Das Existenzminium einer Familie mit drei Kindern ist im Einzelfall voraussichtlich nicht gesichert, wenn nur …
Leitsatz
Das Existenzminium einer Familie mit drei Kindern ist im Einzelfall voraussichtlich nicht gesichert, wenn nur der Mann erwerbsfähig ist und dieser gleichzeitig die Versorgung von drei minderjährigen Kindern und seiner schwer erkrankten erwerbsunfähigen Frau, die im Alltag ständiger pflegerischer Unterstützung bedarf, ohne jegliche anderweitige Hilfe wahrnehmen muss. Hinzu kommt die fehlende Alphabetisierung des Mannes und die allgemein schwierige Lage von Roma auf dem Arbeitsmarkt.
Tenor
1. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Kläger jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2023.
2. Die Beklagte und die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte, die Kläger nach Kopfteilen.
3. Die Kostenentscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %, des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger zu 1 ist am ...1990 geboren, die Klägerin zu 2 ist am ...1989 geboren. Sie sind nordmazedonischer Staatsangehörigkeit, vom Volk der Roma und muslimischer Religion. Sie sind Eltern von ... V., geboren am ...2016, ... V., geboren am ....2017 und ... V., geboren am ...2018 (vgl. Az. 7 K 1928/23 We).
Die Kläger stellten bereits am 31.01.2014 Asylanträge (Az. 5721933-144). Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 16.04.2014 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden nicht festgestellt. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würden sie nach Mazedonien abgeschoben. Die Kläger trugen in diesem Asylverfahren im Wesentlichen vor, dass der Kläger zu 1 am 04.05.2011 auf dem Markt von Albanern aus dem Dorf Racinovo beleidigt worden sei, es sei dann zu einer Schlägerei mit mehreren Personen gekommen. Der Kläger zu 1 sei zur Polizei gegangen, es sei zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Er sei dort von der gegnerischen Partei mit einer Pistole bedroht worden und habe dann vor Gericht nicht ausgesagt, sondern bestätigt, was die gegnerische Partei ihm vorgeworfen habe. Er habe darauf ein Schmerzensgeld zahlen müssen und zur Zahlung dieses Schmerzensgeldes sein Haus verkauft. Ein weiterer Bruder des Albaners habe nach dieser Gerichtsverhandlung auch noch Geld von ihm verlangt und habe ihn bedroht und geschlagen. Dieser Mann habe auch versucht, die Klägerin zu 2 zu vergewaltigen.
Die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 08.07.2014 nach § 81 AsylVerfG eingestellt (Az. 7 K 20139/14 We).
Nach den Verfahrensakten sind die Kläger danach zu einem unbekannten Zeitpunkt freiwillig nach Nordmazedonien ausgereist, die Kinder sind sämtlich in Nordmazedonien geboren.
