Abschiebungsandrohung nach Georgien nach abgelehntem Asylantrag KI-Titel
Asylverfahren · sicheres Herkunftsland · vorläufiger Rechtsschutz · Abschiebung · offensichtlich unbegründeter Antrag
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien.
Der am 1. August 2008 geborene Antragsteller ist georgischer Staatsangehörigkeit. Er reiste Mitte Juli 2026 zusammen mit seinem älteren Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30. Juli 2026 stellte er einen Asylantrag, der am gleichen Tag registriert wurde. Die persönliche Einreichung des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am 5. August 2026. Das Bundesamt führte sein Asylverfahren als beschleunigtes Verfahren, weil er aus einem sicheren Herkunftsland (Georgien) stamme, für das zudem eine Schutzquote unter 20% bestehe (Vermerke vom 31. Juli 2026 und 5. August 2026).
In seiner Erstbefragung durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten am 5. August 2026 gab er gegenüber dem Dolmetscher an, Georgien wegen seines Wunsches nach einem Studium in Deutschland und die Verfolgung durch die Eltern verlassen zu haben (siehe Sozialstammblatt). In der Anhörung am 7. August 2026 durch das Bundesamt ergänzte er, dass er zu seinem Vater keinen Kontakt mehr habe und zu seiner Mutter nur dann, wenn er beispielsweise ihre Mitwirkung bei der Beschaffung von Dokumenten benötige. In Georgien habe er das georgische Abitur erworben, dort lebten weiterhin seine Großeltern und weitere Verwandte mütterlicherseits. Für kurze Zeit habe er als Kassierer und Kundenberater gearbeitet, im Wesentlichen sei sein Lebensunterhalt durch seinen Bruder gesichert worden. Wegen einer Knieverletzung könne dieser nun nicht mehr beim Militär arbeiten. Sie seien nach Deutschland gereist, um die Sprache zu lernen, um sich zu entwickeln und eine Ausbildung zu machen. In Georgien gebe es keine Möglichkeiten. Er fürchte auch eine erneute Belästigung durch den Stiefvater, es habe oft Streit insbesondere um Geld gegeben. Ihr Hauptgrund sei ihre Entwicklung und das Lernen.
Mit Bescheid vom 7. August 2026 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung der Ablehnung des Asylantrags führte das Bundesamt aus, dass weder Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden geltend gemacht worden seien, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes führen würden. Eine eventuell vormals von dem Stiefvater des Antragstellers ausgehende Gefahr sei nicht mehr aktuell, ein schutzrelevanter Konflikt mit der Mutter sei nicht widerspruchsfrei dargelegt worden. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet erfolge aufgrund der gesetzliche Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat, welche die Verwaltung binde. Zudem hätte der Antragsteller nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung, ob Schutz zu gewähren sei, nicht von Belang seien, und stamme aus einem Staat mit einer Schutzquote unter 20%. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass für den gesunden und erwerbsfähigen Antragsteller keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Es drohte daher die Abschiebung des Antragstellers nach Georgien an. Zudem ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung an. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auch im Fall der Ausreise ohne Abschiebung wurde nicht angeordnet. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung kommt einer etwaigen Klage keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 10. August 2026 übergeben.
