LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 9. Zivilkammer Beschluss zitiert von 1

Vollstreckungsschutz bei psychischer Erkrankung bei Zwangsversteigerung KI-Titel

Vollstreckungsschutz · Zwangsversteigerung · § 765a ZPO · psychische Erkrankung · Grundrechtsschutz

Sachen- und Grundstücksrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000,00

EUR.

Gründe

1

Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.

2

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000,00

3

EUR.

Gründe

5

l.

6

Die Schuldnerin, 59 Jahre alt, ist Eigentümerin der von der Zwangsversteigerung

7

betroffenen Grundstücke. Die Grundstücke sind mit einem freistehenden voll

8

unterkellerten zweigeschossigen Dreifamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss

9

und teilausgebautem Kellergeschoss, ferner einem eingeschossigen, nicht

10

unterkellerten Anbau bebaut, in welchem die Schuldnerin nicht wohnt. Sie wohnt

11

momentan bei ihrer Tochter in Stadt-01. Das Amtsgericht Stadt-02 ordnete die

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Zwangsversteigerung in Form der Wiederversteigerung des hier betroffenen

13

Grundstücks mit Beschluss vom 14.08.2017 aus dinglichem und persönlichem Recht

14

aufgrund eines Antrags der Gläubigerin vom 09.08.2017 an.

15

In dem Versteigerungstermin am 27.04.2018 blieb die Ersteherin mit einem Gebot

16

von 580.000,00 EUR Meistbietende. Die Schuldnerin stellte im Versteigerungstermin

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erstmals einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. In dem durch

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den anwesenden bevollmächtigten Ehemann überreichten Schreiben verweist die Schuldnerin auf diverse höchstrichterliche Entscheidungen‚ BGH Beschl. v.

19

21.07.2011 - V ZB 48/10; Beschl. v. 13.10.2016 - V ZB 138/15; Beschl. v.

20

17.01.2017 - V ZB 150/16; BVerfG Beschl. v: 26.11.2011 - 2 BvR 320/11; BGH

21

Beschl. v. 06.12.2012 - V ZB 80/12; BVerfG Beschl. v. 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14;

22

Beschl. v. 06.07.2016 - 2 BvR 548/16. In dem beigefügten hausärztlichen Attest vom

23

16.04.2018 heißt es u.a., Bl. 154 ff. d.A.: „Bei Frau Name-01 zeigt sich in den

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Wochen eine rasch zunehmende depressive Störung. (...) Als Auslöser konnte das

25

gerichtliche Verfahren mit drohender Versteigerung ihres Eigentums ausgemacht

26

werden. Sie fühlt sich dem Verfahren hilflos ausgeliefert und überfordert. In der

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momentanen psychischen Verfassung ist Frau Name-01 den Belastungen

28

einer gerichtlichen Auseinandersetzung bzw. eines Versteigerungsverfahrens in

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absehbarer Zeit nicht gewachsen. Um eine weitere Eskalation der psychischen

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Störung der Patientin zu vermeiden und Schaden von ihr abzuwenden, sollte das

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Verfahren zunächst ausgesetzt werden. Dieses kann nach Stabilisierung der Patientin durch entsprechende therapeutische Maßnahmen wieder aufgenommen werden. Akut wurde eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Eine neurologischpsychiatrische

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Behandlung mit psychotherapeutischen Sitzungen werden sich anschließen. Durch diese Maßnahmen sollen eine Besserung der akuten Symptomatik erreicht und Bewältigungsstrategien erarbeitet werden.“

33

Den Vollstreckungsschutzantrag wies das Amtsgericht Stadt-02 mit Beschluss vom

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09.05.2018 zurück. Durch diesen Beschluss, der Bevollmächtigte der Schuldnerin

35

wafzu dem Verkündungstermin erschienen, erteilte das Amtsgericht der Ersteherin

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auf das Meistgebot von 580.000,00 EUR den Zuschlag. Gegen die Erteilung des