Die Kläger reisten mit ihren Kindern erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 02.10.2023 jeweils einen Asylfolgeantrag. In der schriftlichen Folgeantragsbegründung vom 02.10.2013 trugen die Kläger vor, dass der Kläger zu 1 von einer Gruppe von Personen aus Racinovo misshandelt worden sei. Die Leute würden fälschlich behaupten, dass er ihnen Geld schulde, er sei zum Gericht gegangen, um sich zu beschweren. Man habe gesagt, dass man es regeln würde. Die Kläger würden ständig malträtiert und geschlagen. Der Kläger zu 1 sei mit einer Axt am Kopf verletzt worden. Ein Onkel sei gestorben. Sie hätten ihn getötet, da sie ihn so stark in die Nieren geschlagen hätten und er sei aus Stress gestorben. An dem Tag seien auch beide Kläger zusammengeschlagen worden. Der Vater sitze im Gefängnis ohne jeglichen Grund. Die Kläger hätten jetzt auch kein Haus mehr und die Kinder kämen in Nordmazedonien nicht zur Ruhe und seien nicht sicher. Sie, die Klägerin zu 2, werde sich umbringen, wenn sie zurückgeschickt würde.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 05.12.2023, den Klägern laut Postzustellungsurkunde am 09.12.2023 zugestellt, wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1) und der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16.04.2014 (Az. 5721933-144) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Nr. 2).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung hier nicht gegeben sei. Hierfür sei ein schlüssiger und objektiv geeigneter Sachvortrag erforderlich. Diese Änderung der Sachlage müsse geeignet sein, sich möglicherweise zugunsten des Betroffenen auszuwirken (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Der Vortrag der Kläger sei unsubstantiiert, wirr und vage. Er könne bereits von sich aus nicht überzeugen, geschweige denn den Sachvortrag aus dem Erstverfahren, auf das er sich offensichtlich beziehe, unterstützen. Aus dem Vortrag der Kläger lasse sich nicht erkennen, wie sich die dargestellten Ereignisse in eine plausible Handlungsfolge bringen lassen könnten. Die vorgelegten Beweismittel seien keine nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die jetzt vorgelegten Erklärungen von ... M. vom 28.09.2011 und von ... S. vom 16.05.2013 hätten bereits im Erstverfahren existiert, seien nur nicht vorgelegt worden. Es sei unklar, warum die Kläger den Haftentlassungsschein von ... S. vom 13.01.2016 vorlegen würden. Außerdem würden diese Unterlagen weit zeitlich zurückliegen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben, auch nicht die eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinn nach §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Nordmazedonien derart bedrohlich sei, dass alle Angehörigen der Volksgruppe der Roma dort keine Lebensgrundlage hätten, lägen nicht vor. Der Rückkehrentscheidung stehe auch nicht das Wohl des Kindes oder familiäre Belange entgegen. Dem Kindeswohl sei hier am besten dadurch gedient, dass die zusammen eingereiste Familie auch zusammen wieder ausreise. Kein Familienmitglied besitze ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland, sodass eine Zersplitterung der Familie nicht zu befürchten sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Kinder ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland erhalten würden, da für sie keine eigenen Gründe vorgetragen worden seien und sie somit die gleichen, abzulehnenden Gründe wie ihre Eltern hätten.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2023, beim Verwaltungsgericht Weimar am selben Tag eingegangen, hat der Bevollmächtigte der Kläger Klage erhoben und zunächst beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2023 aufzuheben,
2. hilfsweise: Den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2023 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot festzustellen.
Zur Begründung der Klage legt der Klägerbevollmächtigte ergänzend zum bisherigen Vortrag fachärztliche Bescheinigungen der Helios Fachkliniken in Hildburghausen – Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie – vor und zwar vom 02.02.2024 (Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Entlassung gegen ärztlichen Rat (Z91.1)) und vom 03.03.2025 (ärztliche Bestätigung der psychiatrischen Diagnosen und der verordneten Psychopharmaka mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode und posttraumatische Belastungsstörung und der Medikation Sertralin und Promethazin). Weiter legt er ein Schreiben der Helios Fachkliniken Hildburghausen, Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt Dr. med. ... H., vom 10.11.2025 vor, aus dem hervorgeht, dass sich die Klägerin zu 2 seit dem 28.03.2024 in der ambulanten Betreuung der psychiatrischen Institutsambulanz Meiningen der Helios Fachkliniken Hildburghausen befinde und sich dort vierteljährlich vorstelle. In der gesamten