LG Fulda · Hessen Beschluss

Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts im insolvenzrechtlichen Zwangsgeldverfahren

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 03.11.2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 200 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer zum Treuhänder bestellt worden.Mit Schreiben vom 15.01.2025 legte das Amtsgericht zu dem vom Treuhänder vorgelegten Schlussbericht offene Fragen dar und forderte die Vorlage einer ordnungsgemäßen und vollständigen Fassung bis zum 24.01.2025 an. Es wurde die Einleitung des Zwangsgeldverfahrens angekündigt, sollte innerhalb der Frist kein Eingang zu verzeichnen sein.Der Treuhänder teilte mit Schreiben vom 23.01.2025 mit, dass die Rechnungslegung vollständig sei.Mit gerichtlichem Schreiben vom 27.01.2025, versandt unter dem 14.04.2026, wurde der Treuhänder aufgefordert, die noch offenen Fragen aus dem gerichtlichen Schreiben vom 15.01.2025 eingehend zu würdigen. Daraufhin teilte der Treuhänder mit Schreiben vom 16.04.2025 mit, dass sich zu seiner Mitteilung vom 23.01.2025 keine Änderungen ergeben würden.Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.04.2025, auf welches Bezug genommen wird, wurde der Treuhänder erneut aufgefordert, den Anforderungen des Amtsgerichts nachzukommen und insbesondere, im Einzelnen dargelegte pfändbare Beträge aus der Zusammenrechnung von Rente und Urlaubsabgeltung zur Insolvenzmasse zu ziehen sowie entsprechend zu berichten.Unter dem 18.07.2026 übersandte das Amtsgericht dem Treuhänder den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung und forderte diesen auf, Schlussrechnung nebst Schlussbericht über dessen Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode zusammen mit dem auf diese Zeit bezogenen Kassenbuch und den zugehörigen Rechnungsbelegen vorzulegen.Der Treuhänder teilte mit Schreiben vom 26.07.2025 und nach zwischenzeitlicher erneuter Aufforderung durch das Amtsgericht zur Vorlage der geforderten Unterlagen erneut mit Schreiben vom 19.08.2025 mit, dass der Schlussbericht und die Rechnungslegung dem Gericht seit dem 06.12.2024 vorliegen würden.Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.08.2025 wurde dem Treuhänder eine Frist von einer Woche gesetzt, die aktuellen Rechnungsunterlagen einzureichen. Die Rechnungslegung, bzw. der diese erläuternde Bericht sei im Anschluss an die Schlussrechnung, bzw. den Bericht vom 06.12.2024 zu fertigen.Mit Beschluss vom 30.09.2025 wurde dem Treuhänder unter Androhung eines Zwangsgeldes von 200 EUR aufgegeben, bis zum 24.10.2025 der auferlegten Berichts- und Rechnungslegungspflicht nachzukommen und eine schriftliche Rechnungslegung einschließlich eines Kassenbuches nebst erläuterndem Bericht unter Beifügung der entsprechenden Belege und Kontoauszüge, anschließend an die letzte Rechnungslegung vom 06.12.2024 vorzulegen. Einzel-Ausschüttungsverzeichnisse für die vorgenommene Masseverteilung(en) sowie ein Gesamt-Ausschüttungsverzeichnis für sämtliche Masseausschüttungen im eröffneten Insolvenzverfahren als auch in der Wohlverhaltensperiode vorgenommenen Masseverteilungen seien ebenfalls einzureichen.Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde das Zwangsgeld ohne weitere Erinnerung festgesetzt.Gegen diesen am 07.10.2025 zugestellten Beschluss legte der Treuhänder mit Schreiben vom 22.10.2025 Erinnerung ein, die durch Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 29.10.2025 als unzulässig, weil nicht fristgerecht eingelegt, verworfen wurde.Mit Schreiben vom 29.10.2025 nahm der Treuhänder Stellung und forderte unter anderem von der Festsetzung des Zwangsgeldes abzusehen. Die Schlussrechnung liege dem Gericht vollständig vor. Eine vollständige Rechnungslegung sei derzeit objektiv nicht möglich, da diese von noch ausstehenden gerichtlichen Entscheidungen abhänge.Mit Beschluss vom 03.11.2025 wurde gegen den Treuhänder ein Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR festgesetzt, da er der auferlegten Berichts- und Rechnungslegungspflicht nicht nachkomme und eine schriftliche Rechnungslegung einschließlich des Kassenbuches nebst erläuterndem Bericht unter Beifügung der entsprechenden Belege und Kontoauszüge, anschließend an die letzte Rechnungslegung vom 06.12.2024, nicht vorlege.Gegen den am 05.11.2025 zugestellten Beschluss legte der Treuhänder mit Schreiben vom 07.11.2025 sofortige Beschwerde ein. Die ergänzende Rechnungslegung, das Kassenbuch nebst erläuterndem Bericht und insbesondere die abschließenden Ausschüttungsverzeichnisse könnten derzeit objektiv nicht vollständig erstellt werden. Im Übrigen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.Der Treuhänder hat bis zuletzt auf die gerichtliche Anforderung keine weiteren diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt.Mit Beschluss vom 18.06.2026 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.Der Treuhänder nahm im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 27.06.2026 StellungII.Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 58 Abs. 2 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.Der Insolvenzverwalter kann mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit der er zur Vornahme einer bestimmten Handlung angehalten werden soll, nicht die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen. Die Anordnung eines Zwangsgelds unterliegt zwar der sofortigen Beschwerde. Diese kann jedoch nicht mit der Unzulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung angegriffen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1069).Das heißt, Gegenstand der Prüfung des Beschwerdegerichts im Rahmen der vorliegenden sofortigen Beschwerde ist nicht die Frage, ob die vom Amtsgericht erfolgte Anweisung mit Beschluss vom 30.09.2025, bis zum 24.10.2025 der auferlegten Berichts- und Rechnungslegungspflicht nachzukommen und einen schriftliche Rechnungslegung einschließlich eines Kassenbuches nebst erläuterndem Bericht unter Beifügung der entsprechenden Belege und Kontoauszüge, anschließend an die letzte Rechnungslegung vom 06.12.2024 vorzulegen, rechtmäßig war. Diese Überprüfung findet in Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht statt. Die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen, derentwegen das Zwangsgeld festgesetzt wurde, wäre mit dem Beschleunigungsgebot des Insolvenzverfahrens unvereinbar. Zwar ist die Aufsichtsanordnung des Insolvenzgerichts nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, sie kann jedoch im Verfahren nach § 11 Abs. 2 RpflG überprüft werden (vgl. BGH, a. a. O.). Würde das Gericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes auch die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsanordnung überprüfen, ergäbe sich damit eine doppelte Überprüfungsmöglichkeit für die Aufsichtsanordnung. Dies steht dem geforderten zügigen und reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens entgegen.Unabhängig davon, dass die Frage, ob das Amtsgericht zu Recht von dem Treuhänder die Vorlage einer ergänzenden Rechnungslegung fordert, was nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, so wird jedoch deutlich, dass die Vorlage einer schriftlichen Rechnungslegung einschließlich des Kassenbuches nebst erläuterndem Bericht im Anschluss an die letzte Rechnungslegung sich nicht wie vom Treuhänder behauptet als objektiv unmöglich darstellt. Insoweit stellt der Treuhänder seine diesbezügliche Argumentation darauf ab, dass das abschließende Ausschüttungsverzeichnis derzeit objektiv nicht vollständig erteilt werden könne. Die Erteilung eines abschließenden Ausschüttungsverzeichnisses wurde vom Treuhänder jedoch auch nicht unter Androhung eines Zwangsgeldes gefordert, sondern die Vorlage einer schriftlichen Rechnungslegung einschließlich Kassenbuch nebst erläuterndem Bericht. In diesem Zusammenhang verweist das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss darauf, dass auch der Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode gemäß § 292 Abs. 3 S. 2 unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts steht (Uhlenbruck/Zipperer, 16. Aufl. 2025, InsO § 58 Rn. 14, beck-online). Das Gericht übt sein Aufsichtsrecht durch das Verlangen von Auskunft in allen ihm als zweckdienlich erscheinenden Formen aus. Das kann insbesondere mittels der jederzeitigen Berichtsanforderung über den Sachstand und die Geschäftsführung des Verwalters erfolgen (Uhlenbruck/Zipperer, 16. Aufl. 2025, InsO § 58 Rn. 9).Auch soweit der Treuhänder ausführt, es sei lediglich eine Schlussrechnung zu erteilen, welche bereits vorliege, ist darauf zu verweisen, dass das Amtsgericht im Rahmen der Verhängung des Zwangsgeldes nicht die Vorlage einer Schlussrechnung gefordert hat, sondern ergänzende Rechnungslegung. Zudem ist in hiesigem Verfahren – wie bereits ausgeführt - nicht Prüfungsgegenstand, ob eine Verpflichtung des Treuhänders zur Vornahme der geforderten Handlung bestand.

Mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Treuhänder deshalb nur einwenden, dass eine Verletzung der ihm vom Insolvenzgericht auferlegten Pflichten nicht vorliege, dass das festgesetzte Zwangsgeld ihm zuvor nicht angedroht worden sei oder dass der festgesetzte Betrag über den vom Gesetz bestimmten Rahmen hinausgehe oder unverhältnismäßig sei (vgl. Landgericht Göttingen, Beschluss vom 04.04.2013, Az. 10 T 24/13 m. w. N.). Derartiges trägt der Treuhänder mit der sofortigen Beschwerde jedoch nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr stellt der Treuhänder grundsätzlich nicht in Abrede, nach Androhung des Zwangsgeldes keine weiteren Berichte vorgelegt zu haben.

Im Übrigen hat das Amtsgericht das festgesetzte Zwangsgeld ordnungsgemäß mit Beschluss vom 30.09.2025 angedroht. Auch ist die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 200,00 EUR angemessen und deshalb nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt.

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