VG Hannover · Niedersachsen Beschluss

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung für Lagerplatz und Grüngutannahmestelle KI-Titel

VwGO § 80 Abs. 5 · Baugenehmigung · Interessenabwägung · Nachbarrechte · vorläufiger Rechtsschutz

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag, mit dem der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Lagerplatz und eine Grüngutannahmestelle begehrt, ist zwar statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2

Die im Rahmen des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt. Zur Begründung wird auf das am gleichen Tag ergangene Urteil in der Hauptsache (Az.: 4 A 3345/10) verwiesen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der für das Klageverfahren angenommene Streitwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.

4

Rechtsmittelbelehrung

5

Soweit über den Sachantrag entschieden worden ist, steht den Beteiligten die Beschwerde gegen diesen Beschluss an das

6

Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,

7

Uelzener Straße 40,

8

21335 Lüneburg,

9

zu.

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