Behandlungszeit sei es zu keiner wesentlichen Änderung des klinischen Bildes gekommen. Es liege eine ausgeprägte depressive Symptomatik vor. Die medikamentöse Optimierung habe keine wesentliche Besserung erbracht. Eine Arbeitsfähigkeit liege in keinster Weise vor. Weiter legt der Klägerbevollmächtigte einen Arztbrief der Helios Fachkliniken Hildburghausen, Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19.12.2025 vor über einen stationären Aufenthalt vom 01.12.2025 – 19.12.2025 der Klägerin zu 2 mit den Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) und der Differenzialdiagnose: Paranoide Schizophrenie (F20.0). Diesem ist ein Medikationsplan vom 19.12.2025 beigefügt mit den Medikamenten L-Thyroxin, Quetiapin, Sertralin und Baldrian. Es würden aktuell keine akuten Suizidgedanken bestehen, die Patientin äußere jedoch Suizidgedanken für den Fall einer Abschiebung nach Mazedonien. Eine konkrete Suizidplanung bestünde aktuell nicht. Die Patientin berichte über eine massive Einschränkung der Alltagsfunktionen. Sämtliche Haushaltstätigkeiten würden vollständig vom Ehemann übernommen. Sie sei selbst kaum noch in der Lage, aktiv etwas zu erledigen. Auch ihre körperliche Pflege vernachlässige sie. Sie könne nicht mehr eigenständig duschen, ihr Ehemann müsse ihr dabei helfen. Die Patientin beschreibe einen Zustand ausgeprägter Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit und Selbstvernachlässigung und klage über ausgeprägte Gedächtnisprobleme. Zusätzlich bestünden akustische Halluzinationen, vor allem in Situationen des Alleinseins. Die weiter vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Helios Fachkliniken Hildburghausen, Psychiatrische Institutsambulanz, vom 16.03.2026 bestätigt die bekannten Diagnosen und die bekannte Medikation und stellt fest, dass keine Hinweise für Suizidalität vorliegen würden.
Im beigezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 7 E 95/24 We) trägt der Bevollmächtigte der Kläger u. a. vor, dass die Umstände, die die Kläger vorbringen würden, sehr wohl eine neue Sachlage i. S. d. § 51 VwVfG seien. Die Beklagte dürfe hierbei nicht nur die Worte der – zugegeben – ungebildeten Kläger prüfen, sondern habe auch eingehend die eingereichten Herkunftslanddokumente auszuwerten und die Erkrankung der Klägerin zu 2 in die Abwägung einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und führt zur Frage der Verfügbarkeit und der Kosten der von der Klägerin zu 2 benötigten Medikamente Sertralin und Promethazin in Nordmazedonien Folgendes aus: Diese Medikamente seien grundsätzlich in Nordmazedonien verfügbar. Kosten für das Medikament Sertralin würden zu 80 % vom nationalen Krankenversicherungsprogramm übernommen, der verbleibende Rest, konkret 531 MKD für 28 Tabletten im Monat, falle als Zuzahlung an. Die Kosten für Promethazin wären selbst zu tragen. Für 50 Tabletten in der Dosierung 25 mg würden 660 MKD und für Promethazin 100 mg in der Packung mit 50 Tabletten würden 1.660 MKD anfallen. Der monatliche Mindestlohn netto betrage 22.500 MKD. Die diagnostizierten Erkrankungen, die dieser Medikation zugrunde lägen, seien auch in Nordmazedonien zu behandeln. Die damit verbundenen Kosten trage das nationale Krankenversicherungssystem. Ob die vorgenannte Medikation bei entsprechender Anbindung an das örtliche Gesundheitssystem zwingend aufrecht erhalten bleiben müsse, wobei die Helios Fachkliniken Hildburghausen eine Psychotherapie in der Heimatsprache als hilfreich empfehlen würden, könne hier offenbleiben. Eventuell könnten die Medikamente dann reduziert werden oder wegfallen.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat mit Beschluss vom 31.01.2025 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
In der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 hat der Bevollmächtigte die Klage hinsichtlich der Aufhebung der Nr. 1 des Bescheids vom 05.12.2023 zurückgenommen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die dort von der Beklagten vorgelegten Behördenakten, auf die Gerichtsakte des Verfahrens 7 E 95/24 We und auf die Gerichtsakten der Verfahren 7 K 1928/23 We und 7 E 1929/23 We und die dort vorgelegten Behördenakten verwiesen; ferner auf die Auskünfte zur Lage in Nordmazedonien, Stand Oktober 2025, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Weiter konnte es verhandeln und entscheiden, obwohl für die Klägerin zu 2 zu Beginn der mündlichen Verhandlung ein ärztliches Attest „Gerichtsunfähig“ des Dr. med. S., Facharzt für Allgemeinmedizin, Kaltennordheim, vom 29.04.2026 zu den Akten gegeben wurde. Der Bevollmächtigte der Kläger berief sich für die Durchführung der Verhandlung nicht auf eine Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin zu 2, sondern bat um Durchführung derselben. Das persönliche Erscheinen der Klägerin zu 2 nach § 95 VwGO war nicht angeordnet.
