Die Anordnung nach § 3 Abs. 2 S. 1 StVZO darf erst dann erheben, wenn berechtigte Zweifel gegen die Eignung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Anordnung nach § 3 Abs. 2 S. 1 StVZO darf erst dann erheben, wenn berechtigte Zweifel gegen die Eignung der betreffenden Person zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.