlich. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien nicht sämtliche Beeinträchtigungen berücksichtigt worden. Wie es scheine, habe das Landgericht auch die Indexanpassung und das über Jahre verzögerte Regulierungsverhalten der Beklagten übersehen. Rechtlich verfehlt habe es die Mithaftungsquote auf das Schmerzensgeld übertragen. Die Abweisung der Feststellungsklage sei abwegig, nicht nur in Anbetracht der bei Knochenbrüchen stets gegebenen Osteoporosegefahr, sondern auch wegen der dargelegten noch offen stehenden, aber nicht bezifferten Schadenspositionen.

Seite 4 Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.954,09 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2016 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auf Grund des Schlittenunfalls vom 07.01.2016 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2016 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher dieser auf Grund des Schlittenunfalls vom 07.01.2016 in xxx bereits entstanden ist und noch entstehen wird, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt zusätzlich,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, das Landgericht sei zu Unrecht von einer ihr zuzurechnenden Pflichtverletzung ausgegangen. Eine Verkehrssicherungspflicht entstehe erst dann, wenn ein Verkehr eröffnet werde. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Sie hält daran fest, dass die Rodelpiste für jeden Besucher des Berges und jeden Nutzer der Lifte erkennbar als gesperrt ausgewiesen gewesen sei. Wer sich eigenverantwortlich für die Nutzung einer nicht freigegebenen Rodelbahn entscheide, hafte für etwaige Schäden selbst. Abgesehen davon habe das Landgericht nicht ausgeführt, welche Maßnahmen es zur „Durchsetzung“ der Sperrung für erforderlich gehalten habe. Es seien keine Maßnahmen ersichtlich, die die Grenzen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit nicht überschritten hätten. Es handele sich lediglich um eine Mutma-Seite 5 ßung und nicht um eine tatsachenbasierte Kenntnis, dass der Beklagten eine Benutzung des gesperrten Rodelhangs nicht verborgen geblieben sein könne. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts, wonach dem Ehemann der Klägerin mitgeteilt worden sei, die Rodelbahn könne benutzt werden, sei nicht nachvollziehbar. Die vernommene Zeugin Z1 sei die Mitarbeiterin gewesen, die die Sessellifttickets verkauft habe. Weshalb deren Aussage weniger glaubhaft sei als diejenige des Ehemanns der Klägerin, erschließe sich nicht.

Zum weiteren Vorbringen im Berufungsverfahren wird auf die von den Parteien und der Streithelferin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch die erneute Vernehmung der Zeugen Z2, Z3 und Z4. Zum Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 14.06.2023 verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, weil die zulässige Klage in vollem Umfang abzuweisen ist. Die zulässige Berufung der Klägerin ist folglich unbegründet.

1. An der Zulässigkeit der Klage bestehen auch hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 verfolgten Feststellungsbegehrens keine durchgreifenden Bedenken. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit notwendige besondere Feststellungsinteresse ist anzunehmen. Die Klägerin hat in der am 21.06.2016 zeitnah nach dem Unfall eingereichten Klageschrift dargetan, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, insbesondere eine weitere Operation zur Schraubenentfernung bevorstehe. Selbst wenn die Schäden mittlerweile insgesamt bezifferbar sein sollten, ist die Klägerin nicht gehalten, von der bei ihrer Erhebung zulässigen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage überzugehen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO,

34. Aufl., § 256 Rn. 7c).

2. Die Klage ist allerdings in Bezug auf alle drei Anträge unbegründet, weil die Beklagte im Ergebnis der getroffenen Feststellungen für den von der Klägerin infolge des Rodelunfalls erlittenen materiellen und immateriellen Schaden weder ganz noch teilweise aufzukommen hat. Da Seite 6 keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien bestand, kommen als Anspruchsgrundlagen ausschließlich § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt.

Der Senat hat nach der persönlichen Schilderung der Klägerin und der Aussage ihres als Zeugen vernommenen Ehemanns Z2 zwar keine Zweifel daran, dass sich der Unfall am 07.01.2016 auf dem Gelände zugetragen hat, auf dem die Beklagte bis heute in den Wintermonaten eine Naturrodelbahn unterhält; die Beklagte hat den Unfall der Klägerin jedoch nicht durch ein ihr zurechenbares Verhalten verschuldet. Insbesondere kann dem Landgericht nicht in seiner Annahme gefolgt werden, die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie die Sperrung der Rodelstrecke an diesem Tag nicht aktiv durchgesetzt habe.

a) Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht für denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch den Betrieb einer Anlage, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist. Er hat dann Rücksicht auf die Gefährdung zu nehmen und diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.01.2021

