Rücknahme der Berufung und Kostenverteilung KI-Titel
Berufungsrücknahme · Kostenverteilung · ZPO · Streitwert
Zivilrecht
Tenor
In dem Rechtsstreit
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Aufgrund der Rücknahme der Berufung wird die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Klägerin hat ferner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt 1113,85 Euro (§ 47 Abs. 1 S. 2 GKG).