LAG Baden-Württemberg Urteil

Ob die Beklagte Schuldnerin der Anpassungsverpflichtung der klägerischen Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG ist

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 12.12.03 - 6 Ca 202/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Schuldnerin der Anpassungsverpflichtung der klägerischen Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG ist.

2

Der Kläger war zunächst bei der Beklagten im Bereich der Luftfahrt beschäftigt. Ab 01.01.1998 ging das Arbeitsverhältnis auf die Firma D. R. GmbH über. Diese übernahm sämtliche Luftfahrtaktivitäten der Beklagten und wurde zugleich in Firma D. L. GmbH (im Folgenden: D. Luft) umbenannt. Sie war eine 100 %ige Tochter der Beklagten und in der Zeit vom 01.01.1998 bis 30.06.1996 einem Beherrschungsvertrag unterworfen. Der Kläger schied am 30.06.1991 bei der D. Luft aus.

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Unter dem 13.06.1991 (Blatt 15 f. der erstinstanzlichen Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit,

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„daß für Sie die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der

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D. L. GmbH, F.

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hatten Sie das 35. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für Sie hat mindestens 10 Jahre bestanden.

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Aufgrund der Bestimmungen der D.-Versorgungsordnung und der o.a. Ausscheidungsvereinbarung haben Sie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersrente in Höhe von

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DM 1.015,-- brutto monatlich

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sowie eine Anwartschaft auf Zahlung von Hinterbliebenenrente erworben.

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Sie sind am 01.10.1965 in unser Unternehmen eingetreten und am 30.06.1991 ausgeschieden. Dies ergibt unter Anrechnung eines weiteren Dienstjahres eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 26 Jahren.

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Abschließend möchten wir Ihnen mitteilen, daß alle Angelegenheiten der betrieblichen Altersversorgung zentral durch die D. GmH F. (S.) bearbeitet werden. Wir bitten Sie, Anfragen oder sonstigen Schriftverkehr jeweils immer an obige Adresse zu richten.“

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Seit dem 01.05.1993 bezieht der Kläger Betriebsrente auf der Grundlage der Versorgungsordnung der Firmen D. GmbH, D. S. GmbH und D. R. GmbH (Blatt 6 – 13 der erstinstanzlichen Akte; im Folgenden: „VO 1978“). Diese lautet auszugsweise:

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„§ 1 Kreis der Ruhegeldberechtigten

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Die Firmen D. GmbH, F. und M., D. R. GmbH, O., D. S. GmbH, F. – i.w. zusammenfassend „Firma“ genannt – gewähren Ruhegeldleistungen an ihre Betriebsangehörigen nach den Bestimmungen dieser Ruhegeldordnung. Diese Ruhegeldleistungen sind als zusätzlicher Versorgungsbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung unserer Mitarbeiter zu verstehen.

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§ 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit

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1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Berechnung der Ruhegelder gilt die Zeit, die der Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres ununterbrochen bei der Firma verbracht hat. Als Firma in diesem Sinne gelten auch andere Gesellschaftsgründungen des Hauses D., die heute nicht mehr oder nicht mehr als werbendes Unternehmen bestehen.“

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Die Rentenzahlungen wurden in der Zeit vom 01.05.1993 bis 31.03.2002 durch die Beklagte mit dem Zusatz „Zentrale Altersversorgung“ veranlasst (vgl. den exemplarisch vorgelegten Überweisungsträger [Blatt 87 der Berufungsakte], die Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für das Jahr 1993 [Blatt 88 der Berufungsakte] sowie Schreiben der Beklagten vom 24.11.2000 [Blatt 90 der Berufungsakte], 05.02.2001 [Blatt 91 der Berufungsakte], 19.11.2001 [Blatt 92 der Berufungsakte] und 21.02.2002 [Blatt 93 der Berufungsakte]). Seit 01.04.2002 erhält der Kläger die Betriebsrente vom Pensionssicherungsverein, nachdem die Firma F. D. GmbH (im Folgenden: F.), in die die Firma D. Luft ihre Bezeichnung mit Beschluss vom 07.06.2000 geändert hatte, unter dem 01.04.2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, dem mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 01.07.2002 stattgegeben worden war. Unter dem 24.06.2002 (Blatt 14 der erstinstanzlichen Akte) machte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos die Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG geltend.

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Er hat vorgetragen, die Beklagte sei gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Betriebsrentenansprüche des Klägers mitverpflichtet. Der Anpassungsanspruch ergebe sich zum einen unmittelbar aus § 1 VO 1978. Jedenfalls hafte die Beklagte (auch) aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 13.06.1991 (Blatt 15 f. der erstinstanzlichen Akte), des konzernweiten Direktionsvorbehalts in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags des Klägers vom 01.12.1972 (Blatt 45 der erstinstanzlichen Akte), des Schreibens der Firma D. Luft vom 29.09.1990 (Blatt 48 der erstinstanzlichen Akte) anlässlich seines 25-jährigen Arbeitsjubiläums, der Mitteilung des Vorstands vom 30.11.1988 und des Interessenausgleichs vom 22.12.1988 (Blatt 50 der erstinstanzlichen Akte) anlässlich der Einbringung der Luftfahrtentwicklung der Beklagten in die D. Luft per 01.01.1989 habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass die drei in der VO 1978 genannten Firmen die gesamtschuldnerische Haftung für die Betriebsrenten übernommen hätten. Schließlich folge die Anpassungsverpflichtung der Beklagten aus den Grundsätzen der konzernrechtlichen Durchgriffshaftung.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger Schuldnerin der Anpassungsverpflichtung der klägerischen Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat eine Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 BetrAVG mangels einer Anspruchsgrundlage bestritten.