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Zuschlags legten die Schuldnerin und der bevollmächtigte Ehemann der Schuldnerin

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mit Schreiben vom 22.05.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag,

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Zuschlagsbeschwerde ein. Sie verwiesen auf den Kerngehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 1

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und Art. 14 GG, die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überbeschleunigung durch

41

die verfahrensleitende Rechtspflegerin, eine Verschlechterung des

42

Gesundheitszustandes, dabei unter erneuter Bezugnahme auf diverse

43

höchstrichterliche Entscheidungen (Bl. 222 ff. d.A.).

44

Das Amtsgericht Stadt-02 half der sofortigen Beschwerde mit Entscheidung vom

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04.07.2018 nicht ab und legte die Akten der Kammer zur Entscheidung über die

46

sofortige Beschwerde vor.

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Die Kammer holte zur Prüfung, ob die Voraussetzungen eines

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Vollstreckungsschutzes nach §§ 765a ZPO vorliegen, mit Beschluss vom 16.08.2019

49

i.V.m. mit Beschluss vom 22.11.2019 ein psychologisches Gutachten ein. Das

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Gutachten berücksichtigte u.a. auch das vorgenannte Attest des Hausarztes. In dem

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Gutachten von Dipl.-Psych. Name-02 heißt es u.a.: „In der Zusammenschau des

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klinischen Befunds im Explorationsgespräch, der Ergebnisse der Testdiagnostik und

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der vorliegenden Vorbefunde geht der Unterzeichner sicher vom Vorliegen einer

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schweren depressiven Episode (ICD-10: 32.2) aus, S. 12 (14). (...) Die eigene

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Situation empfindet sie in quälender Weise als sinnlos, knüpft keine Hoffnungen und

56

Erwartungen mehr an eigenes Handeln und fühlt sich abgetrennt und isoliert von der

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Umwelt. Ihre Überzeugungen sind inzwischen verfestigt. Auch stellt sie kaum noch einen Zusammenhang zum hier vorliegenden Verfahren her, sondern ist

58

ausschließlich eingeengt auf die Schuld gegenüber ihrer Familie. (...) Resümierend

59

kann somit konstatiert werden, dass die vorliegende psychiatrische Störung in

60

offensichtlicher Abwesenheit adäquater psychiatrischer und psychotherapeutischer

61

Behandlung im Schweregrad zugenommen hat. (...) Unter Berücksichtigung der

62

schweren Ausprägung des depressiven Syndroms mit Tendenz zu Verschlechterüng

63

und unter Bezugnahme auf die oben aufgeführten Risikofaktoren, insbesondere auch

64

den zunehmend psychotischen Schuldüberzeugungen, muss jedoch ein klares

65

Suizidrisiko konstatiert werden. (...) Die Probandin ist, anders als zurückliegend, viel

66

weniger mit dem Gerichtsstreit an sich als mit der Schuld gegenüber der eigenen

67

Familie befasst. Vor dem Hintergrund der schweren Ausprägung der Störung und der

68

eingetretenen Unbeirrbarkeit ihrer Überzeugungen würden auch reale

69

Verbesserungen ihrer finanziellen Lage allein in keiner Weise genügen, ihren

70

psychischen Zustand zu stabilisieren. (...) Aufgrund der Schwere des depressiven

71

Syndroms ist nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Aufhebung des

72

Zuschlagsbeschlusses zu einer Remission der Störung führen wird. Viel

73

bedeutsamer scheint es im Sinne der psychischen und körperlichen Gesundheit der

74

Probandin, sie einer adäquaten fachpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen

75

Behandlung zuzuführen, S. 17. (...) Unter eintretender Verbesserung des

76

psychischen Befunds wäre sie in der Lage, sich in konstruktiver Weise und ohne

77

fatalistische Schlussfolgerungen sowohl mit einem drohenden als auch einem

78

stattgehabten Eigentumsverlust auseinanderzusetzen.“

79

Aus einem von der Schuldnerin vorgelegten ärztlichen Gutachten einer

80

Allgemeinmedizinerin vom 17.02.2021 ergab sich ebenfalls, dass, insbesondere

81

unter Berücksichtigung biographischer Aspekte, sich die Schuldnerin in Behandlung

82

begeben solle. Dort heißt es, Bl. 468 d.A.: „Eine Suizidalität wurde verneint, jedoch

83

könnte es in Folge der Zuschlagserteilung zu Affekthandlungen kommen (...). Ich

84

empfehle dringend, das Zwangsversteigerungsverfahren auszusetzen, damit Frau

85

Name-01 sich schnellstmöglich in eine Traumatherapie begeben kann, da die oben

86

genannte PTBS nebst Begleitsymptomen (Depressionen, Anpassungsstörung,

87

Ängste) behandelbar ist. Die Diagnosen sollten durch einen Facharzt für

88

Psychosomatik/Psychiatrie (mit Schwerpunkt Traumatherapie) bestätigt werden.“

89

Im Zuge des weiteren Verfahrens wurden ergänzende Stellungnahmen des

90

Sachverständigen Name-02 vom 20.10.2020 und vom 26.04.2021 eingeholt (Bl. 451

91

f., 479 ff. d.A.). Im Nachgang verwies der Ehemann der Schuldnerin mit Schreiben

92

vom 29.05.2021 auf die Entscheidung.des BGH vom 12.01.2011 - IV ZR 190/08 (Bl.

93

483 ff. d.A.).

94

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt

95

Bezug genommen.

96

II.

97

Die Beschwerden der Schuldnerin und des bevollmächtigten Ehemanns der

98

Schuldnerin sind zulässig, aber unbegründet.

99

1.

100

Die nach § 95 ZVG statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist auch im

101

Übrigen zulässig.

102

In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.

103

Die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 ZVG kann nur darauf gestützt werden, dass

104

eine der Vorschriften nach §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt wurde oder das der

105

Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde liegenden

106

Voraussetzungen erteilt wurde. Nach 8& 100 Abs. 3 ZVG hat die Kammer die

107

Versagungsgründe nach 8& 83 Nrn. 6 u. 7 ZVG von Amts wegen zu prüfen. Ein

108

Beschwerdegrund im vorstehenden Sinne liegt nicht vor.

109

a.

110

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 83 Nrn. 6 u. 7, ferner gegen die

111

vorgebrachten Nrn. 1 u. 5 ZVG sind nicht erkennbar. Nach § 83 Nr. 6 ZVG ist der

112

Zuschlag zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des

113

Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist. Die Vorschrift erfasst alle

114

Gesetzesverletzungen, bei denen es ungewiss ist, wie weit sich ihre Wirkung

115

erstreckt. Dazu gehören Verstöße gegen die Voraussetzungen der

116

Zwangsvollstreckung als Erfordernisse der Verfahrensanordnung und

117

Verfahrensdurchführung und alle Hinderungsgründe, die den Fortgang der

118

Zwangsvollstreckung aufhalten, somit die Schuldnerinteressen wahrenden

119

gesetzlichen Einstellungs- und Aufhebungsgründe. Die Vorschrift erfasst damit alle

120

Fälle, in denen das Verfahren bei richtiger Behandlung gar nicht angeordnet oder

121

nicht fortgesetzt werden durfte oder ausdrücklich eingestellt oder aufgehoben werden

122

musste (Stöber, ZVG, 22, Aufl. 2019, 8 83 Rn. 4). Die gemäß § 43 ZVG zu

123

beachtenden Fristen sind eingehalten worden. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen

124

§ 83 Nr. 7 ZVG i. V. m. 8 73 ZVG vor. Die Mindestbietzeit ist eingehalten worden, §

125

73 Abs. 1 ZVG. Ferner ist ausweislich des Protokolls das letzte Gebot durch

126

dreimaligen Aufruf verkündet worden, § 73 Abs. 2 ZVG.