I. Der Klageantrag betreffend die Aufhebung der Nr. 1 des Bescheids vom 05.12.2023 wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren daher nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II. Die im Übrigen zulässige Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist begründet.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Voraussetzungen für die Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen hier vor.
Die Krankheit der Klägerin zu 2, die Auswirkungen auf die Sicherung des Existenzminimums der Kläger hat, hat sich nach den vorgelegten ärztlichen Attesten erheblich verschlechtert. Die Atteste wurden jeweils zeitnah dem Gericht vorgelegt.
Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris Rdn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Voraussetzungen, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, ist das der Fall, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union – sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „ die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris; BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20 -,juris; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien a.a.O.; EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 und C.163/17, juris zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des Art. 4 GRC; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.95 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris; mit der schlagwortartigen Formulierung: „Fehlen von Bett, Brot und Seife“) . Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris Rdn. 11). Sowohl der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] - HUDOC Rdn. 278, 282 f.) als auch die des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rdn. 23) machen deutlich, dass bei nichtstaatlichen Gefahren für Leib und Leben ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem etwa die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 3 ZKO 315/19 –, juris).
Maßgeblich ist es, dass eine ausreichend reale, nicht nur auf bloße Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, begründete Gefahr bestehen muss. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rdn. 52; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rdn. 141).
Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 25). Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 15 ff.), d. h. hier, dass die Kläger zusammen mit den drei Kindern (10 Jahre, 9 Jahre, 7 Jahre, vgl. Az. 7 K 1928/23 We) zurückkehren.
Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in der Person der Kläger vor. Unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Nordmazedonien und der persönlichen Umstände der Kläger – insbesondere den ärztlichen Bescheinigungen betreffend die Klägerin zu 2, die den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 iVm § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechen, in Verbindung mit den in ausführlichen Klinik-Arztbriefen belegten Umständen und Auswirkungen der Erkrankungen der Klägerin zu 2 – liegt eine Gefahrenlage aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse vor, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK führt. Es ist den Klägern nach den in den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen geschilderten Lebensverhältnissen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Nordmazedonien, Sozioökonomische Lage und medizinische Versorgung, Stand 2/2025, S. 2 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Nordmazedonien, Stand Juni 2025, vom 14.07.2025, S. 17) nicht möglich, für eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage für die Kernfamilie zu sorgen.
Die Kläger gehören zum Volk der Roma. Die Klägerin zu 2 ist nach den vorgelegten ausführlichen ärztlichen Attesten in keiner Weise erwerbsfähig und auch nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Sie benötigt Hilfe bei der Körperpflege. Es liegt ein Zustand ausgeprägter Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit und Selbstvernachlässigung vor, außerdem akustische Halluzinationen, hauptsächlich in Situationen des Alleinseins. Der sehr schlechte Zustand der Klägerin zu 2 bestätigte sich in der Situation der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage eines Attestes über eine „Gerichtsunfähigkeit“ und dem auch augenscheinlich sehr stark beeinträchtigten Zustand der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der allein erwerbsfähige Kläger zu 1 für die fünfköpfige Familie das Existenzminimum einschließlich der erforderlichen Gesundheitskosten erwirtschaften kann.
