Ausländische Studienbewerber, die die Voraussetzungen des Art. 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ausländische Studienbewerber, die die Voraussetzungen des Art. 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 erfüllen, haben gemäß § 35 Abs. 1 HHG den gleichen Anspruch auf Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Studium ihrer Wahl wie deutsche Studienbewerber.
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