Beweisaufnahme zu Anzahlung und Fahrzeugwert bei Gebrauchtwagenkauf KI-Titel
Beweisaufnahme · Fahrzeugwert · Anzahlung · Sachverständigengutachten · Widerrufskosten
Tenor
1.
Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:a) Hat der Kläger für das von ihm im August 2014 bei der Fa. A. e. K. erworbene Fahrzeug (Audi A 6 Avant 2.0 TFSI multitronic 2011, Fahrzeugidentifikationsnummer …) eine Anzahlung von 5.000,00 EUR geleistet?b) Welchen Wert hatte das in Ziffer 1. genannte Fahrzeug
- am 03.04.2018
- am 23.08.2018?
Gründe
1.
Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:a) Hat der Kläger für das von ihm im August 2014 bei der Fa. A. e. K. erworbene Fahrzeug (Audi A 6 Avant 2.0 TFSI multitronic 2011, Fahrzeugidentifikationsnummer …) eine Anzahlung von 5.000,00 EUR geleistet?b) Welchen Wert hatte das in Ziffer 1. genannte Fahrzeug
- am 03.04.2018
- am 23.08.2018?
Welchen Wert hat das Fahrzeug derzeit und mit welchem weiteren Wertverlust ist pro Monat bzw. pro Jahr zu rechnen?
durchaa)
Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage von:Herrn B. - zu Beweisthema a) -, Benennung erfolgte durch Klägerseite
bb)
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens - zu Beweisthema b) -.Ein geeigneter Sachverständiger soll von der Industrie- und Handelskammer C. benannt werden.
Von dem Kläger ist ein Auslagenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von 2.000,00 EUR bei der Zahlstelle einzuzahlen.
Hierzu wird eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
2.
Der Senat weist darauf hin, dass der Kaufvertrag über das finanzierte Fahrzeug, auf den der Terminsvertreter des Klägers im Rahmen des Beweisangebots verwiesen hat, bislang von den Parteien nicht vorgelegt worden ist. Vor diesem Hintergrund erhält der Kläger Gelegenheit zur Überprüfung des Namens des Zeugen und der Anschrift des Verkäufers (welche der Senat dem Darlehensvertrag entnommen hat), binnen zwei Wochen.
3.
Im Hinblick auf die Beweisfrage zu 2. weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Beklagte hat bislang einen Wertverlust lediglich auf der Grundlage der vom Kläger in der Klageschrift mitgeteilten Laufleistung berechnet und damit die hilfsweise Aufrechnung nur mit dem bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Wertverlust erklärt. Vorsorglich soll der Sachverständige dennoch auch einen weiteren Wertverlust ermitteln, wobei der Senat noch (in geänderter Besetzung) darüber entscheiden wird, ob der Wertersatzanspruch aus § 358 Abs. 4 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB analog) auch den Zeitraum nach dem Widerruf erfasst.
Dem Kläger wird aufgegeben, binnen zwei Wochen konkret dazu vorzutragen, seit wann er das finanzierte Fahrzeug nicht mehr nutzt und wann er es abgemeldet hat. Der Senat weist darauf hin, dass es im Falle eines Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs zweifelhaft erscheint, ob der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des seit diesem Zeitpunkt eingetretenen weiteren Wertverlustes zusteht. Eine Ergänzung des Beweisbeschlusses bleibt insofern vorbehalten.