VG Schleswig-Holstein 2. Kammer Beschluss

Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG

Verwaltungsrecht

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom 20. Mai 2026 erfolgte Festsetzung einer Ersatzzahlung wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 4 des vorgenannten Bescheids erfolgte Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer 2 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.810 € festgesetzt.

Gründe

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Der von dem Antragsteller unter dem 15. Juni 2026 gestellte, bei Gericht am 17. Juni 2026 eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die durch den Antragsgegner erlassene naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes vom 20. Mai 2026 hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der Antrag, der wörtlich auf

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die gerichtliche Entscheidung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im Rahmen der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Mai 2026 zur Entfernung des Grabenaushubs und Schaffung eines Ausgleichs für die vermeintliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes

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gerichtet ist, ist bei der nach § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO gebotenen verständigen Würdigung des Begehrens als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die naturschutzrechtlichen Anordnungen auszulegen, die in Ziffer 1 (Entfernung und Entsorgung Abgrabungsmaterial), Ziffer 2 (Ausgleich in Fläche oder Ökopunkten bzw. Ersatzzahlung) und Ziffer 3 (Nutzungs- und Betretungsverbot) des Bescheids vom 20. Mai 2026 erfolgt sind.

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Der Antrag ist – über dessen Wortlaut hinaus – zudem dahingehend auszulegen, dass er auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 gerichtet ist. Der mit Schreiben vom 16. Juni 2026 eingelegte Widerspruch richtete sich ausdrücklich „gegen die Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeld“. In dem Schriftsatz vom 15. Juni 2026 nimmt der Antragsteller auf den eingelegten Widerspruch Bezug. Eine Beschränkung des gerichtlichen Eilantrags auf lediglich einen Teil der Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2026 geht aus der Antragsschrift nicht hinreichend hervor. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzersuchen auch auf die Zwangsgeldandrohung erstrecken will.

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Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet.

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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m.

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§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat unter Ziffer 5 des Bescheids für die unter Ziffer 1, 2 und 3 geforderten Maßnahmen die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen die unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgte Zwangsgeldandrohung ist aufgrund der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m.

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§ 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform.

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Der Antrag ist begründet, soweit er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ersatzzahlung in Ziffer 2 des Bescheids sowie die Zwangsgeldandrohung hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids betrifft. Im Übrigen ist er unbegründet.

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Die hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 des Bescheides begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere entspricht die von dem Antragsgegner gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es in aller Regel, dass sie sich nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Ob die Erwägungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Mai 2026 – 5 MB 8/26 – juris, Rn. 37 m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2020 – OVG 10 S 47/20 – juris, Rn. 10 m.w.N.).

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Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehung, die in einem gesonderten Abschnitt der Verfügung erfolgte, gerecht, indem der Antragsgegner hierin im Wesentlichen ausführte, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit gerechnet werden müsse, dass sich eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren infolge von Widerspruch oder Klage über mehrere Jahre hinziehe und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Niedermoorbodens und ein Verlust an geeigneten Lebensstätten drohe. Weiterhin sinke mit dem Voranschreiten der Arbeiten die Wahrscheinlichkeit, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden könne. Zudem sei nicht auszuschließen, dass durch die durchgeführten Handlungen auch eine negative Vorbildwirkung auf weitere Eigentümer und Pächter ausgeübt werde. In dem Bereich in und um A-Stadt seien im letzten Jahr viele gleichartige Verstöße festgestellt worden, die aus diesem Grund auch alle verfolgt worden seien.

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Die hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in materieller Hinsicht lediglich hinsichtlich der Festsetzung einer Ersatzzahlung in Ziffer 2, im Übrigen jedoch nicht zu beanstanden.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Falle bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

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Bei Anwendung dieses Maßstabs geht die vorzunehmende Interessenabwägung in Bezug auf die in Ziffer 2 erfolgte Festsetzung einer Ersatzzahlung zu Gunsten des Antragstellers, im Übrigen in Bezug auf die Ziffern 1, 3 und die weiteren Anordnungen in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach den gegenwärtig für die Kammer erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Umständen erweisen sich die hierin getroffenen naturschutzrechtlichen Anordnungen – mit Ausnahme der Festsetzung einer Ersatzzahlung – bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

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Die im Bescheid vom 20. Mai 2026 unter Ziffer 1 bis 3 getroffenen Anordnungen werden von den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen in § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2, 3 und 4 LNatSchG getragen. Auf diese Regelungen hat der Antragsgegner seine Anordnungen auch gestützt. Zwar verweist er auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 LNatSchG – ohne Differenzierung zwischen Satz 1 und Satz 2 des

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§ 2 Abs. 4 LNatSchG –, aber auf Seite 3 des Bescheids führt er den Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG an: Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an.

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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat zunächst nicht deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner den Antragsteller vor dem Erlass des Bescheids nicht hinsichtlich der Abgrabungen auf dem Flurstück 144/50 der Flur 2 in der Gemarkung A-Stadt gemäß § 87 Abs. 1 LVwG angehört hat. Die nach § 87 Abs. 1 LVwG bei eingreifenden Verwaltungsakten grundsätzlich erforderliche Anhörung ist mit Schreiben vom 14. Mai 2025 nur hinsichtlich der Vorgänge auf dem Flurstück 137/26 der Flur 2 in der Gemarkung A-Stadt, nicht jedoch hinsichtlich des ebenfalls von der Ordnungsverfügung erfassten Vorgangs auf dem Flurstück 144/50 erfolgt. Im Rahmen der Abwägung des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Anhörung des Antragstellers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden und somit eine Heilung des Anhörungsmangels eintreten kann, vgl. § 114 Abs. 2 LVwG (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2021 – 1 B 103/21 – juris, Rn 8, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 2 B 14/23 – juris, Rn. 30; Beschluss vom 16. Januar 2025 – 2 B 39/24 – Rn. 45, juris). Allein das Erfordernis der Nachholung einer Anhörung führt nicht zwangsläufig zum Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, da bei einer noch bestehenden Heilungsmöglichkeit die formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 – OVG 1 S 36.08 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 11 ME 189/19 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 3 Bs 218/05 – juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 3 M 141/18 – juris). Es bestehen vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nachholung der Anhörung nicht erfolgen wird bzw. ihren Zweck nicht mehr wird erfüllen können.