– VI ZR 194/18, Rn. 8, zitiert nach juris; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 46). Darüber, dass die Beklagte im Ausgangspunkt verkehrssicherungspflichtig für die Rodelbahn war und ist, besteht kein Streit. Sie ist Betreiberin der als solchen unter anderem im Internet und auf Orientierungstafeln dargestellten und beworbenen Naturrodelbahn. Für die Sicherungspflicht von derartigen Rodelbahnen gelten die für Skipisten entwickelten Grundsätze sinngemäß (OLG München, Urteil vom 20.04.1978 – 1 U 4285/77, Rn. 27, zitiert nach juris; Dambeck/Wagner, Recht und Sicherheit im organisierten Skiraum, S. 125). Hiernach ist vor „atypischen Gefahren“ zu sichern oder zu warnen, also vor jenen, die bei zweckgerechter Benutzung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen (OLG München, a.a.O.). Die Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass bei sachgerechter Benutzung dem Gebot des Fahrens auf Sicht (entsprechend FIS-Regel 2) entsprochen werden kann (Dambeck/Wagner, a.a.O., S. 124). Nach den vom Landgericht im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen wies die Rodelbahn eine derartige Beschaffenheit an der Unfallstelle am Unfalltag – wohl – nicht aus.

b) Darauf kommt es im Streitfall allerdings nicht an. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Sperrung der Piste signalisiert hatte, bevor die Klägerin die Rodelfahrt begann. Damit hatte die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass aktuelle verkehrssi-Seite 7 chernde Maßnahmen nicht zu erwarten sind (vgl. Dambeck, Piste und Recht, 3. Aufl., Rn. 143). Die Klägerin ist folglich für sämtliche mit der Rodelfahrt eingegangenen Gefahren selbst verantwortlich (vgl. Dambeck/Wagner, a.a.O., S. 73). Zwar hat die Klägerin behauptet, die Rodelbahn sei auch am Unfalltag von der Beklagten zur Nutzung freigegeben gewesen, es habe keine unter anderem mit Schildern kenntlich gemachte Sperrung gegeben; den Beweis für diese Behauptung hat die Klägerin aber nicht geführt. Der Senat hat sich im Ergebnis der getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 286 ZPO von der Wahrheit der Behauptung überzeugen können. Das geht zulasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Umstände, aus denen sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt, trägt der Geschädigte. Erst wenn objektiv eine Verletzung dieser Pflicht feststeht, kann hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden und bei der Prüfung des Verschuldens des in Anspruch genommenen ein Anscheinsbeweis für den Geschädigten sprechen (BGH, Urteil vom 14.03.1985 – III ZR 206/83, Rn. 19, zitiert nach juris). Besteht die behauptete Pflichtverletzung in einem Unterlassen, obliegt der nicht beweisbelasteten Partei allerdings eine sekundäre Behauptungslast für die getroffenen Maßnahmen. Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010 – XII ZR 175/08, Rn. 20, zitiert nach juris). Dazu muss sie nachweisen, dass entweder die behaupteten Warn- und Sicherungsmaßnahmen nicht erfolgt sind oder dass zusätzliche Maßnahmen geboten gewesen wären (BeckOK BGB/Förster, § 823 Rn. 394; LG München II, Urteil vom 07.06.2018 – 9 O 2933/16, zitiert nach beck-online).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat es der Beklagten oblegen, die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Sperrung der Rodelbahn darzutun. Diesem Erfordernis haben die Beklagte und die sie unterstützende Streithelferin genügt. Sie haben vorgetragen, dass – neben den an den Liften und Parkflächen angebrachten Informationstafeln und Lichtzeichenanlagen – am Start der Rodelstrecke, den sie im Verfahren mithilfe von vorgelegten Lichtbildern dargestellt haben, ein Schild mit der Aufschrift „gesperrt“ aufgestellt gewesen sei.

cc) Der Klägerin ist es nicht gelungen, diesen Vortrag zu widerlegen.

Der auf ihren Antrag als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin hat zwar schon beim Landgericht bekundet, nirgendwo ein Schild gesehen zu haben, wonach die Rodelbahn ge-Seite 8 sperrt gewesen sei. Seine weiteren Angaben lassen aber nicht erkennen, dass er, die Klägerin und die gemeinsame Tochter über den von der Beklagten ausgewiesenen Startbereich auf die Rodelbahn gelangten. Er hat den Ort, den sie zum Einstieg in die Bahn genutzt hätten, selbst auf Vorlage eines ihm vom Senat zum …plateau vorgehaltenen Luftbilds aus Google Maps nicht lokalisieren können. Er könne nur noch sagen, an dem Punkt, an dem sie mit den Schlitten losgefahren seien, das als Anlage K 3 zur Akte gereichte Foto von seiner Tochter gemacht zu haben. Anhand dieses Lichtbilds kann indes nicht nachvollzogen werden, dass es den „offiziellen“ Startbereich der Rodelbahn wiedergibt. Die Beklagte bestreitet dies.

