VerfGH Berlin: Verwerfung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde nach Hinweisschreiben
Orientierungssatz
Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in einem Rechtsstreit um die vorläufige Gewährung häuslicher Krankenpflege.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Januar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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