StGH Hessen Beschluss LS

Zur Frage der Zulässigkeit der Grundrechtsklage gegen einen negativen Gnadenakt nach dem Urteil des …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Zur Frage der Zulässigkeit der Grundrechtsklage gegen einen negativen Gnadenakt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1975 MDR 1976, 170 = NJW 1976, 305 ).

2. Das Fehlen einer Begründung bei der Ablehnung eines Gnadenerweises stellt keine Grundrechtsverletzung dar; auch das Vertraulichkeitsgebot des § 5 Abs. 3 Gnadenordnung 1968 verstößt nicht gegen Grundrechte der Hessischen Verfassung.

3. Das Außerkrafttreten einer Norm erledigt ein abstraktes Normenkontrollverfahren nicht ohne weiteres. Der einzelne Bürger kann aber ein solches Verfahren nicht beantragen.

4. Das Außerkrafttreten einer Norm macht eine Grundrechtsklage unmittelbar gegen diese Norm nicht gegenstandslos, weil das Außerkrafttreten einer Vorschrift eine in der Vergangenheit liegende auf ihr beruhende Grundrechtsverletzung nicht beseitigt (Anschluß an BVerfGE 2, 237, 242 ; 23, 208, 223).

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