Sein 2005 geborener Bruder reichte seinen Asylantrag gleichfalls am 5. August 2026 ein. Dessen Asylverfahren wurde ebenfalls als beschleunigtes Verfahren geführt und sein Asylantrag mit Bescheid vom 7. August 2026 abgelehnt (VG 38 L 501.26 A // VG 38 K 502.26 A). Zur Begründung seines Asylantrags hatte er zunächst angegeben, Georgien wegen familiärer Probleme verlassen zu haben. Sein Bruder sei traumatisiert, er selbst habe eine Knieverletzung (ohne medizinische Behandlung). Bei der Einreichung des Antrags beim Bundesamt bekundete er schriftlich, dass er und sein Bruder erst von ihrem Vater und dann von ihrer Mutter verlassen worden seien, so dass sie bei der Großmutter gelebt hätten, die sich jedoch zur finanziellen Unterstützung an ihre Mutter habe wenden müssen. Diese sei – zusammen mit dem Stiefvater – gewalttägig gewesen. Seit seinem 16. Lebensjahr arbeite er und sichere so den Lebensunterhalt von sich und seinem Bruder. Im Jahr 2024 sei er zum Militär gegangen, dass er aber wegen einer Knieverletzung habe verlassen müssen. Danach habe er sich entschieden, mit seinem Bruder nach Deutschland zu kommen. Dieser habe mentale Probleme wegen ihrer Mutter und er möchte, dass er weg von ihr sei und er sich weiter um ihn kümmern könne. In der Anhörung am 7. August 2026 durch das Bundesamt gab er an, dass er im Alter von 17 Jahren den Kontakt zu seiner Mutter abgebrochen habe. Soweit er wisse, habe auch sein Bruder keinen Kontakt zu ihr. Dieser habe ein psychologisches Trauma bezüglich der Mutter; es könne sein, dass er sie heimlich treffe. Er selbst sei Vertrags-Soldat gewesen und im Mai 2026 wegen einer Knieverletzung entlassen worden. Vor seiner Tätigkeit beim Militär habe er verschiedene Jobs ausgeübt. Die Knieverletzung sei im Militärkrankenhaus behandelt worden, beim normalen Laufen mache sie keine Probleme, sondern nur bei stärkerer physischer Belastung. Georgien habe er verlassen, weil er nach dem Ende des Militärdienstes seinen Bruder nicht mehr habe unterstützen können. Dieser habe psychologische Probleme wegen der Mutter. Die Behandlung psychologischer Probleme sei in Georgien sehr teuer. Zudem wollten sie sich entwickeln. In Georgien könnten sie sich kein Studium leisten. Eine konkrete Gefahr gebe es für sie in Georgien nicht, die von ihrem Stiefvater ausgehende Gewalt habe nur bestanden, als sie noch klein gewesen seien. Seine Großeltern lebten weiterhin in Georgien. Mit seiner Großmutter hätte er sich vor der Ausreise gestritten, sie habe nicht gewollt, dass sie ausreisen und insbesondere nicht, dass er den jüngeren Bruder mitnehme.
Mit seiner Klage vom 12. August 2026, die am selben Tag beim VG Berlin eingegangen ist, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zur Begründung weist er auf die von seinem Stiefvater erlittene Misshandlung als Kind hin, wegen derer er den Kontakt zu seiner Mutter abgebrochen habe und mit seinem Bruder bei ihrer Großmutter gelebt habe. Wegen einer Knieverletzung habe sein Bruder seine Tätigkeit beim Militär aufgeben müssen und könne sie nun nicht mehr finanzieren. Dabei er wegen der Traumatisierung in seiner Kindheit dringend auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Unabhängig von seinem individuellen Vorbringen führt der Antragsteller ausführlich dazu aus, dass die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
II.
Zur Entscheidung über den zugleich erhobenen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2026 anzuordnen,
ist gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen. Der Antrag ist statthaft und zulässig, indes unbegründet. Zur Bestimmung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeitsanforderungen sowie des einschlägigen Prüfungsmaßstabs (und der sonstigen verfahrensrechtlichen Regelungen wie den Voraussetzungen des Offensichtlichkeitsausspruches bzw. des Beschleunigungsgrundes) kommt die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG zur Anwendung, so dass insoweit wegen der Antragseinreichung am 5. August 2026 und somit nach dem 12. Juni 2026 das Asylgesetz in der aktuellen Fassung gilt.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des mit der Klage angefochtenen Bescheids ist statthaft.
