VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Aus § 1 Abs. 1 SchPflG ist nicht abzuleiten, daß bei Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Aus § 1 Abs. 1 SchPflG ist nicht abzuleiten, daß bei Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt der letztgenannte Ort der für die Schulpflicht bestimmende sein soll, wenn beider Orte im Lande Hessen gelegen sind.

2. Zu den durch den Besuch von auswärtigen Sonderschulen notwendig entstehenden Beförderungskosten gehören nicht nur die täglich entstehenden Beförderungskosten.

3. Wenn persönliche Gründe des Schülers nur in längeren Zeitabständen seine Beförderung von seinem Wohnsitz zur Schule und zurück erlauben, sind die damit verbunden Kosten ebenfalls notwendig entstanden.