LG Stendal · Sachsen-Anhalt Beschluss

Rücknahme der Berufung und Kostenverteilung KI-Titel

Berufungsrücknahme · Kostenverteilung · ZPO · Streitwert

Zivilrecht

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

Aufgrund der Rücknahme der Berufung wird die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Klägerin hat ferner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt 1113,85 Euro (§ 47 Abs. 1 S. 2 GKG).