Die (reine) Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung hat nichts daran geändert, daß auch diese …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Die (reine) Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung hat nichts daran geändert, daß auch diese Behandlung im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung erfolgt.
2. Die Kassenärztliche Vereinigung ist daher zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und Qualitätskontrolle verpflichtet.
3. Die kieferorthopädische Poliklinik einer Universität muß den Investitionskostenabschlag von 20 % auch in der Zeit der (reinen) Kostenerstattung ihrer Leistungen hinnehmen (§ 120 Abs 3 S 2 SGB 5).