VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Die Beziehungen zwischen einem Bürger und einem von ihm zwecks Verfolgung einer Rechtssache herbeigezogenen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Beziehungen zwischen einem Bürger und einem von ihm zwecks Verfolgung einer Rechtssache herbeigezogenen Rechtsbeistand sind nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Für daraus sich entwickelnde Streitigkeiten auf Herausgabe einer Urkunde, Feststellung einer Schadensersatzpflicht usw. ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.