VerfGH Berlin: Ehemalige Ablehnung anwaltlicher Interessenvertretung begründet keine Besorgnis der …
VerfGH Berlin: Ehemalige Ablehnung anwaltlicher Interessenvertretung begründet keine Besorgnis der Befangenheit
Orientierungssatz
1. Die Ablehnung anwaltlicher Interessenvertretung für den späteren Beschwerdeführer allein kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu der Annahme führen, der abgelehnte Richter werde dem Verfahren nicht mit der vorausgesetzten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenübertreten.
Gründe
Mit Schreiben vom 7. August 1992 hat der Beschwerdeführer "Verfassungsbeschwerde gegen das Land Berlin wegen laufender Verletzung der Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland in Bezug von Amtsunterlassungen etc. in der Zustellung eines rechtskräftig beschlossenen Ehescheidungsverfahrens" erhoben. Mit Schreiben vom 12. März 1993 hat er verschiedene Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Soweit eine Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Richterinnen A.-R. und C.-P. sowie des Richters D. vorgetragen wird, sind diese Darlegungen bereits inhaltlich nicht nachvollziehbar.
Die Besorgnis der Befangenheit des Richters E. gründet der Beschwerdeführer darauf, daß dieser "seinerzeit durch mich betraut worden" sei, "die Ehescheidung weiterzuführen. Er nahm zwar keine Gebühren, lehnte aber eine richtige Anwaltsberatung ab." Aus diesem Vortrag kann eine begründete Besorgnis nicht hergeleitet werden, denn die Ablehnung anwaltlicher Interessenvertretung allein kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu der Annahme führen, der abgelehnte Richter werde dem Verfahren nicht mit der vorausgesetzten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenübertreten. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, daß der Streitgegenstand des seinerzeit beabsichtigten Verfahrens und derjenige der nunmehrigen Verfassungsbeschwerde offenbar nicht identisch sind. Aus diesem Grunde ist der Richter E. auch nicht etwa bereits von Gesetzes wegen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG ausgeschlossen.
In der Sache selbst ist der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 5. März 1993 darauf hingewiesen worden, daß seine Sachdarstellung keine konkrete Möglichkeit der Verletzung in der Verfassung von Berlin verbürgter Grundrechte durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin aufzeigt. Im Hinblick auf § 23 S. 2 VerfGHG bedarf dieser Beschluß daher keiner weiteren Begründung.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33 f. VerfGHG.
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