127

b.

128

Ebenso wenig war der Zuschlag aufzuheben, weil der Zuschlag eine sittenwidrige

129

Härte für die Schuldnerin darstellt, 8 765 a ZPO, die zu einer einstweiligen

130

Einstellung des Verfahrens hätte führen müssen.

131

Mit den Anträgen zu 1) und zu 2) stützt die Schuldnerin ihre Beschwerde darauf,

132

dass der Zuschlag gemäß § 765a ZPO im Hinblick auf die durch Rechtsprechungs-

133

und Literaturzitate geltend gemachte Suizidgefahr (Bl. 228 d.A.) hätte versagt und

134

zuvor ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Sie macht

135

damit einen Versagungsgrund geltend, der von Amts wegen zu prüfen ist, § 83 Nr. 6

136

ZVG. Die Kammer kann als zuständiges Vollstreckungsgericht nach § 765a ZPO

137

eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen

138

oder einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses

139

des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den

140

guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei handelt es sich bei § 765a ZPO um eine eng

141

auszulegende Ausnahmevorschrift. Eine Aufhebung oder Einstellung des

142

Zwangsversteigerungsverfahren ist nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt,

143

nämlich dann, wenn das Vorgehen des Gläubigers im Einzelfall zu einem ganz

144

untragbaren Ergebnis führen würde, Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 765a Rn. 5.

145

Bei der Prüfung sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu beachten. Mit

146

Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, hat sich der Schuldner

147

abzufinden, Zöller, a.a.0 Rn. 5. Vom Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um

148

eine Verringerung des Gesundheitsrisikos erwartet werden, BVerfG Beschl. v.

149

27.06.2005 - 1 BvR 224/05. Dabei bleibt eine ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung

150

des Schüldners wegen der Zwangsversteigerung des Grundstücks während des

151

gesamten Verfahrens zu beachten, BGH Beschl. v. 24.11.2005 - V ZB 99/05.

152

Allerdings führt die bloße Geltendmachung einer suizidalen Gefährdung, auch wenn

153

sie ärztlich attestiert ist, nicht zu einer Aussetzung des Zuschlagsverfahrens. Eine

154

solche erhebliche Suizidgefahr, die schon auf die Zuschlagserteilung selbst und nicht

155

erst auf eine sich daran anschließende etwaige Räumungsvollstreckung

156

zurückzuführen ist, erscheint in der Regel eher unwahrscheinlich. Denn mit dem

157

Verlust der Eigentümerposition ist regelmäßig kein so gewichtiger Einschnitt für die

158

Lebensführung des Vollstreckungsschuldners verbunden wie beim bevorstehenden

159

Verlust der Wohnung, BVerfG NJW 2007, 2910. Neben dem Bestehen einer

160

konkreten Suizidgefahr ist regelmäßig zu klären, ob gerade der Eigentumsverlust

161

durch den Zuschlag sich als maßgeblicher Grund für die behauptete Suizidgefahr

162

erweist, oder ob diese vornehmlich auf eine bevorstehende Räumung des Anwesens

163

und den Verlust der Wohnung zurückzuführen ist, vgl. BGH NJW 2006, 505.

164

Nach vorgenannten Grundsätzen ist die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt-02, den

165

Zuschlag zu erteilen und den Antrag der Schuldnerin auf Vollstreckungsschutz

166

zurückzuweisen, nicht zu beanstanden. Nach dem unter I. dargelegten Sachverhalt

167

ist vorliegend eine konkrete Suizidgefahr der Schuldnerin, die die Versagung des

168

Zuschlags rechtfertigt, nicht ersichtlich.