Daran, dass er ein auf den Start der Rodelbahn hinweisendes Schild wahrgenommen habe, hat sich der Zeuge nicht erinnern können. Allerdings hat er auch nicht davon berichtet, nach Schildern geschaut oder nach der Rodelbahn gesucht zu haben. Dem entspricht die bei ihrer Anhörung abgegebene Schilderung der Klägerin, sie hätten sich schon im Tal an einer Anzeigetafel orientiert. Sie hätten deshalb relativ schnell den Einstieg in die Rodelbahn gefunden. Sie denke nicht, dass sie nach der Rodelbahn gesucht hätten. Auf welchem Weg sie dorthin gelangten, hat sie, wie ihr Ehemann, nicht mehr beschreiben können.

Angesichts dieser jeweils glaubhaften, im entscheidenden Punkt aber unergiebig bleibenden Angaben erscheint es insbesondere nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin mit ihrer Familie einen Einstieg in die Rodelstrecke wählte, der dafür nicht ausgewiesen war, und sie deshalb auch ein von der Beklagten am Streckenstart angebrachtes Sperrschild nicht wahrnahmen.

Dafür sprechen zudem die Aussagen der auf den Antrag der Beklagten vernommenen Zeugen Z3 und Z4, die nach der von ihnen bestätigten Behauptung der Beklagten seinerzeit für Kontrollen und Sperrungen der Skipisten und der Rodelbahn am … zuständig gewesen seien. Sie haben zwar bekundet, keine konkrete Erinnerung an eine von ihnen am 07.01.2016 durchgeführte Pistenkontrolle zu haben. Das ist ohne weiteres plausibel, nachdem seither mehrere Jahre vergangen sind und Pistenkontrollen übliche Tätigkeiten für sie darstellten, die sich ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig eher nicht im Gedächtnis „verankert“ haben werden. Dennoch haben die Zeugen anhand der von der Beklagten als Anlagen B 3 und B 4 vorgelegten Pistenkontrollberichte erläutert, dass und weshalb sie nach den darin niedergelegten Umständen und der im Allgemeinen von ihnen geübten Praxis davon ausgehen, dass die Rodelbahn an diesem Tag gesperrt gewesen sei. Der Zeuge Z3 hat darüber hinaus – aufgrund seiner durch jahrelange Berufstätigkeit erworbenen Ortskenntnis glaubhaft

– bekundet, dass das ihm vorgehaltene Foto, das die Klägerin als Anlage K 3 zur Ak-Seite 9 te gereicht hat und das ihren Angaben sowie der Aussage des Zeugen Z2 zufolge den von ihnen gewählten Einstieg in die Rodelstrecke zeigt, nicht den Start sondern eine andere Stelle der Rodelstrecke, und zwar die Kreuzung mit dem „Zubringer zur Piste 10“, abbilde. Ferner haben sowohl der Zeuge Z3 als auch der Zeuge Z4 angegeben, dass eine Sperrung nicht nur auf einem Schild am Streckenstart, sondern auch auf Anzeigetafeln im Ort, also im Tal, verlautbart wird. Der Zeuge Z3 hat insoweit zudem eine Bekanntmachung über das Internet und an der Kasse der Schwebebahn genannt.

Dass die Aussagen der Zeugen Z3 und Z4 nicht ausreichen, um die Überzeugung davon zu gewinnen, dass am Start der Rodelbahn am Unfalltag ein Sperrschild aufgestellt war, bleibt unerheblich. Nach der dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat es der Klägerin oblegen, das von der Beklagten behauptete Aufstellen des Schildes und die ergänzende Bekanntmachung der Sperrung auf Informationstafeln und Lichtzeichenanlagen an den Liften und Parkflächen zu widerlegen. Das ist ihr schon mit ihrem eigenen Beweismittel nicht gelungen. Eine (nochmalige) Vernehmung der von der Beklagten zusätzlich benannten Zeugin Z1 ist deshalb nicht mehr veranlasst gewesen.

c) Dass die Klägerin und ihre Familie durch eine von der Beklagten zu vertretende falsche Beschilderung zu einem anderen „Einstieg“ in die Rodelbahn geleitet wurden, ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat einen entsprechenden Vorwurf auch nicht erhoben.