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Die Anordnungen unter Ziffer 1, 2 und 3 erweisen sich nach summarischer Prüfung – mit Ausnahme der Festsetzung der Ersatzzahlung – auch als materiell rechtmäßig. Die erfolgten Abgrabungen stellen rechtswidrige Zerstörungen oder Veränderungen von Teilen der Natur und Landschaft dar, die eine Wiederherstellungs- bzw. Ausgleichsverpflichtung des Antragstellers als Eigentümer begründen, ohne dass dieser die Frist nach

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§ 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG entgegengehalten werden kann.

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Der Tatbestand von § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG ist erfüllt.

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Mit den auf den streitbefangenen Grundstücken erfolgten Abgrabungen und Aufschüttungen sind Teile der Natur und Landschaft verändert worden. Der Wortlaut, die Gesetzessystematik sowie die Auswertung der Gesetzeshistorie ergibt, dass die Vorschrift des

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§ 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG durch das Abstellen auf die Betroffenheit von „Teilen von Natur und Landschaft“ in Beziehung zu dem 4. Kapitel („Schutz bestimmter Teil von Natur und Landschaft“) des Landesnaturschutzgesetzes steht.

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So bestimmte die ehemalige Vorschrift des § 21 c Abs. 2 LNatSchG (GVOBl. Schleswig-Holstein 1993, Seite 231), die unter dem „Unterabschnitt 4: Vollzug der Biotopschutzvorschriften und Schutzverordnungen“ stand, dass § 9a entsprechend anzuwenden ist, wenn Veränderungen oder Störungen in den geschützten oder einstweilig sichergestellten Teilen der Natur entgegen den Vorschriften dieses Abschnitts verursacht werden (Hervorhebung durch Gericht). Dem § 21 c Abs. 2 LNatSchG a.F. sollte ausweislich der Gesetzesbegründung wiederum die spätere Vorschrift des § 52 Abs. 2 LNatSchG vom 6. März 2008 entsprechen. Diese sollte eine Regelung darstellen, die bei rechtswidriger Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts IV eingreift (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag Drucksache 16/1004, Seite 156; Hervorhebung durch das Gericht). Die damalige Überschrift des Abschnitts IV lautete „Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft“. Die spätere Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG vom 24. Februar 2010 (Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2010 bis 28.12.2010) sollte ausweislich der Gesetzesbegründung wiederum § 52 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG a.F. entsprechen (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag Drucksache 17/108, Seite 96).

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Mithin bedarf es auch für die Anwendbarkeit der Eingriffsermächtigung der entsprechenden, seit dem 24. Juni 2016 geltenden, Nachfolgevorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG der Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des jetzigen Kapitels 4, dessen Überschrift „Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft“ lautet. Durch die Formulierung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG – „Teile von Natur und Landschaft“ – schlägt sich dieser Bezug auch im Wortlaut nieder.

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Das Bundesnaturschutzgesetz regelt ebenso wie das Landesnaturschutzgesetz in seinem Kapitel 3 den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft und in Kapitel 4 den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Auf diese Teile von Natur und Landschaft bezieht sich die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG (VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 – Rn. 32, juris). Der „Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft“ (Kapitel 4 BNatSchG bzw. LNatSchG) bewirkt strengere Anforderungen als der durch die Rechtsfigur des „Eingriffs“ vermittelte „allgemeine Schutz von Natur und Landschaft“ (Kapitel 3 BNatSchG bzw. LNatSchG) und ist daher eigenständig zu bestimmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2021 – 5 MB 11/21 – Rn. 14, juris). Würde § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG für jegliche Eingriffe Anwendung finden, ohne dass es einer Betroffenheit von Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 bedarf, wäre nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der Anwendungsbereich der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG, der in seiner Rechtsfolge auf § 11 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 bis 5 LNatSchG verweist, von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlagen in § 11 Abs. 7 und Abs. 8 LNatschG unterscheidet.

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Vorliegend wurden Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 des Landesnaturschutzgesetzes verändert, indem die Gewässer auf den Flurstücken 137/26 und 144/50 auf einer Länge von 450 m bzw. 200 m geräumt und das Sohl- und Ufermaterial auf der Böschungsoberkante abgelegt worden sind. Zwar bewertet der Antragsgegner die betroffenen Gewässer, bei denen es sich um naturferne Fließgewässer bzw. Gräben handelte, naturschutzfachlich nicht als gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des

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§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Jedoch befinden sich die streitbefangenen Gewässer nach seiner naturschutzfachlichen Einschätzung vollständig im regionalen Biotopverbundsystem „Delvenautal südlich Mölln“ sowie teilweise in der landesweiten Biotopverbundachse (Seite 5 des Bescheids vom 20. Mai 2026). Anhaltspunkte dafür, diese Einschätzung anzuzweifeln, bestehen nach der vorläufigen Auffassung der Kammer nicht. Aus dem Landschaftsrahmenplan Planungsraum III Karte 1 Blatt 2 ergibt sich, dass die streitbefangenen Grundstücke in einem Gebiet mit besonderer Eignung zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem (Kapitel 4.1.1) liegen.

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Da sich die Regelungen zum Biotopverbund mit § 12 LNatSchG und § 21 BNatSchG jeweils in dem Kapitel 4 „Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft“ befinden, hält die Kammer die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG vorliegend für anwendbar.

