Einstellung des Verfahrens nach Einigung der Beteiligten KI-Titel
Einstellung des Verfahrens · Kostenübernahme · Gerichtskostengesetz · Wertfestsetzung
Verwaltungsrecht
Tenor
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung des beklagten Landes vom 05.06.2009 gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).