Zulässiger Vorname "Jesus"
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach den §§ 48, 49 PStG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 22.12.19,97 den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2. (Streichung des 3. Vornamens "Jesus") zurückgewiesen.
Die Sorgeberechtigten haben innerhalb der Grenzen von allgemeiner Sitte und Ordnung sowie des Kindeswohls ein - geschlechtsbezogenes - Namensgebungsrecht (BGH StAZ 79,238; OLG Düsseldorf StAZ 85, 250; Senatsbeschluß 20 W 412/90 vom 03.09.1991). Diese Grenzen, die für inländische wie für ausländische Vornamen gelten, sind, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hier nicht überschritten. Der Name "Jesus" ist ein weltweit (insbesondere in Spanien und in lateinamerikanischen Ländern) gebräuchlicher Vorname, gegen dessen Vergabe rechtliche Bedenken nicht erhoben werden können (vgl. auch die auf religiösen Beweggründen beruhende Tradition, einem Knaben als zusätzlichen Vornamen den Namen "Maria" zu geben). Gerade wenn ein Vorname mit religiösen Vorstellungen besetzt ist, kann schwer nachvollzogen werden, daß diese Motivation bei der Namensgebung das religiöse Gefühl der Mitglieder der christlichen Kirchen und Gemeinden verletzen könnte, wie der Beteiligte zu 2. meint (vgl. auch LG Mönchengladbach StAZ 85, 166). Daß es sich bei dem Namen Jesus" nicht um einen - im übrigen eintragbaren - Heiligennamen handelt und Hänseleien für den Namensträger nicht zu befürchten sind, hat das Landgericht unter Hinweis auf die fortschreitende Vermischung der Kulturen ebenfalls richtig festgestellt.
Die sofortige weitere Beschwerde war danach zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (§§ 11 KostO, 13 a 12 FGG).
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