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Soweit der Antragsteller ausführt, dass die behauptete Belegenheit im Bereich eines Biotopverbunds keinen neuen Schutzstatus der streitgegenständlichen Gewässer begründe, dringt er hiermit nicht durch. Er trägt insoweit vor, dass der Antragsgegner nicht näher darlege, welche konkrete Funktion diese Gewässer im Verbundsystem tatsächlich erfüllen würden. Da er sie selbst als naturferne Fließgewässer bzw. Gräben klassifiziere, räume er ein, dass diese Gewässer selbst keinen hohen Natürlichkeitsgrad besäßen. Solches schließe zwar eine ökologische Funktion nicht grundsätzlich aus, jedoch sei nicht erkennbar und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt worden, dass die streitgegenständlichen Gewässer eine tragende Funktion innerhalb des Biotopverbundes erfüllen würden. Wenn diese Gewässer als naturferne Fließgewässer einzustufen seien, sei von einem geringen ökologischen Eigenwert auszugehen. Im Ergebnis fänden hier also die Eingriffsvorschriften nach Kapitel 3 des Bundesnaturschutzgesetzes Anwendung.

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Dem ist nach der vorläufigen Bewertung der Kammer nicht zu folgen. Der Biotopverbund dient nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er besteht dabei nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen, wobei neben u.a. Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 BNatSchG nach § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG auch weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, Bestandteile des Biotopverbunds sind, wenn sie zur Erreichung des in § 21 Abs. 1 BNatSchG genannten Zieles geeignet sind. Da die Ziele des Biotopverbunds nur selten allein durch die genannten Schutzgebiete und gesetzlich geschützten Biotope verwirklicht werden können, ist die in

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§ 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG erfolgte Aufzählung der für den Biotopverbund geeigneten Flächen nicht abschließend erfolgt (Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, 79. Edition, Stand: 1. Juli 2025, BNatSchG § 21, Rn. 27 m.w.N.). Nach § 21 Abs. 4 BNatSchG sind die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Insoweit ist für die planungsrechtliche Absicherung die Raumplanung bedeutsam, wobei die großräumigen Strukturen des Biotopverbunds insbesondere durch die Landesraumordnung und Regionalplanung gesichert werden (Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, 79. Edition, Stand: 1. Juli 2025, BNatSchG § 21, Rn. 31). Dies ist mit der Aufnahme des streitbefangenen Bereichs in die Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem im Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III erfolgt. Nach § 10 Abs. 1 BNatSchG werden die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Darstellung und der Inhalt des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne haben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG den Anforderungen des Landesentwicklungsplanes sowie der Regionalpläne zu entsprechen.

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§ 5 Abs. 3 Satz 1 LaplaG bestimmt, dass bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zu berücksichtigen sind. Da sich die Landschaftsplanung an der Stufung der räumlichen Gesamtplanung orientiert, sind die Landschaftsrahmenpläne der Ebene der Regionalplanung zuzuordnen (Gellermann, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 109. EL Januar 2026, BNatSchG § 10 Rn. 4).

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Die Regelung des § 21 Abs. 3 BNatSchG verdeutlicht, dass ein Biotopverbund nicht allein aus mehreren Biotopen besteht, sondern dass auch die Verbindungsflächen für die Schaffung des Netzes verbundener Biotope (§ 20 Abs. 1 BNatSchG) als Bestandteil des Biotopverbunds in den besonderen Schutz einbezogen werden. Der Umstand, dass die Biotopeigenschaft für die Gewässer naturschutzfachlich verneint wird, führt mithin nicht dazu, ihnen eine Funktion innerhalb des Biotopverbunds vollständig abzusprechen. Dass allein die Bestandteile des Biotopverbunds mit „tragender“ Funktion – wie vom Antragsteller argumentiert – den Schutzstatus des Biotopverbunds genießen würden, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Überdies verdeutlicht § 21 Abs. 5 BNatSchG, dass oberirdische Gewässer – wie die vorliegenden – eine wesentliche Vernetzungsfunktion für den Biotopverbund erfüllen. Denn § 21 Abs. 5 BNatSchG stellt ausdrücklich klar, dass unbeschadet des § 30 BNatSchG die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln sind, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

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Die benannte Veränderung erfolgte auch rechtswidrig, da sie nicht durch eine Zulassung legalisiert wurde. Insbesondere liegt keine Eingriffsgenehmigung nach

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§ 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LNatSchG vor, die im Falle von Abgrabungen und Aufschüttungen erforderlich ist, wenn die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt (§ 11a Abs. 4 Satz 1 LNatSchG). Die Gesamtmenge des entnommenen Substrats beträgt nach den Angaben des Antragsgegners 80 m³ bzw. 35 m³.

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Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der Ordnungsverfügung. Möglicher Adressat einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ist neben dem primär zur Vermeidung von Eingriffen und nachrangig zur Wiederherstellung bzw. Kompensation verpflichteten (unmittelbaren) Verursacher auch der jeweilige Eigentümer als Zustandsverantwortlicher i.S.v. § 219 Abs. 1 LVwG. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau mit § 11 Abs. 8 Satz 5 LNatSchG, wonach die zuständige Behörde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur auf Kosten des Verursachers, sondern auch auf Kosten des Eigentümers von einem Dritten vornehmen lassen kann. § 2 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG geht ebenfalls davon aus, dass Anordnungen an den Grundstückseigentümer ergehen können. Wäre es der Naturschutzbehörde auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse nicht gestattet, Anordnungen gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zu erlassen, so könnten dessen zivilrechtliche Abwehrrechte auch nicht im Wege einer die Vollstreckung ermöglichenden Duldungsanordnung überwunden werden, was dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr widerspräche. Jedenfalls in Bezug auf behördlich verfügte Ausgleichs- oder Wiederherstellungsanordnungen kann daher auf allgemeine polizeirechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden. Es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, ob der jeweils betroffene Eigentümer automatisch auch als Verursacher im weiteren Sinne (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG) zu qualifizieren ist (vgl. zum Ganzen: VG Schleswig, Urteil vom 27. Februar 2025 – 2 A 17/23 – juris, Rn. 40, m.w.N.). Der Antragsteller ist Eigentümer der streitbefangenen Flurstücke, auf denen der Gewässerausbau erfolgt ist.

