AG Iserlohn · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Zahlungsaufforderung KI-Titel

Zwangsvollstreckung · Einstweilige Einstellung · ZPO § 769 Abs. 1

Zivilrecht

Tenor

1. Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung der Beklagten über € 70,45 (einschließlich Kosten) vom 01.08.2016 (Geschäftszeichen XV 114857) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100 einstweilen eingestellt wird.

2. Die Frist zur Klageerwiderung wird antragsgemäß bis zum 21.10.2016 verlängert.

Gründe

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Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 769 Abs. 1 ZPO.