Die aufschiebende Wirkung der Klage besteht nicht bereits von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG), sondern es bedarf dazu der gesetzlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO. Insbesondere greift kein Ausnahmefall nach Art. 68 Abs. 1 AsylVfVO 2024/1348 (§ 75 Hs. 2 AsylG). Vielmehr kommt vorliegend die Regelung des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 zur Anwendung, wonach der Antragsteller kein Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung in der Hauptsache hat und seiner gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies liegt darin begründet, dass über den Asylantrag des Antragstellers im beschleunigten Prüfungsverfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO 2024/1348 entschieden wurde (Art. 68 Abs. 3 lit. a] i] AsylVfVO 2024/1348). So wurde anfänglich vermerkt, dass das Asylverfahren des Antragstellers als beschleunigtes Verfahren zu führen sei. Weder zu diesem noch einem späteren Zeitpunkt hat das Bundesamt wegen eventueller verfahrensrelevanter Vulnerabilitäten des Antragstellers oder der Komplexität der zu prüfenden Sach- und Rechtsfragen davon abgesehen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden (Art. 21 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 AsylVfVO 2024/1348). Von der Erforderlichkeit und Statthaftigkeit des Eilantrags geht ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung auch das Bundesamt aus (Rechtsbehelfsbelehrung „Typ 1“ mit dem Hinweis auf eine einwöchige Klagefrist und den Umstand, dass die Klage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe).
2. Darüber hinaus ist der Antrag zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht gestellt. Nach § 36 Abs. 2 S. 1 AsylG sind in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, dies ist hier geschehen (Bekanntgabe am 10. August 2026, Eingang des Eilantrags am 12. August 2026).
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie hier – nach Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 im beschleunigten Verfahren abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die dem fehlenden Bleiberecht während des Klageverfahrens zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags im beschleunigten Verfahren – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg. Bereits die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers und daran bestehen, dass er der beschleunigten Prüfung unterliegt. Zudem sind keine Abschiebungsverbote festzustellen und ist die Abschiebungsandrohung auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.
a) So bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes richtet sich nunmehr nach der unmittelbar geltenden Status-VO 2024/1347. Danach sind die allein geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme des Antragstellers und seines Bruders für die Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes – sei es in der Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes – bereits deshalb nicht von Bedeutung, da sie nicht – wie nach Art. 6 Status-VO 2024/1347 erforderlich – von einem Akteur ausgehen. Das gleiche gilt für den verständlichen Wunsch der Brüder nach einer besseren Chance für ihre persönliche Entwicklung. Hinsichtlich einer vormaligen Bedrohung durch Mutter und Stiefvater und das weitere Vorbringen des Antragstellers dazu wird auf die Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG in entsprechender Anwendung).
b) Auch daran, dass der Antragsteller der beschleunigten Prüfung unterliegt, bestehen keine ernstlichen Bedenken.
(1) Es bestehen zunächst keine erheblichen Zweifel an der Einschätzung des Bundesamtes, dass für den am 1. August 2026 geborenen Antragsteller, der als Minderjähriger ohne Begleitung seiner Eltern seinen Asylantrag gestellt hat, die Beschleunigungsgründe des Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO 2024/1348 zur Anwendung kommen und nicht lediglich die eingeschränkten Beschleunigungsgründe des Art. 42 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 für unbegleitete Minderjährige.
Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit nunmehr die Stellung des Asylantrags ist (siehe Art. 23, Art. 26, Art. 33 AsylVfVO 2024/1348; sowie Erwägungsgrund Nr. 35 AsylVfVO 2024/1348; zum Meinungsstreit nach der alten Rechtslage Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 47. Ed., Stand: 01.01.2026, § 30 AsylG Rn. 51 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Stellung der Asylanträge der Brüder (30. Juli 2026) war der Antragsteller noch minderjährig, er wurde erst am 1. August 2026 volljährig (zur Definition der Minderjährigkeit Art. 3 Nr. 6 AsylVfVO 2024/1348).