169

Auch wenn nach den vorstehenden Erörterungen eine akute und konkrete

170

Suizidgefahr nicht festzustellen ist, sieht das Gericht, dass die Erteilung des

171

Zuschlags, der endgültige Eigentumsverlust, wie das gesamte Gerichtsverfahren für

172

die Schuldnerin gesundheitlich belastend ist. Im Rahmen der Gesamtabwägung

173

rechtfertigt dies jedoch nicht die Versagung des Zuschlags und die Einstellung des

174

Verfahrens.

175

Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz war angesichts des Ergebnisses der

176

sachverständigen Untersuchung der Schuldnerin kein Raum. Die durchgeführte

177

Begutachtung hat das Vorbringen der Schuldnerin, dass durch die

178

Zuschlagserteilung eine Gefahr für Leib und Leben drohe, gerade nicht bestätigt.

179

Ausweislich des Gutachtens vom 10.02.2020 sowie der ergänzenden

180

Stellungnahmen vom 20.10.2020 sowie vom 26.04.2021 und unter Berücksichtigung

181

der von der Schuldnerin vorgelegten ärztlichen Einschätzung vom 16.02.2021

182

besteht bei der Schuldnerin kein Anhaltspunkt für eine durch den Zuschlag bedingte

183

und konkrete Suizidalität.

184

Der Sachverständige kommt nach seiner Untersuchung in seinem Gutachten vom

185

10.02.2020 gerade zu dem Ergebnis, dass aktuell eine schwere depressive Störung,

186

aber keine akute Suizidalität festgestellt werden könne und dass die Aufhebung des

187

Zuschlagsbeschlusses nicht zu einem Nachlassen der Störung führen würde. Es sei

188

bedeutsamer, sie einer adäquaten fachpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen

189

Behandlung zuzuführen. Diese Einschätzung hat er mit der zuletzt eingeholten

190

Stellungnahme unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der

191

Privatgutachterin erneut bestätigt.

192

Denn auch nach Vorlage des Privatgutachtens durch die Allgemeinmedizinerin vom

193

17.02.2021 sind keine abweichenden Feststellungen zu treffen. In der ärztlichen

194

Stellungnahme fehlen schon Ausführungen, inwiefern eine Suizidalität gerade durch

195

den Zuschlag und den damit verbundenen Eigentumsverlust besteht. Dabei hat die

196

Kammer gesehen, dass es sich bei einer auf den Zuschlagsbeschluss

197

zurückzuführenden Suizidgefahr um eine Ausnahme handelt und selbst das seitens

198

der Schuldnerin vorgelegte allgemeinmedizinische Gutachten nicht eindeutig eine

199

konkrete Suizidalität diagnostiziert, die auf den Zuschlag zurückgeht. Vielmehr heißt

200

es in den Ausführungen eher hypothetisch und allgemein, BI. 468 f. d.A.: „Eine

201

Suizidalität wurde verneint, jedoch könnte es in Folge der Zuschlagserteilung zu

202

Affekthandlungen kommen. Ich empfehle dringend, das

203

Zwangsversteigerungsverfahren auszusetzen, damit Frau Name-01 sich

204

schnellstmöglich in eine Traumatherapie begeben kann. (...) Eine Behandlung mit

205

psycho-/besser Trauma therapeutischen Sitzungen ca. 1x in der Woche ist sinnvoll und dringend angeraten (...).“ Soweit die Ärztin eine Aussetzung des

206

Zwangsversteigerungsverfahrens befürwortet, geht sie selbst derzeit nicht von einer

207

konkreten Suizidgefahr aus. Hintergrund des Vorschlags ist die Möglichkeit, eine _

208

wohl ambulante mit einer Sitzung in der Woche - Therapie zu absolvieren. Es ist

209

aber weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich, inwiefern der

210

Zuschlagsbeschluss eine solche Therapie ausschließen würde. Auch die nach den

211

überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Name-02 erforderliche

212

vorübergehend stationär-psychiatrische Behandlung dürfte durch die Erteilung des

213

Zuschlags nicht beeinträchtigt werden.