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Die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG wäre nicht eingehalten. Da die Anordnungen jedoch auf § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG zu stützen sind, ist die benannte Jahresfrist vorliegend nicht anwendbar.

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Nach § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG können Anordnungen nach den Sätzen 2 bis 5 nur innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, erfolgen. Diese Frist wurde hinsichtlich der Anordnungen sowohl betreffend des Flurstücks 137/26 als auch betreffend des Flurstücks 144/50 nicht eingehalten. Dem Antragsteller ist insoweit zu folgen, dass es nicht zunächst der Ermittlung eines Handlungsstörers bedurfte, um die Frist des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG in Lauf zu setzen, sondern dass es vielmehr genügt, dass die Behörde aufgrund ihrer Kenntnisse objektiv in der Lage ist, den Eingriff naturschutzrechtlich zu bewerten und erforderlichenfalls eine Anordnung nach § 11 Abs. 8 Satz 2 bis 5 LNatSchG zu erlassen (siehe auch Beschluss der Kammer vom 19. November 2024 – 2 B 30/24 – Rn. 38, juris, in dem für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung auf die Anzeige bzw. Ortsbesichtigung abgestellt wird; offenlassend, wie die Vorgängervorschrift des § 9a Abs. 3 LNatSchG in der Fassung vom 18. Juli 2003 zu verstehen und anzuwenden ist: OVG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 1996 – 1 L 219/95 – juris, Rn. 62). Überzeugend führt der Antragsteller insoweit aus, dass der Zweck der Zwölfmonatsfrist darin bestehe, einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände und dem Vertrauens- und Rechtssicherheitsinteresse des Betroffenen herzustellen. Wer einen Eingriff vorgenommen hat oder als Zustandsstörer belangt wird, solle nicht unbegrenzt damit rechnen müssen, dass Jahre später noch Wiederherstellungsanordnungen ergehen. Die Bestimmung diene damit der Beschleunigung des Verwaltungshandelns. Die Naturschutzbehörde solle nach Erlangung der erforderlichen Kenntnis zeitnah entscheiden, ob und wie sie einschreitet. Nicht zuletzt gehe es auch um eine sachgerechte Beweissicherung im Hinblick auf natürliche Veränderungsprozesse. Je länger ein Eingriff zurückliege, desto schwieriger werde regelmäßig die Feststellung des ursprünglichen Zustandes und des Umfanges der Beeinträchtigung.

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Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass der Fristlauf die Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen – einschließlich der Identität der möglichen Störer – voraussetze, dringt er hiermit mithin nicht durch. Der Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG ist dahingehend zu verstehen, dass die Frist mit der Kenntnis der Tatsachen, die den Eingriff begründen, beginnt. Die Anforderungen an die Kenntnis, die im Rahmen der Rücknahmevorschrift des § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG gelten, sind insoweit nicht deckungsgleich.

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Da § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG auf die Kenntnis der Tatsachen abstellt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, wird die Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen gefordert (Entscheidungsfrist). Hingegen ist der Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG deutlich enger gefasst, indem allein auf die Kenntnis des Eingriffs – mithin lediglich eines der Tatbestandsmerkmale – abgestellt wird.

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Soweit der Antragsteller ausführt, dass Anordnungen bei größer dimensionierten Eingriffen dazu führen könnten, dass erhebliche Vermögensdispositionen von jemanden getroffen werden müssten, der „eigentlich nichts dafür“ könne, kann dem durch die Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 5 LNatSchG hinreichend begegnet werden. Danach kann die zuständige Naturschutzbehörde die Maßnahmen auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers auch von einem Dritten vornehmen lassen. Sofern die Ermittlung des Verursachers nicht innerhalb der Ausschlussfrist abgeschlossen ist, kann die Naturschutzbehörde mithin selbst die Maßnahme innerhalb der Frist vornehmen und daraufhin im Anschluss die Kosten dem Verursacher auferlegen.

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Gemessen hieran bestand die Kenntnis vom Eingriff bereits über ein Jahr vor Erlass des Bescheids am 20. Mai 2026.

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Nach den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Vorgängen fand die Gewässerschau am 30. Januar 2025, bei der hinsichtlich des Gewässers Nr. 12 im Bereich der Station 0+000 bis 0+500 (Flurstück 137/26) ein illegaler Gewässerausbau festgestellt worden ist, unter Anwesenheit der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners statt (siehe Anwesenheitsliste unter Nr. 1 und Nr. 2, Bl. 11 der Beiakte). Ausweislich eines Vermerks der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners vom 31. März 2025 (Bl. 25 ff. der Beiakte) ist im Rahmen eines Ortstermins am 25. März 2025 der Eingriff aufgenommen und dokumentiert worden.

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Selbst unter der Annahme, dass die Kenntnis von dem auf dem Flurstück 137/26 erfolgten Eingriff erst am 31. März 2025 vorgelegen hat, ist die Jahresfrist des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG jedenfalls nicht gewahrt, indem erst unter dem 20. Mai 2026 die Ordnungsverfügung erlassen wurde.

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Der auf dem Flurstück 144/50 erfolgte Grabenaushub findet im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners erstmals Erwähnung im Betreff der E-Mail vom 8. April 2025 – „Gewässerausbau A-Stadt A. FS 144/50 Fotos“ (Bl. 48 ff. der Beiakte), die insoweit Lichtbilder des erfolgen Grabenaushubs enthält. Spätestens zu diesem Zeitpunkt – und damit über ein Jahr vor Erlass des Bescheids – lag somit auch die Kenntnis bezüglich des Eingriffs auf dem Flurstück 144/50 vor.

