Die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs einer Mitgliedsgemeinde in der Samtgemeindeverwaltung stellt keine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs einer Mitgliedsgemeinde in der Samtgemeindeverwaltung stellt keine unzulässige Erschwernis der Einsicht der Bürger dar, wenn in der Mitgliedsgemeinde nur unregelmäßig Verwaltungssprechstunden abgehalten werden oder nur in einem zeitlichen Umfang, der für die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfes nicht ausreicht.
Die Festsetzung eines öffentlichen Parkplatzes im Inneren eines geschlossen bebauten Straßengevierts kann wegen des Ruhebedürfnisses der Anwohner gegen das Abwägungsgebot verstoßen.
Zur Erklärung des Bebauungsplanes für nicht wirksam bis zur Behebung der Mängel.