Auch in § 20 BBauG wird ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG vorausgesetzt.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Auch in § 20 BBauG wird ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG vorausgesetzt.
2. Solange öffentliche Verkehrsflächen in einem verbindlichen Bebauungsplan ausgewiesen sind, muss die Bauaufsichtsbehörde dies berücksichtigen, selbst wenn die Regelung inzwischen überholt sein sollte.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023025