OLG Brandenburg 14. Zivilsenat Beschluss

Der Beteiligte zu 1. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus unter der Registernummer VR … eingetragen

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Registergericht - vom 07.05.2026, Az. VR …, aufgehoben.Das Registergericht wird angewiesen, den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zum Vollzug der Anmeldung vom 10.02.2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus unter der Registernummer VR … eingetragen. Mit Schreiben vom 10.02.2026 hat er das Ausscheiden des bisherigen Präsidenten und die Wahl des neuen Präsidenten in den Vorstand sowie die in der Mitgliederversammlung vom 18.01.2026 beschlossenen Änderungen des § 11 Abs. 1 der Satzung sowie des § 23 Abs. 1 der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht Cottbus zum Az. 39 C 44/26 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse über die Wahl des Präsidiums und die Satzungsänderungen erhoben und im Registerverfahren die Aussetzung des Verfahrens gem. § 21 FamFG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens beantragt.

Organe des Beteiligten zu 1. sind nach § 8 der Satzung i.d.F. vom 13.01.2019 u.a. der Verbandstag und das Präsidium. Der Verbandstag findet nach § 9 Abs. 1 der Satzung jährlich statt, alle vier Jahre ist das Präsidium neu zu wählen. Nach § 9 Abs. 3 der Satzung wird die Tagesordnung vom Präsidenten erarbeitet und mit der Einladung verteilt. Nach § 9 Abs. 4 der Satzung muss die Einladung mindestens sechs Wochen vor dem Durchführungstermin schriftlich erfolgen, Anträge sind gemäß § 9 Abs. 6 der Satzung vier Wochen vor dem Durchführungstermin einzureichen. Nach § 24 der Satzung können Satzungsänderungen nur auf dem Verbandstag beschlossen werden, hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Anträge zur Satzungsänderung sind gemäß § 24 Abs. 3 der Satzung schriftlich vier Wochen vor dem Durchführungstermin einzureichen.

§ 11 Abs. 1 der Satzung i.d.F. v. 13.01.2019 hatte folgenden Wortlaut:

„Das Präsidium besteht aus:

dem Präsidenten

dem Vizepräsidenten

dem Schatzmeister

dem Sportwart

dem Rechtswart

dem Jugendwart

dem Kampfrichterobmann

dem Verbandsarzt

dem Pressewart

einem Beisitzer

der/dem Frauenbeauftragten.“

§ 23 Abs. 1 der Satzung hatte folgenden Wortlaut:

„Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied der Vereine sein, denen der Präsident oder der Schatzmeister angehören.“

Mit E-Mail vom 01.12.2025 lud der Präsident zum ordentlichen Verbandstag am 18.01.2026 ein. Der E-Mail angehängt war ein Antrag des Präsidiums auf Satzungsänderung, wonach § 11 Abs. 1 der Satzung dahingehend geändert werden sollte, dass das Präsidium um die Position eines Lehrwarts erweitert wird, sowie eine Kandidatenliste für die Wahl des Präsidiums, in der der Antragsteller als Kandidat für die Wahlkommission aufgeführt war. Mit weiterer E-Mail vom 07.01.2026 wurde der Antrag auf Satzungsänderung dahingehend korrigiert, dass § 11 Abs. 1 der Satzung dahingehend geändert werden sollte, dass das Präsidium um die Positionen Lehrwart, Passstelle und Digitalisierung sowie um einen weiteren Beisitzer erweitert wird. Zudem sollte § 23 Abs. 1 S. 2 der Satzung gestrichen werden. Beigefügt war eine aktualisierte Kandidatenliste, in der der Antragsteller nicht mehr als Kandidat aufgeführt war. Er war jedoch mit E-Mail vom 17.12.2025 für das Amt des Pressewarts vorgeschlagen worden.

In der Mitgliederversammlung vom 18.01.2026 wurden die Satzungsänderungen in der zuletzt angekündigten Fassung beschlossen und die Neuwahl des Präsidiums durchgeführt.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die durchgeführte Wahl des Präsidiums sowie die Satzungsänderungen seien unwirksam. Die Satzungsänderungen seien nicht konkret und rechtzeitig den Mitgliedern vor dem Verbandstag übermittelt worden. Der Vorschlag, ihn zum Pressewart zu wählen, sei bei der Wahlvorbereitung nicht berücksichtigt und veröffentlicht worden, ebenso seien weitere von ihm eingebrachte Wahlvorschläge nicht in die Kandidatenliste aufgenommen worden.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2026 den Antrag auf Aussetzung der Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nach Prüfung aller eingereichter Unterlagen und Stellungnahmen zu dem Schluss gekommen, dass die Vorstandswahl satzungsgemäß erfolgt und die Änderung der Satzung als wirksam anzusehen sei. Ein wichtiger Grund, der die Aussetzung des Eintragungsverfahrens erforderlich mache, liege nicht vor. Der Antragsteller habe zudem im Klageverfahren den angeforderten Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt.

Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er weiterhin die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm erhobene Klage begehrt.