214

In die Überlegungen ist schließlich einzubeziehen, dass es sich um eine

215

Wiederversteigerung einer Immobilie handelt, die die Schuldnerin ersteigert hatte,

216

ohne das Meistgebot bedienen zu können. Die Schuldnerin wohnt derzeit bei ihrer

217

Tochter in Stadt-01, sie selbst bewohnt die versteigerte Immobilie überhaupt nicht.

218

Dazu heißt es in dem von der Schuldnerin selbst vorgelegten Privatgutachten, Bl.

219

467 d.A.: „Sie hätten noch eine Wohnung in Stadt-02, dort fühle sie sich aber nicht mehr

220

sicher, aus Angst vor den Leuten, auch vor Gerichtsvollziehern. Es würde kein

221

Sozialleben mehr existieren.“ Gerade diese Mitteilungen sprechen nicht dafür, dass

222

die Schuldnerin künftig die Immobilie in Stadt-02 bewohnen würde, sie einen engen

223

: Kontakt zu dem Ort als Einwohnerin wünsche. Vielmehr scheint sie gerade die

224

räumliche Distanz dorthin zu suchen. Dieser Eindruck steht auch im Einklang mit den

225

Feststellungen des Gutachters Name-02, der eine schwer ausgeprägte depressive

226

Störung diagnostiziert, Indes aktuell keine akute Suizidalität feststellen kann, S. 15 f.

227

des GA. Der dringende Therapiebedarf der Schuldnerin bleibt von diesen

228

Feststellungen unberührt. Hierzu erklärt der Sachverständige plausibel und

229

überzeugend, dass die Schuldnerin „viel weniger mit dem Gerichtsstreit an sich als

230

mit der Schuld gegenüber der eigenen Familie befasst“ sei, S. 16 des GA. Es ist

231

daher ein strukturelles und nicht punktuell durch den Zuschlagsbeschluss

232

ausgelöstes Defizit aufzuarbeiten, wenn auch sich dies akut noch nicht in einer

233

konkreten Suizidalität ausdrückt.

234

Nach Einholung der ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen wurden

235

keine konkreten Einwendungen vorgebracht. Die seitens der Schuldnerin zitierten Gerichtsentscheidungen betrafen nicht das in Rede stehende konkrete Gutachten

236

und die Einschätzung des Gutachters Name-02.

237

c.

238

Die übrigen Anträge in der Beschwerde nach Ziff. 3, 4 u. 5 der Beschwerde gehen

239

ins Leere, Die Schuldnerin wohnt nicht in dem Versteigerungsobjekt, eine Klausel

240

kann nicht erteilt werden, sodass der Antrag zu 3), keine Vollstreckungsklausel zu

241

erteilen, ins Leere geht. Ein Verteilungstermin ist noch nicht bestimmt, sodass ein

242

solcher gemäß Antrag zu 4) nicht aufgehoben werden kann. Der

243

Wiedereinsetzungsantrag nach Ziff. 5 ist gegenstandslos, da die sofortige

244

Beschwerde fristgerecht einging.

245

2.

246

Die sofortige Beschwerde des bevollmächtigten Ehemanns der Schuldnerin ist

247

ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.

248

Der sofortigen Beschwerde fehlt eine Begründung im Sinne von § 571 ZPO. Der

249

Vortrag bezieht sich allein auf mögliche Verstöße zum Nachteil der Schuldnerin.

250

Die Ausführungen erfolgen nicht aus eigenem Recht, sondern ausschließlich in

251

Vertretung der Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen zulasten

252

des Beschwerdeführers sind auch im Übrigen nicht erkennbar.

253

3.

254

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem

255

Verfahren über die Zuschlagebeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne

256

der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH V ZB 25/11). Eine Erstattung

257

außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in der Zwangsversteigerung

258

grundsätzlich nicht statt.

259

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, der dem Meistgebot entspricht.