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Die Jahresfrist findet nach der vorläufigen Bewertung der Kammer jedoch im Falle des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG keine Anwendung.

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Soweit es um eine rechtswidrige Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG geht, ist diese Bestimmung bereits deshalb nicht anwendbar, weil diese Vorschrift gerade nicht auf

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§ 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG verweist, sondern nur auf

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§ 11 Abs. 7 und 8 Satz 1 bis 5 LNatSchG (VG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 1 A 196/19 – Rn. 45, juris; siehe auch VG Schleswig, Beschluss vom 19. November 2024 – 2 B 30/24 – juris, Rn. 39; VG Schleswig, Urteil vom 27. Februar 2025 – 2 A 17/23 – juris, Rn. 41). Für die Annahme, dass der Gesetzgeber bewusst

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§ 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG nicht in die Verweisung aufgenommen hat, spricht, dass vorherige Vorschriften, die den entsprechenden Regelungsinhalt des § 2 Abs. 4 LNatSchG aufwiesen, eine solche Differenzierung nicht vorsahen. So lautete

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§ 52 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG a.F. vom 6. März 2007: Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 12 und § 14 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen an (Hervorhebung durch Gericht). Mithin wurde in der ehemaligen Fassung pauschal auf

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§ 14 Abs. 2 LNatSchG a.F. vom 6. März 2007 verwiesen, ohne zwischen den Sätzen zu differenzieren. Die Beschränkung des Verweises lediglich auf die Maßnahmen nach Satz 1 bis 5 findet sich erstmals in der Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG vom 24. Februar 2010 in der Gültigkeit vom 1. März 2010. Die Gesetzesbegründungen geben insoweit keinen Aufschluss darüber, weshalb die Bezugnahme auf den gesamten Absatz – einschließlich des Satzes zur Ausschlussfrist – in dem neuen Landesnaturschutzgesetz nicht mehr übernommen wurde. Hierbei könnte es sich um eine Reaktion auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2009 (1 MB 26/09, abrufbar unter juris) gehandelt haben. In dem vorgenannten Beschluss wurde zu der Vorgängervorschrift des § 52 Abs. 2 LNatSchG a.F. vom 6. März 2007 hinsichtlich der Unanwendbarkeit der Ausschlussfrist Folgendes ausgeführt (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 26/09 – Rn. 23 - 29, juris):

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Für die nach § 52 Abs. 2 S. 1 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen wird auf (§ 12 und) § 14 Abs. 2 LNatSchG verwiesen. Daraus könnte – wie es die Antragstellerin annimmt – auch abzuleiten sein, dass auf den „gesamten“ Absatz 2 des § 14 LNatSchG, also auch auf die in Satz 5 bestimmte Halbjahresfrist verwiesen wird, oder – wie das Verwaltungsgericht meint (S. 22 des Beschl.-Abdr. in 1 B 20/09) - dass „Maßnahmen“ i. S. d. § 52 Abs. 2 LNatSchG nur solche sein können, die (noch) zulässigerweise innerhalb der Halbjahresfrist ergriffen werden können. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber § 14 Abs. 2 Satz 5 LNatSchG im Rahmen des § 52 Abs. 2 LNatSchG nicht für anwendbar.

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Ob schon der Gesetzeswortlaut für den Standpunkt der Antragsgegnerin angeführt werden kann, erscheint fraglich. Sicher sind „Maßnahmen“ nur in § 14 Abs. 2 Satz 1 – 4 LNatSchG enthalten, nicht auch in Satz 5. Andererseits differenziert die Verweisung in § 52 Abs. 2 LNatSchG nicht zwischen den einzelnen Sätzen des § 14 Abs. 2 LNatSchG.

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Die Gesetzesmaterialien vermitteln insoweit keinen näheren Aufschluss; zur Verweisung in § 52 Abs. 2 LNatSchG schweigen sie und zur Halbjahresfrist in § 14 Abs. 2 Satz 5 LNatSchG enthalten sie nur die allgemeine Erwägung, dass die Behörde „sich schneller als bisher entscheiden“ muss und die Betroffenen (dann) „schneller Rechtssicherheit“ erlangen (LT-Drs. 16/1004, S. 113, 156). Die „extreme“ Fristverkürzung auf ein halbes Jahr ist in den Anhörungen zum Gesetzentwurf kritisiert worden (LT-Umdrucke 16/1650, Anlage S. 19 [LNV], 16/1642, S. 7 [NABU]), ebenso das Motiv, durch die Frist „schneller Rechtssicherheit“ zu erreichen, das „den Verursachern ungenehmigter Eingriffe“ diene (LT-Umdruck 16/1690, S. 15 [BUND]). Ob auch die nach § 52 Abs. 2 LNatSchG möglichen „Maßnahmen“ ebenso, wie es für Anordnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 – 4 LNatSchG der Fall ist, der Halbjahresfrist des § 14 Abs. 2 Satz 5 unterfallen, ist diesen Materialien nicht zu entnehmen.

