Das am 31. Mai 2012 verkündete Urteil des Senats wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit sowohl im Rubrum als auch im Tenor dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils 25 O 204/00 Landgericht Münster lautet und nicht 22 O 204/00, wie im Rubrum angegeben, oder 22 O 205/00, wie im Tenor angegeben.