Die Familie ist auf sich selber gestellt, es ist nach den glaubhaften Aussagen der Kläger in den am 07.05.2024 beim Bundesamt nachgeholten Anhörungen im Asylverfahren der Kinder (vgl. 7 K 1928/23 We) und dem Vortrag des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung keinerlei Verwandtschaft in Nordmazedonien, weder auf der Seite des Klägers zu 1 noch auf der der Klägerin zu 2, vorhanden. Eine verwandtschaftliche Unterstützung der Kläger, ob durch konkrete Hilfe vor Ort oder finanziell auch aus der Entfernung, ist nicht gegeben.
Roma sind in Nordmazedonien nach den Auskünften keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist jedoch geprägt von gegenseitigem Misstrauen, sodass sie faktisch ausgegrenzt sind. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land (die Erwerbsquote lag nach Weltbank-Schätzung im Jahr 2024 bei 52 %, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Nordmazedonien, Stand Juni 2025, vom 14.07.2025, S. 17) sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nordmazedonien, Version 5, 23.01.2023, S. 15). Daten der nationalen Arbeitsagentur zeigen, dass aufgrund der geringen Beteiligung am Bildungssystem, insbesondere an der Hochschulbildung, Roma generell Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz in der formellen Wirtschaft zu finden. Am 7. April 2023 gab das Arbeitsministerium die Einführung einer 5 %-Quote für die Eingliederung der Roma in den Arbeitsmarkt bekannt. Hierdurch wird eine Zielvorgabe aus der Strategie für Roma-Inklusion 2022-2023 umgesetzt, wonach jährlich mindestens 5 % der Roma an den von der Agentur für Arbeit umgesetzten „Programmen für aktive Beschäftigungsmaßnahmen“ (programs for active employment measures – Unterstützung der Selbstständigkeit, Schulungen, Praktika etc.) teilnehmen sollen. Nach Angaben der Weltbank leben 87 % der Roma in Nordmazedonien in prekären materiellen Verhältnissen – im Vergleich zu 55 % der übrigen Bevölkerung – und Roma-Kinder haben ein dreimal höheres Risiko, in Armut aufzuwachsen. Die Arbeitslosigkeit ist unter den Roma-Frauen nach wie vor besonders hoch, nur 8 % von ihnen sind formell beschäftigt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Nordmazedonien, Lage der Roma, Stand 11/2024, S. 2). Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 97 €, für einen Vier-Personen-Haushalt ca. 150 € (Stand Oktober 2024); das durchschnittliche Nettogehalt eines Berufstätigen ca. 667 € pro Monat (August 2024) und der Bruttomindestlohn ca. 365 € (Stand März 2024)), vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Nordmazedonien, Sozioökonomische Lage und medizinische Versorgung, Stand 2/2025, S. 2 f.. Nach dem jüngsten Lagebericht liegt der offizielle Durchschnittslohn bei ca. 43.000 mazedonische Denar (ca. 698 €) und die Summe der gezahlten Sozialleistungen (für eine Person) bei monatlich ca. 4.000 mazedonische Denar (ca. 64 €), Stand Januar 2025 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Nordmazedonien, Stand Juni 2025, vom 14.07.2025, S. 17).
Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, die Unterbringungsmöglichkeiten aufweisen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Nordmazedonien, Stand Juni 2025, vom 14.07.2025, S. 17 f.).