d) Auch musste die Beklagte nicht im Verlauf der Rodelstrecke weitere, auf die Sperrung hinweisende Schilder platzieren. Es obliegt der Eigenverantwortung jedes potenziellen Nutzers einer Skipiste oder Naturrodelbahn, sich an deren Ausgangspunkt zu erkundigen, ob diese geöffnet oder gesperrt ist. Er kann nicht erwarten, auch an sämtlichen anderen möglichen Einstiegsstellen auf den aktuellen Status hingewiesen zu werden. Insoweit unterscheidet sich die tatsächliche Situation von derjenigen eines Sees, von dessen Ufer ein Teilbereich als öffentlicher Badestrand genutzt wird. Dort kann und muss der Betreiber des Badestrands an den wenigen außerhalb dieser Einrichtung gelegenen Uferstellen, welche zum „wilden“ Baden benutzt zu werden pflegen und zudem verborgene Untiefen aufweisen, durch Aufstellen von Warn- und Hinweisschildern Maßnahmen vor allem zum Schutz von – insbesondere kleineren – Kindern treffen, von denen er Einsicht in die spezifischen Gefahren eines Sees ohnehin nicht im selben Maß wie von Erwachsenen erwarten darf (BGH, Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR 94/88, Rn. 14 ff., zitiert nach juris). Demgegenüber erstrecken sich Skipisten und Naturrodelbahnen – häufig über eine Länge von mehreren Kilometern – auf ein an nahezu jeder Stelle zugängliches Gebirgsgelände, ohne dass an den außerhalb des Starts gelegenen Einstiegsstellen selbst eine besondere Gefahr für denjenigen droht, der „wild“ Ski fährt oder rodelt. Es ist den Betreibern solcher Einrichtungen nicht zuzumuten, ganze Berghänge in regelmäßigen, etwa der Sichtweite entsprechenden Abständen mit Schildern zu versehen, die auf eine Sperrung hinweisen.

e) Der vom Landgericht als gerechtfertigt erachtete Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe die Sperrung der Rodelbahn, nicht „durchgesetzt“, obwohl die Bahn in diesem Zeitraum erkennbar auch von anderen Personen genutzt worden sei, ist nicht begründet.

Die Verkehrssicherungspflicht des Skipisten- und Rodelbahnbetreibers endet mit der kenntlich gemachten Sperrung der Piste. Die Sperrung macht, wie oben ausgeführt, deutlich, dass eine Sicherung der Piste derzeit nicht erfolgt. Der Fahrer, der eine geschlossene oder gesperrte Piste befährt, handelt deshalb auf eigene Gefahr. Somit trifft den Betreiber einer wie hier gegenständlichen Naturrodelbahn auch keine weitergehende Pflicht, die Personen, die sich auf eine eigenverantwortliche Nutzung außerhalb der Betriebszeiten einlassen, an dieser zu hindern. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Sperrung auf einer vom Betreiber veranlassten Maßnahme, die – wie etwa die Pistenpräparierung mittels einer Pistenraupe – eine zusätzliche Gefahr hervorrufen kann, beruht. In einem solchen Fall muss der unmittelbare Gefahrenbereich je nach den Umständen des Einzelfalls eventuell zusätzlich abgesichert werden. Derartige gefahrerhöhenden Umstände hat die Beklagte hier jedoch nicht geschaffen.

Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, mit welchen zumutbaren Maßnahmen die Beklagte das – eigenverantwortliche – Rodeln der Nutzer auf dem öffentlichen, für jedermann begehbaren Hang hätte verhindern sollen und können.

f) Ferner kann die Klägerin aus ihrer bestrittenen Behauptung, ihrem Ehemann sei von der im Kassenhäuschen des von der Streithelferin betriebenen Lifts tätigen Mitarbeiterin auf seine Frage mitgeteilt worden, es sei kein Problem, die Schlitten nach oben zu transportieren, die Rodelpiste sei jedoch wegen Schneemangels in keinem sonderlich guten Zustand, keine Haftung der Beklagten ableiten. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagten diese Erklärung eines Dritten rechtlich zugerechnet werden könnte. Nach dem behaupteten Inhalt hätte die Erklärung weder als die Aufhebung einer Sperrung verstanden werden dürfen, noch hätte sie ein Vertrauen in eine gefahrenfreie Nutzung der Rodelbahn hervorrufen können. Sie hätte mit dem erwähnten Schneemangel im Gegenteil den Grund für die Sperrung der Bahn offenbart und die Klägerin und ihre Begleiter noch zusätzlich dazu anhalten müssen, besondere Vorsicht bei der – eigenverantwortlichen – Nutzung walten zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO).

K.

W.

RiLG K. ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert

K.