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Bei näherer Betrachtung des Regelungszusammenhangs ergibt sich, dass die Halbjahresfrist in § 14 Abs. 2 Satz 5 LNatSchG auf „Maßnahmen“ nach § 52 Abs. 2 LNatSchG nicht anzuwenden ist. Die Frist gilt nach dem Regelungszusammenhang (nur) für den Fall, dass das Vorhaben bzw. der Eingriff „nicht genehmigungsfähig“ ist (§ 14 Abs. 2 S. 1 LNatSchG). Damit wird Bezug genommen auf das in diesem Abschnitt (III) des Landesnaturschutzgesetzes in den §§ 11 und 13 geregelte Genehmigungsverfahren. Dieses Genehmigungsverfahren bezieht sich – wie sich insbesondere aus § 11 Abs. 1 S. 1 und den in § 11 Abs. 3 LNatSchG aufgeführten Versagungsgründen ergibt – nur auf solche (minderschweren) Eingriffe, für die ein „normales“ Genehmigungsverfahren einen Sinn macht, weil sie nicht strikt verboten sind, sondern ihre Genehmigungsfähigkeit – allein – davon abhängt, ob die Versagungsgründe des § 13 Abs. 3 LNatSchG vorliegen oder nicht. Für die Beschränkung der Frist auf diese minderschweren Eingriffe spricht auch die Gesetzesbegründung, in der die Halbjahresfrist damit gerechtfertigt wird, dass so die Betroffenen „schneller Rechtssicherheit“ erlangten (LT-Drs. 16/1004, S. 113). Abgesehen davon, dass als Betroffener eines Eingriffs im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes die Natur anzusehen ist und nicht derjenige, der in sie eingreift, verdienen die (im Sinne der Gesetzesbegründung) Betroffenen nur in solchen minderschweren Fällen Schutz. Ist ein Eingriff von vorneherein – strikt – verboten und deshalb seine Legalisierung nicht in einem „normalen“ Genehmigungsverfahren nach den §§ 11, 13 LNatSchG möglich, sondern bedarf es dafür einer Ausnahme oder – das wird in der Regel der Fall sein – einer Befreiung nach § 64 Abs. 2 LNatSchG, verdienen die Betroffenen, also diejenigen, die gegen naturschutzrechtliche Verbote verstoßen haben, nicht nur nicht innerhalb eines halben Jahres Rechtssicherheit, sondern sie verdienen sie überhaupt nicht. Solche Verbote sind beispielsweise das Verbot, Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung geschützter Biotope führen können (§ 25 Abs. 1 S. 2 LNatSchG, vgl. auch § 11 Abs. 4 LNatSchG), oder Verbote, die in Naturschutzverordnungen enthalten sind. Um die Beseitigung bzw. Rückgängigmachung von Verstößen der Antragstellerin gegen die hier beispielshaft aufgeführten Verbote, insbesondere das des § 25 Abs. 1 S. 2 LNatSchG, geht es hier gerade. Dem Einschreiten der Naturschutzbehörden soll – mit anderen Worten – nur im Bereich minderschwerer und ihrer Art nach für eine Genehmigung in Betracht kommender Eingriffe eine zeitliche Grenze gesetzt werden; für gravierendere verbotene Maßnahmen bleibt es bei dem – auch sonst geltenden – Grundsatz, dass fachbehördliche Eingriffsbefugnisse an keine zeitlichen Grenzen gebunden sind.

58

Der Vortrag des Antragstellers, dass der streitgegenständliche Eingriff jedenfalls nicht einem grundsätzlichen Verbot nach Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliege, sodass die allgemeinen Eingriffsvorschriften nach Kapitel 3 gelten würden, verhilft ihm insoweit nicht zum Erfolg. Er trägt vor, dass hiervon offenbar auch der Antragsgegner ausgehen würde, indem er ausführt, es lägen „somit ungenehmigte Eingriffe in Natur und Landschaft“ vor (Seite 3 im dritten Absatz des Bescheids 20. Mai 2026), was im Umkehrschluss nur bedeuten könne, dass für den hier stattgehabten Gewässerausbau die Erteilung einer Eingriffsgenehmigung nach § 11a LNatSchG nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Der Antragsteller beruft sich insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 19. November 2024 (Az. 2 B 30/24, abrufbar unter juris), der eine Beseitigung eines nach § 30 BNatSchG geschützten Biotops zum Gegenstand hatte. Diesem ist jedoch nicht die Aussage zu entnehmen, dass lediglich im Falle von verbotswidrigen Biotopbeeinträchtigungen – und hingegen nicht bei der Betroffenheit eines Biotopverbunds – die Jahresfrist nicht anzuwenden ist; vielmehr wird auch hierin auf die Geltung der Vorschriften des Kapitels 4 des Bundesnaturschutzgesetztes bzw. Landesnaturschutzgesetzes abgestellt.

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Da nunmehr die Verweisung in § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG – im Gegensatz zu

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§ 52 Abs. 2 LNatSchG a.F. vom 6. März 2007 – zwischen den einzelnen Sätzen des

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§ 11 Abs. 8 LNatSchG differenziert, spricht – auch in Anbetracht der Gesetzeshistorie – bereits der Wortlaut der Norm gegen eine Anwendbarkeit der Jahresfrist im Falle des

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§ 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG. Unter Heranziehung der Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im vorgenannten Beschluss zum Sinn und Zweck der Vorschrift spricht gegen eine Anwendbarkeit der Ausschlussfrist zudem, dass sich

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§ 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG – wie bereits ausgeführt – auf Kapitel 4 und damit den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft bezieht, der strengere Anforderungen als der durch die Rechtsfigur des „Eingriffs“ vermittelte „allgemeine Schutz von Natur und Landschaft“ (Kapitel 3) bewirkt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2021 – 5 MB 11/21 – Rn. 14, juris). Mithin handelt es sich auch bei der Betroffenheit eines Biotopverbunds aufgrund des aus der systematischen Stellung folgenden besonderen Schutzstatus nicht um einen lediglich minderschweren Eingriff. Allein der Umstand, dass die Regelung zum Biotopverbund – anders als die Biotopvorschrift des § 30 Abs. 2 BNatSchG – nicht als Verbotsnorm formuliert ist, führt nach der vorläufigen Bewertung der Kammer nicht zu einer Anwendbarkeit der Ausschlussfrist. Vielmehr ist auf den Umstand abzustellen, dass der Biotopverbund in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Landesnaturschutzgesetzes aufgenommen wurde. Dies führt dazu, dass die Vorschrift des

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§ 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG zur Anwendung gelangt, mit der Folge, dass die Ausschlussfrist nicht anzuwenden ist, um der besonderen Bedeutung und Schutzwürdigkeit von Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 Rechnung zu tragen. Hierin liegt die Besonderheit des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG in Abgrenzung zur direkten Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 7, Abs. 8 LNatSchG. Wären die Voraussetzungen und Folgen deckungsgleich, bestünde kein Bedürfnis für die Einführung des

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§ 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG.