Für die medizinische Versorgung in Nordmazedonien gilt nach den Auskünften Folgendes:
Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten Bürger zur Verfügung. Zum einen gibt es Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt werden, und zum anderen die Möglichkeit, die Behandlung selbst zu bezahlen. Alle Einwohner mit Ausweispapieren haben Anspruch auf öffentlichen Versicherungsschutz. Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen, der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Insgesamt sind die Zuzahlungen auf 98,00 € pro Leistung gedeckelt und es gibt eine jährliche einkommensabhängige Obergrenze für die Zuzahlungen sowie Befreiungen für bestimmte Personen in prekären Situationen. Diese Schutzmechanismen gelten jedoch nicht für Zuzahlungen zu ambulant verschriebenen Medikamenten und Medizinprodukten und es gibt keine Befreiungen von Zuzahlungen zu ambulanten Medikamenten und Medizinprodukten für Haushalte mit geringem Einkommen. Out-of-pocket-Zahlungen machen über 40 % der gesamten Gesundheitsausgaben aus. Es handelt sich bei den out-of-pocket-Ausgaben hauptsächlich um Zuzahlungen für Leistungen, die teilweise von der Krankenversicherung abgedeckt werden sowie um Direktzahlungen für rezeptfreie Arzneimittel und Gesundheitsleistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden. Diese Ungleichheiten haben Auswirkungen auf den Zugang zu Gesundheitsdiensten und 9 % der Haushalte haben katastrophale Gesundheitsausgaben, die zu Armut führen. Hohe out-of-pocket-Zahlungen führen zu sogenannten „katastrophalen Gesundheitsausgaben“ (nach der Weltgesundheitsorganisation sind dies Haushalte, die aus eigener Tasche mehr als 40 % der Finanzmittel des Haushalts zur Bezahlung von Gesundheitsleistungen ausgeben). Diese out-of-pocket-Zahlungen fallen weitgehend für ambulante Medikamente an (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Nordmazedonien, Sozioökonomische Lage und medizinische Versorgung, Stand 2/2025, S. 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nordmazedonien, Version 5, 23.01.2023, S. 27 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordmazedonien: Diskriminierung von Roma beim Zugang zu Gesundheitsdiensten, 25.11.2022).
Auf diesem Hintergrund ist die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung hinreichend sicher.
Bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation ist davon auszugehen, dass die Kläger mit ihren drei minderjährigen Kindern als Familie zusammen in das Herkunftsland zurückkehren und dort füreinander sorgen.
Ein Rückgriff auf ein unterstützendes familiäres Netzwerk mit gewissen finanziellen Ressourcen oder Betreuungsressourcen ist nicht möglich (s. o.).
Für den Kläger zu 1 kann nicht von der zeitlichen Möglichkeit einer für den Lebensunterhalt – auch bei evtl. ergänzendem Bezug von Sozialhilfe – ausreichenden Beschäftigung ausgegangen werden. Abgesehen von den sehr schlechten Chancen von Roma auf dem Arbeitsmarkt (s. o.) ist der Kläger zu 1 allein verantwortlich und zuständig für den Haushalt, die Ernährung der ganzen Familie, die Betreuung der drei (noch jüngeren) Kinder, er übernimmt die gesamte „Care-Arbeit“ der Familie. Außerdem muss er seine Frau in ihren alltäglichen Verrichtungen der Körperpflege etc. unterstützen, die gesundheitliche Versorgung, die Medikamente, das Eingehen auf Halluzinationen etc. übernehmen. Der Kläger zu 1 umschrieb dies in der mündlichen Verhandlung spontan mit: „Ich mache alles“. Eine für die Sicherung des Existenzminimums ausreichende Erwerbstätigkeit ist nach Überzeugung des Gerichts im konkreten Einzelfall der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 2 und den Auswirkungen ihrer Krankheit auf den Alltag, die altersmäßig betreuungsbedürftigen drei Kinder und die nach den oben genannten Auskünften sehr schwierige Arbeitsmarktsituation für Roma ohne Ausbildung (der Kläger zu 1 ist nach eigenen Angaben im beigezogenen Verfahren der Kinder, Az. 7 K 1928/23 We, Analphabet) nicht möglich. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass hier das wirtschaftliche Existenzminimum beider Kläger und der Familie bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht gesichert ist.
III. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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