LAG Rheinland-Pfalz Beschluss

Zurückverweisung wegen unzulässiger Beschwerde KI-Titel

Beschwerdefrist · Zuständigkeit · ZPO · Arbeitsgerichtsgesetz · Verfahrensfehler

Arbeitsrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Zurückverweisung ist geboten, da allein das Arbeitsgericht innerhalb der am 09. Oktober 2008 abgelaufenen Beschwerdefrist als judex a quo angerufen wurde. Es hat gemäß § 78 Satz 1 in Verbindung mit § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde nach erfolgter Aufforderung zu einer Begründung abzuhelfen ist (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage § 48 Rz. 68 a sowie § 78 Rz. 45 ff).