Es bestehen aber zumindest keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, aufgrund der Begleitung des Antragstellers durch seinen Bruder gleichwohl von der Anwendbarkeit der Beschleunigungsgründe des Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO 2024/1348 auszugehen. Nach Art. 3 Nr. 7 Hs. 1 AsylVfVO 2024/1348 ist ein Minderjähriger nur dann ein unbegleiteter Minderjähriger, wenn er ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt. Nach dem somit maßgeblichen deutschen Recht bestimmt sich die Verantwortlichkeit für einen Minderjährigen nach den Regelungen des BGB und ergänzend nach den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) (SGB VIII). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VIII besteht neben der Verantwortlichkeit aufgrund der Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) eine Verantwortung Volljähriger, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen. Dabei sind nach der Rechtsprechung zum Recht der Kinder- und Jugendhilfe keine hohen Anforderungen an die erforderliche Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten zu stellen (siehe BayVGH, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 12 BV 20.2077 –, BeckRS 2022, 29743 Rn. 28), die erforderliche Vereinbarung kann auch konkludent durch stillschweigende Billigung zustande gekommen sein (BayVGH, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 12 BV 20.2077 –, BeckRS 2022, 29743 Rn. 28 m.w.N.). Vorliegend reiste der Antragsteller in Begleitung seines älteren Bruders in das Bundesgebiet ein, der sich nach den überstimmenden Angaben beider Brüder schon in Georgien seit mehreren Jahren um ihn gekümmert hat und sich nun weiter um ihn kümmert. Die gemeinsame Ausreise der Brüder aus Georgien geschah zumindest mit der Kenntnis ihrer Großmutter, wenn auch nicht mit ihrem Einverständnis. Zumindest konkludent haben sich sowohl die Großeltern als auch die – wohl bis zur zwischenzeitlichen Volljährigkeit des Antragstellers weiterhin erziehungsberechtigte – Mutter des Antragstellers damit einverstanden erklärt gehabt, dass der ältere Bruder des Antragstellers Aufgaben der Personensorge zugunsten des Antragstellers wahrnimmt. Entsprechend wurde der zunächst noch minderjährige Antragsteller zusammen mit seinem älteren Bruder asylrechtlich untergebracht und nicht nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe in Obhut genommen (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII).
(2) Es liegt auch mindestens einer der Beschleunigungsgründe des Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO 2024/1348 vor.
Zwar ist derzeit offen, ob der vom Bundesamt angenommene Beschleunigungsgrund der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e] AsylVfVO 2024/1348) vorliegt. So war die nationale Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit den vormaligen sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts nicht zu vereinbaren und daher wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (siehe u.a. VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 219/25 A –, juris Rn. 31ff.). Es steht indes eine Klärung aus, wie sich die teilweisen Änderungen der sekundärrechtlichen Vorgaben und insbesondere der Umstand, dass die Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland wegen seines Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union nun (zusätzlich) unionsrechtlich erfolgt ist, auswirken. Zudem wäre zu prüfen, ob die unionsrechtlich vorgesehenen Ausnahmen von der Einstufung als sicheres Herkunftsland wegen des Beitrittskandidatenstatus greifen (Art. 62 Abs. 1b UAbs. 1 Hs. 2 AsylVfVO 2024/1348). Ob grundsätzlich für Georgien und im vorliegenden Einzelfall der Beschleunigungsgrund des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. j) AsylVfVO 2024/1348 (Schutzquote unter 20%) greift, bleibt ebenfalls offen.
Denn jedenfalls kann der Beschleunigungsgrund – wie für den Offensichtlichkeitsausspruch ergänzend geschehen – auf Art. 42 Abs. 1 lit. a) AsylVfVO 2024/1348 gestützt werden. Danach ist über einen Asylantrag unter anderem dann im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, wenn die Schutzsuchenden nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dies trifft – wie oben ausgeführt – für die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe wirtschaftlicher Art und eine bereits zum Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich nicht mehr aktuelle Bedrohungslage zu.
