Unzulässigkeit der Vollstreckung aufgrund unzulässiger Ergänzung des amtlichen Formulars KI-Titel
Vollstreckungsformular · Formularzwang · Gesetz über das Gerichtsvollzieherwesen · Unzulässigkeit des Vollstreckungsauftrags
Tenor
1. Die Erinnerung der Gläubigerin F. A. Inkasso-Geselschaft mbH vom 05.06.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert wird auf 2.075,54 € festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet.
Die Gerichtsvollzieherin lehnt die Ausführung der begehrten Vollstreckungshandlung zu Recht ab, denn der Vollstreckungsauftrag ist unzulässig.
In dem amtlichen Formular, dass gemäß dem in §§ 1, 5 GVFV normierten vollstreckungsrechtlichen Formularzwang für die Beauftragung der Vollstreckungshandlung zu verwenden ist, sind Ergänzungen vorgenommen. Solche sind nach der Rechtsprechung des BGH, die die Gerichtsvollzieherin zu Recht zitiert und der das Gericht sich anschließt, lediglich dann zulässig, wenn das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist, BGH NJW 2019, 441.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Ergänzung des Formulars war daher nicht erforderlich und führt zu einer Unzulässigkeit des gesamten Antrags. Das Formular erfasst die von der Gläubigerin begehrten Feststellungen vollständig, denn der Schuldner muss bereits unter den Punkten 17 und19 alle Forderungen, welche Mietverträge und sonstige Forderungen aus Energieversorgungsverträgen betreffen, offenlegen. Eine Ergänzung war damit nicht erforderlich.
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