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Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsniederschriften Bezug genommen.

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Durch das dem Kläger am 16.01.2004 zugestellte Urteil vom 12.12.2003 (Blatt 70 ff. der erstinstanzlichen Akte), auf das zur näheren Sachdarstellung ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schuldnerin der Anpassungsverpflichtung.

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Hiergegen richtet sich die am 04.02.2004 eingegangene und am 15.04.2004 – innerhalb der bis 16.04.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist – begründete Berufung des Klägers. Der Kläger bekräftigt seine Rechtsauffassung, wonach sich die Anpassungsverpflichtung der Beklagten durch Auslegung des § 1 VO 1978 (Blatt 7 – 10 und 79 – 83 der Berufungsakte) und unter Vertrauensschutzgesichtspunkten (Blatt 10 – 13 und 83 f. der Berufungsakte) ergebe. Weil die Beklagte sich bis 30.06.1996 so verhalten habe, als sei sie Schuldnerin der Betriebsrentenzusage, hafte sie auch nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Blatt 21 der Berufungsakte). Zur seiner Meinung nach ebenfalls bestehenden konzernrechtlichen Durchgriffshaftung hält der Kläger weiteren Sach- und Rechtsvortrag (Blatt 14 – 20 und 84 – 86 der Berufungsakte).

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – vom 12.12.2003 – 6 Ca 202/03 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger Schuldnerin der Anpassungsverpflichtung der klägerischen Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Den neuen Sachvortrag des Klägers zur konzernrechtlichen Durchgriffshaftung hält sie für unschlüssig und bestreitet unternehmerische Fehlentscheidungen im Rahmen der Umstrukturierung.

32

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG verlangen. Für das entsprechende Feststellungsbegehren des Klägers gibt es keine Anspruchsgrundlage.

34

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente. Die Beklagte hat dem Kläger weder eine Betriebsrentenzusage erteilt noch ist sie später zur vertraglichen (Mit)schuldnerin der daraus hervorgehenden Betriebsrentenverpflichtungen geworden.

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Trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation hat die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, bei Texten, die sich an Fachleute richten, die fachsprachliche Bedeutung, bei Begriffen, die in dem beteiligten Verkehrskreis in einem bestimmten Sinne verstanden werden, diese Bedeutung (allgemeine Auffassung, vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 BGB Rn 14 m.w.N.).

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Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind aber nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren, bei Erklärungen an die Allgemeinheit nur allgemein bekannte (allgemeine Auffassung, vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 BGB Rn 15 m.w.N.).

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Zu berücksichtigen ist auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (allgemeine Auffassung, vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 BGB Rn 18 m.w.N.).

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„i.W. zusammenfassend „Firma“ genannt“

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folgt hinreichend klar, dass es sich in Wirklichkeit um – zwar inhaltsgleiche, aber – rechtlich getrennte Versorgungszusagen der drei Firmen an ihre jeweiligen Betriebsangehörigen handelt.

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Die vom Kläger vorgelegten Schriftstücke sind nicht geeignet, ein Vertrauen des Klägers auf eine (Mit)haftung der Beklagten für die Betriebsrentenansprüche neben seiner (letzten) Arbeitgeberin zu begründen. Für nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben per 30.06.1991 liegende Umstände gilt dies schon deshalb, weil er in diesem Stadium nicht mehr davon hätte ausgehen dürfen, einen weiteren Schuldner beiseite gestellt zu bekommen.

51

Die Beklagte muss nicht nach den Grundsätzen über die konzernrechtliche Durchgriffshaftung für die gegenüber der letzten Arbeitgeberin des Klägers nicht durchsetzbaren Versorgungsverbindlichkeiten einstehen.

54

Hiervon ausgehend sind die Regeln über die konzernrechtliche Durchgriffshaftung anwendbar, wenn die abhängige Gesellschaft von der herrschenden Gesellschaft gesteuert wird, die abhängige Gesellschaft nicht für ihre Liquidität vorsorgen kann und die herrschende Gesellschaft nicht darzulegen vermag, dass sich eine unabhängige Gesellschaft auf eine derartige Verhaltensweise hätte einlassen können (BAG, Urteil vom 08.09.1998 – 3 AZR 185/97 – a.a.O.).

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Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

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Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Augenschein,..... Degen,..... Oser,.....