(3) Da die Drei-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 eingehalten wurde, bedarf es schließlich auch nicht der Beantwortung der Frage, ob sich eine Überschreitung der gesetzlich vorgegeben Frist von drei Monaten für die Entscheidung im beschleunigten Prüfungsverfahren auswirken würde. Vorliegend wurde der Asylantrag am 5. August 2026 von dem Antragsteller eingereicht, eine Entscheidung erging bereits am 7. August 2026.
c) Die Entscheidung des Bundesamtes, die Feststellung eines auf Georgien bezogenen Abschiebungsverbotes abzulehnen, begegnet ebenfalls keinen (ernstlichen) Zweifeln.
Insbesondere ist kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbots nach § 31 Abs. 3 (= der ältere Abs. 3) AsylG i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Dass die psychologischen Probleme des Antragstellers Krankheitswert haben und behandlungsbedürftig sind, wurde lediglich behauptet, indes nicht ansatzweise glaubhaft gemacht (zu den Anforderungen an den Nachweis siehe § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG). Zudem lässt sich nach der klaren gesetzlichen Maßgabe des § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG ein Abschiebungsverbot gerade nicht damit begründen, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung mit der Versorgung in Deutschland gegebenenfalls nicht gleichwertig ist, ohne dass dies verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken begegnet (siehe nur Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 112 m.w.N.). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist und denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG in entsprechender Anwendung).
Zudem und vor allem begründen die vorrangig vorgetragenen wirtschaftlichen Probleme des Antragstellers und seines Bruders nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 31 Abs. 3 (= der ältere Abs. 3) AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich in Georgien einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt sehen würde, die eine alsbald eintretende Verelendung zur Folge hätte (zum Maßstab Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 96 m.w.N.). So ist der Bruder des Antragstellers durch die von ihm angegebene Knieverletzung und die daraus folgenden körperlichen Beeinträchtigungen zwar in seiner Berufstätigkeit eingeschränkt, es stehen ihm aber weiterhin eine Vielzahl von Berufen offen. Auch der nunmehr volljährige Antragsteller selbst hat – ungeachtet etwaiger psychischer Probleme – bereits gearbeitet (als Kassierer). Zudem können die Brüder wie zuvor – jedenfalls hinsichtlich der Unterkunft – von ihren Großeltern (und weiteren Verwandten) unterstützt werden. Schließlich ist es dem Antragsteller und seinem Bruder zumutbar, vorrangig zu einem Schutzersuchen in Deutschland auf staatliche Unterstützung in Georgien zurückzugreifen. So können sie die staatliche Sozialhilfe in Höhe von 220 georgischen Lari pro Person in Anspruch nehmen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 21). Weiter bietet etwa das International Centre for Migration Policy Development Beratung und teils finanzielle Unterstützung zur Wohnungs- und Arbeitssuche für Rückkehrende an. Ferner koordiniert das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales ein staatliches Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme), das Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt sowie bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung stellt (zum Vorstehenden BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 24. Februar 2026, S. 64; Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 22).
Zur weiteren Begründung wird auch insoweit in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG auf den mit der Klage angefochtenen Bescheid und ergänzend auf den gegenüber dem Bruder ergangenen Bescheid hingewiesen, denen das Gericht folgt.
d) Schließlich bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung selbst. Sie entspricht vielmehr den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG und den Vorgaben aus der Rückführungs-RL 2008/115/EG.
Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, da der Beginn der Ausreisefrist auf den Erhalt der ablehnenden Entscheidung über einen eventuellen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz verschoben ist.
Familiäre Bindungen stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung bereits deshalb nicht entgegen, da über den Asylantrag des Bruders des Antragstellers ebenfalls zutreffend im beschleunigten Verfahren ablehnend entschieden wurde, und der entsprechende Eilantrag mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen wurde, so dass dieser kein weiteres Recht auf Verbleib hat, sondern vielmehr ebenfalls ausreisepflichtig ist. Eine besonders enge Bindung zu Onkel und Tante sowie den Cousins des Antragstellers wurde nicht glaubhaft gemacht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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