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Auch ein Leerlaufen der Ausschlussfrist ist – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht zu befürchten. Sind die Anordnungen unmittelbar auf § 11 Abs. 7 und 8 LNatSchG zu stützen, da § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG keine Anwendung findet, ist die Ausschlussfrist grundsätzlich anwendbar.

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Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Vertrauensschutzgedanke, der dem

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§ 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG innewohne, vorliegend in besonderem Maße zu beachten sei, da er nur als Zustandsstörer in Anspruch genommen werde, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung. Ob die Jahresfrist Anwendung findet, wird nicht dadurch bestimmt, auf welche Verantwortlichkeit abgestellt wird. Weder die Gesetzesbegründungen noch der Wortlaut der Norm legen dies nahe. Angesichts der Zweckbestimmung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen, dem Naturschutz Geltung zu verschaffen, kann der Umstand, ob eine Zustands- oder Verhaltensverantwortlichkeit vorliegt, nicht für die Anwendbarkeit der Jahresfrist entscheidend sein.

69

Im Rahmen des § 11 Abs. 8 Satz 2 und 3 LNatSchG ist der Behörde bei der Entscheidung über das „Ob“ kein Ermessen eingeräumt. § 11 Abs. 8 LNatSchG regelt – abweichend von § 17 Abs. 8 BNatSchG – eine zwingende Rangfolge von Wiederherstellung und Ausgleichsmaßnahmen. Lediglich hinsichtlich des Umfangs eines etwaigen Ausgleichs steht ihr ein Auswahlermessen zu (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19. November 2024 – 2 B 30/24 – Rn. 42, juris m.w.N.). Bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, steht der federführenden Behörde – auch im Rahmen der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung – eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, mit der eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle korrespondiert. Die vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 15 ZB 14.1285 – juris, Rn. 5 m.w.N.).

70

Hinsichtlich des Auswahlermessens sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere wurde der Antragsteller als Zustandsverantwortlicher gemäß §§ 217, 219 Abs. 1 LVwG ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen. Andere Verantwortliche konnten durch den Antragsgegner nicht ermittelt werden. Da der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Eigentümer der streitbefangenen Flurstücke und nicht als Verhaltensverantwortlicher nach

71

§ 218 Abs. 1 LVwG herangezogen wurde, kommt es nicht darauf an, dass er den Verstoß nach eigenen Angaben nicht verursacht habe.

72

Die von dem Antragsgegner nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2, 3 und 4 LNatSchG angeordneten Maßnahmen stellen auch grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG i.V.m.

73

§ 11 Abs. 8 Satz 2, 3 und 4 LNatSchG gedeckte Rechtsfolgen dar.

74

Lediglich im Hinblick auf die Festsetzung der Ersatzzahlung unter Ziffer 2 des Bescheids bestehen nach der vorläufigen Bewertung der Kammer Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit. Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG ist bei einem unzulässigen Eingriff der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind die Beeinträchtigungen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, ist nach § 11 Abs. 8 Satz 4 LNatSchG eine Ersatzzahlung entsprechend § 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 LNatSchG zu entrichten.

75

Bei Ziffer 1 des Bescheids (Entfernung und Entsorgung Abgrabungsmaterial) handelt es sich um die Anordnung einer Wiederherstellungsmaßnahme im Sinne des

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§ 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG, während Ziffer 2 des Bescheids (hinsichtlich der nicht am Standort behebbaren Beeinträchtigungen Ausgleich in Fläche oder Ökopunkten bzw. Ersatzzahlung) von § 11 Abs. 8 Satz 3 bzw. Satz 4 LNatSchG erfasst wäre. Der Antragsgegner führt zu Recht aus, dass auch die Anordnung des Nutzungs- und Betretungsverbots in Ziffer 3 des Bescheids der Wiederherstellung dient, indem sie sicherstellen soll, dass sich die Fläche und das Gewässer natürlich entwickeln können (Seite 4 des Bescheids vom 20. Mai 2026). Insoweit sei angemerkt, dass das unter Ziffer 3 angeordnete Betretungsverbot nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit hinsichtlich der unter Ziffer 1 erfolgten Anordnung führt. Ziffer 3 des Bescheids kann dahingehend ausgelegt werden, dass dieses nicht der Befolgung der zeitgleich erfolgten Anordnung unter Ziffer 1 entgegenstehen sollte.

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Jedoch erweist sich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Ersatzzahlung unter Ziffer 2 des Bescheids nach summarischer Prüfung jedenfalls als zweifelhaft mit der Folge, dass der Eilantrag insoweit Erfolg hat. Die Festsetzung der Ersatzzahlung erfolgte vorliegend für den Fall, dass der Antragsgegner bis zum 30. Juni 2026 keine Rückmeldung hinsichtlich einer geeigneten Fläche bzw. eines Vertrags über die Ökopunkte erhalten hat oder der Ausgleichsvorschlag nicht geeignet sein sollte. Insoweit dürfte es sich um eine aufschiebende Bedingung handeln, die bereits die hinreichende Bestimmtheit vermissen lässt, da der Umstand, wann der Ausgleichsvorschlag nicht geeignet ist, für den Adressaten nicht zuverlässig durch Auslegung ermittelbar ist. Ferner könnte diese Anordnung nach der vorläufigen Bewertung der Kammer gegen den in § 13 BNatSchG festgeschriebenen Grundsatz des Vorrangs der Naturalkompensation verstoßen. Danach sind nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Die Nachrangigkeit der Ersatzzahlung liegt im Interesse der Erhaltung des Status quo ante in Natur und Landschaft, denn der finanzielle Ausgleich durch Ersatzzahlung stellt nicht sicher, dass für einen bestimmten Eingriff das erforderliche Naturäquivalent umgesetzt wird (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 13 BNatSchG 2009, Rn. 17, m.w.N.). Auch § 15 Abs. 6 BNatSchG verdeutlicht insoweit die Nachrangigkeit der Ersatzzahlung. Der vom Gesetzesgeber vorgesehene Vorrang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme gegenüber einer Ersatzzahlung kommt auch in den Regelungen des

