LG Cottbus Dienstgericht Brandenburg 1. Zivilkammer Beschluss

Berichtigung eines Schreibfehlers im Tatbestand eines Urteils zur Verschmelzung KI-Titel

Schreibfehler · ZPO § 319 · Verschmelzungsplan · Tatbestandsberichtigung

Zivilrecht

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Cottbus - 1. Zivilkammer - vom 08.06.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 des Urteils wird in Absatz 2 des Tatbestandes der fünfte Satz ersetzt durch folgenden Satz: Am 20.09.2018 wurde ein Verschmelzungsplan vom 11.07.2017 zwischen der Beklagten, der ... und der ... bekanntgegeben.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.