EuGH Urteil

Vertragsverletzung – Nichtdurchführung von Urteilen, mit denen eine Vertragsverletzung festgestellt wurde

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland

Europarecht

Verfahren

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I — Sachverhalt

1. Die Kommission erhob auf der Grundlage der Artikel 52, 59 und 48 EWG-Vertrag eine Vertragsverletzungsklage gegen die Griechische Republik wegen einiger Bestimmungen der griechischen Rechtsordnung über die Voraussetzungen, unter denen private Unterrichtsanstalten (sogenannte „frontistiria“) und private Berufsschulen gegründet werden konnten und Unterricht zu Hause erteilt werden durfte, sowie über die Voraussetzungen, unter denen die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten in diesen Schulen eine Beschäftigung ausüben durften.

2. Der Gerichtshof gab dieser Klage im Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637) teilweise statt und stellte folgendes fest: „1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten untersagt hat, ‚frontistiria‘ und private Musik- und Tanzschulen zu gründen sowie als Hauslehrer zu unterrichten. 2) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den bereits in Griechenland beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und deren Familienmitgliedern untersagt oder erschwert hat, an ‚frontistiria‘ und an privaten Musik- und Tanzschulen als Direktor oder Lehrer tätig zu sein.“

3. Die Kommission erhob außerdem eine auf die Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag gestützte Vertragsverletzungsklage wegen einiger Bestimmungen der griechischen Rechtsordnung über den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs, des Vermessungsingenieurs und des Rechtsanwalts sowie deren Ausübung.

4. Der Gerichtshof gab dieser Klage im Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4415) statt und stellte folgendes fest: „1) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die nicht ausdrücklich das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten auf Eintragung als ordentliches Mitglied der Ingenieurskammer Griechenlands vorsehen, obwohl erst die Eintragung in dieser Eigenschaft den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs ermöglicht und sie auch erleichtert. 2) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und dessen Ausübung vom Besitz der griechischen Staatsangehörigkeit abhängig machen.“

5. Die Kommission erhielt keine Mitteilung über die von der Griechischen Republik zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen und zur Durchführung der beiden genannten Urteile ergriffenen Maßnahmen. Sie beschloß daher, das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten. Zu diesem Zweck forderte sie die griechische Regierung mit Schreiben vom 26. Mai 1989 auf, sich binnen zwei Monaten zu der ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung zu äußern.

6. Die griechische Regierung antwortete, vor einer Änderung der griechischen Rechtsvorschriften müsse die Entscheidung des Gerichtshofes über die gegen das Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (a. a. O.) eingelegten Drittwiderspruchsklagen abgewartet werden. Außerdem sei die Regierung für einen bestimmten Zeitraum gebildet worden und daher jedenfalls nicht ermächtigt, neue Gesetze auf so speziellen Gebieten, wie sie Gegenstand der beiden Urteile des Gerichtshofes seien, zur Abstimmung zu bringen.

7. Da diese Antwort die Kommission nicht befriedigte, gab sie am 22. Januar 1990 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, der die Griechische Republik innerhalb von zwei Monaten nachkommen sollte.

8. Mit Schreiben vom 30. März 1990 ersuchte die Griechische Republik die Kommission um eine zusätzliche Frist von zwei Monaten zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (a. a. O.) und um eine angemessene Frist zur Durchführung des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (a. a. O.). In diesem Schreiben war außerdem angegeben, daß die Kommission eine Kopie des Präsidialdekrets Nr. 172 vom 2. März 1989 (FEK 83 Τ A 17. 3. 1989) erhalten habe, durch das die nationalen Bestimmungen über den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts den Bestimmungen des EWG-Vertrags angepaßt würden.

9. Mit Schreiben vom 12. Juni 1990 teilte die Griechische Republik der Kommission mit, daß die zuständigen Behörden das Gesetzgebungsverfahren für die zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (a. a. O.) erforderlich gewordene Änderung der Vorschriften eingeleitet hätten.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

1. Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag den Gerichtshof angerufen.

2. Die Kommission beantragt, — festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat: „1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten untersagt hat, ‚frontistiria‘ und private Musik- und Tanzschulen zu gründen sowie als Hauslehrer zu unterrichten. 2) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den bereits in Griechenland beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und deren Familienmitgliedern untersagt oder erschwert hat, an ‚frontistiria‘ und an privaten Musik- und Tanzschulen als Direktor oder Lehrer tätig zu sein“, und des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat: „1) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die nicht ausdrücklich das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten auf Eintragung als ordentliches Mitglied der Ingenieurskammer Griechenlands vorsehen, obwohl erst die Eintragung in dieser Eigenschaft den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs ermöglicht und sie auch erleichtert“; — der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3. Die Griechische Republik beantragt, die Klage der Kommission abzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Vorbringen der Parteien

1. Die Kommission weist darauf hin, daß die Staaten, die wegen einer Vertragsverletzung verurteilt worden seien, gemäß Artikel 171 EWG-Vertrag die Maßnahmen zu ergreifen hätten, die sich aus dem Urteil ergäben. Die Griechische Republik habe unter Verstoß gegen diese Bestimmung noch nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus den genannten Urteilen des Gerichtshofes ergäben, denn die gesetzgeberischen Arbeiten zur Änderung der Bestimmungen der griechischen Rechtsordnung seien — wie sie in ihrer Klagebeantwortung einräume — noch nicht abgeschlossen. Im übrigen seien die gegen das Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, a. a. O.) erhobenen Drittwiderspruchsklagen vom Gerichtshof als unzulässig abgewiesen worden.

2. Die Griechische Republik beruft sich darauf, daß sie das Verfahren für die zur Durchführung der genannten Urteile des Gerichtshofes erforderlich gewordene Änderung der Vorschriften eingeleitet habe und daß die Änderungsvorschriften derzeit ausgearbeitet würden. Zur Stützung dieses Vorbringens hat sie folgendes vorgelegt: — bezüglich der Durchführung des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland) die Entwürfe zweier Präsidialdekrete über das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf Eintragung als Mitglied der Ingenieurskammer und auf Ausübung des Ingenieurberufs in Griechenland; — bezüglich der Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland) den Entwurf eines Präsidialdekrets, das die Gründung von Musik- und Tanzschulen durch die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erlaube. Außerdem habe das Ministerium für Bildung und kulturelle Fragen bereits den Entwurf eines Präsidialdekrets vorbereitet, das die Gründung von „frontistiria“ durch die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erlaube.

F. Grévisse

Berichterstatter