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§ 11 Abs. 8 LNatSchG zum Ausdruck. § 11 Abs. 8 Satz 4 LNatSchG stellt ausdrücklich klar, dass eine Ersatzzahlung nur dann zu entrichten ist, soweit ein Ausgleich der Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen „nicht möglich“ ist. Während es

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§ 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG für die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen ausreichen lässt, dass eine Wiederherstellung des früheren Zustands „nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand“ möglich ist, sind die Anforderungen des § 11 Abs. 8 Satz 4 LNatSchG mithin strenger. Es ist jedenfalls fraglich, ob allein der Ablauf einer behördlich gesetzten Frist zum Vorlegen eines Vertrags über Ökopunkte bzw. eines Vorschlags einer geeigneten Fläche der in § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG geregelten Unmöglichkeit gleichgesetzt werden kann oder ob seitens der Behörde vor der Festsetzung eines Ersatzgeldes andere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Adressaten der Ordnungspflicht dazu anzuhalten, seiner vorrangigen Ausgleichs- bzw. Ersatzpflicht nachzukommen. Gleiches dürfte für die Bedingung gelten, dass „der Ausgleichsvorschlag nicht geeignet sein sollte“. Ansonsten hätte es der Antragsteller in der Hand, allein durch einen unzureichenden Vorschlag die vom Gesetz vorrangig vorgesehene Ausgleichsverpflichtung zu umgehen.

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Überdies erscheint die Rechtmäßigkeit der bedingten Festsetzung der Ersatzzahlung zweifelhaft, weil die Ausgleichsanordnung nicht unter einer auflösenden Bedingung steht. Dies geht aus dem Tenor des Bescheids nicht hinreichend hervor. Bei Eintritt der Bedingung würde mithin die Festsetzung der Ersatzzahlung zusätzlich zu der Ausgleichsanordnung Wirksamkeit erlangen. Sodann wäre eine rechtswidrige Überkompensation von dem Antragsteller gefordert.

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Die abschließende rechtliche Beurteilung dieser Fragen bleibt einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.

82

An der sofortigen Vollziehung der nach der summarischen Prüfung als rechtmäßig zu betrachtenden Anordnungen unter Ziffer 1, 2 und 3 des Bescheids besteht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresses. Im Bereich des Naturschutzrechtes rechtfertigt bereits das Interesse an der Wahrung und Einhaltung der Rechtsordnung im Regelfall ein überwiegendes Vollzugsinteresse, wenn Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen, für die nach geltendem Recht – wie vorliegend nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 11a LNatSchG – ein Genehmigungserfordernis in Betracht kommt. Dem rechtsstaatlichen Ordnungsprinzip würde es widersprechen, wenn der die Erteilung der – gegebenenfalls erforderlichen – Genehmigung abwartende Bürger gegenüber demjenigen benachteiligt würde, der sein Vorhaben unmittelbar umsetzt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 2 M 1/98 – Rn. 3, juris m.w.N.). Überdies wird das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse von dem Antragsgegner vorliegend zu Recht darauf gestützt, dass der streitbefangene Bereich in einem Biotopverbund liegt und dort die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen und Uferzonen nach der Zielsetzung des

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§ 21 Abs. 5 BNatSchG einen besonderen Schutz genießen. Die naturschutzfachliche Einschätzung, dass vorliegend bei Abwarten des Widerspruchs- und Klageverfahrens eine nachhaltige Beeinträchtigung bzw. teilweise Zerstörung ihres Nutzens als Lebensstätte für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten droht, begründet ein besonderes öffentliche Vollziehungsinteresse. In der Begründung ist zudem zutreffend darauf hingewiesen worden, dass mit dem Voranschreiten der Arbeiten die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden kann und eine negative Vorbildwirkung, mithin die Gefahr von Nachahmungen, besteht.

84

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 des Bescheids begründet, soweit sie sich auf die Anordnungen unter Ziffer 2 bezieht, im Übrigen nicht begründet. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzzahlung wiederhergestellt wird, liegen die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht mehr vor. Überdies richtet sich die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach

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§§ 262 ff. LVwG. Da sich die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 € pauschal auf die Forderungen zu Ziffer 2 bezieht – mithin sowohl auf die Ausgleichsanordnungen als auch die Festsetzung der Ersatzzahlung – ist eine Rechtswidrigkeit der gesamten Zwangsgeldandrohung hinsichtlich Ziffer 2 anzunehmen. Bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die vom Gericht nicht anhand eigener Erwägungen aufgeteilt werden kann.

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Im Übrigen erweist sich die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 des Bescheids als rechtmäßig, denn sie ist unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 228 Abs. 1, 232 Abs. 1 Nr. 1, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG rechtmäßig ergangen.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil – wie hier der Antragsgegner allein hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzzahlung und der Zwangsgeldandrohung hinsichtlich Ziffer 2 – unterlegen ist.

88

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt insoweit mangels weiterer Anhaltspunkte hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer 1 und 3 jeweils – in Orientierung am Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG – 5.000 € zugrunde. Hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer 2 wird der Betrag der Ersatzzahlung in Höhe von 3.620 € in Ansatz gebracht, insgesamt mithin 13.620 €. Der Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Der Androhung der Festsetzung des Zwangsgelds kommt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2025 keine streitwerterhöhende Wirkung zu.

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