Der Senat hat die Akten des Verfahrens 39 C 44/26 AG Cottbus beigezogen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 21 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aussetzung abgelehnt wird, unterliegt ebenfalls nach § 21 Abs. 2 FamFG der Anfechtung (vgl. BGH FamRZ 2013, 118). Der Senat entscheidet über die sofortige Beschwerde gem. § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO analog durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen wurde und Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat in vollständiger Besetzung nach § 568 S. 2 ZPO nicht vorliegen.

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

a) Nach § 21 Abs. 1 FamFG kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes als Voraussetzung für die Ermessensentscheidung unterliegt im Beschwerdeverfahren der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6).

Ein solcher Aussetzungsgrund liegt hier vor. Das von dem Antragsteller vor dem Amtsgericht Cottbus erhobene Klageverfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der in der Mitgliederversammlung vom 18.01.2026 gefassten Beschlüsse über die Satzungsänderungen und die Wahl des Präsidiums ist für die Entscheidung über die Anmeldung der gefassten Beschlüsse zum Vereinsregister vorgreiflich. Sollte das Gericht die Unwirksamkeit feststellen, wäre damit der beantragten Anmeldung zum Vereinsregister die Grundlage entzogen.

b) Ob das Gericht bei Vorliegen eines Aussetzungsgrundes von der Möglichkeit der Verfahrensaussetzung nach § 21 Abs. 1 FamFG Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob den Beteiligten die aussetzungsbedingte Verfahrensverzögerung zugemutet werden kann (vgl. BGH FamRZ 2013, 118). Dabei hat der Senat als Beschwerdegericht keine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, sondern allein zu prüfen, ob die Entscheidung des Registergerichts auf Verfahrens- und/oder Ermessensfehlern beruht (vgl. KG FamRZ 2011, 393, juris; OLG Nürnberg MDR 2011, 1044, juris Rn. 31).

Gemessen daran ist die Entscheidung des Registergerichts, das Verfahren nicht auszusetzen, von Ermessensfehlern beeinflusst.

Soweit das Registergericht die Ablehnung der Aussetzung damit begründet hat, das Klageverfahren werde nicht betrieben, weil der Antragsteller den Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt habe, hat der Antragsteller mit der Beschwerde vorgetragen, den Gerichtskostenvorschuss am 12.05.2026 eingezahlt zu haben. Hiervon hat sich der Senat durch Einsichtnahme in die beigezogene Akte überzeugt. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Verfügung vom 15.05.2026 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, der mittlerweile auf den 28.07.2026 verlegt worden ist. Obwohl damit ein tragender Grund für die Entscheidung des Registergerichts obsolet geworden ist, ist das Registergericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf mit keinem Wort eingegangen, was darauf schließen lässt, dass es entweder diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat oder es versäumt hat, seine Entscheidung über eine Aussetzung des Verfahrens in Kenntnis der erfolgten Einzahlung erneut zu überprüfen.

Auch soweit das Registergericht die Ablehnung der Aussetzung mit Zweifeln an den Erfolgsaussichten der Klage begründet hat, lässt sich dies nicht abschließend feststellen. Der Antragsteller macht geltend, die beschlossenen Satzungsänderungen seien nicht rechtzeitig und vollständig den Mitgliedern vor der Versammlung bekannt gemacht worden. Nach § 9 Abs. 3 der Satzung wird die Tagesordnung vom Präsidenten erarbeitet und mit der Einladung verteilt. Nach § 9 Abs. 4 der Satzung muss die Einladung mindestens sechs Wochen vor dem Durchführungstermin schriftlich erfolgen. Anträge zur Satzungsänderung sind gemäß § 24 Abs. 3 der Satzung schriftlich vier Wochen vor dem Durchführungstermin einzureichen. Dass diese Voraussetzungen betreffend die beschlossenen Änderungen der Satzung in § 11 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 der Satzung eingehalten sind, lässt sich nach dem Inhalt der Registerakten nicht feststellen. So ist der Antrag über die letztlich beschlossenen Satzungsänderungen den Mitgliedern erst mit der E-Mail vom 07.01.2026 bekannt gemacht worden. Wann der Antrag eingereicht wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Die von dem Antragsteller angemeldeten Zweifel an der Wirksamkeit der Beschlüsse erscheinen daher nicht als von vornherein unbegründet.

Unter diesen Umständen erscheint die Entscheidung des Registergerichts, den Interessen der Beteiligten zu 1 an einer raschen Durchführung des Anmeldeverfahrens gegenüber den Interessen des Antragstellers an einer vorherigen gerichtlichen Überprüfung den Vorzug zu geben, ermessensfehlerhaft, da nicht alle für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände hinreichend bewertet worden sind. Insbesondere erscheint eine Aussetzung im Hinblick auf den bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung und die damit verbundene Verfahrensverzögerung nicht unzumutbar.

Da der Senat die Entscheidung über die Aussetzung nicht selbst treffen kann, ist dem Registergericht daher Gelegenheit zu geben, seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu überprüfen.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 574 ZPO liegen nicht vor.