Die Beziehungen zwischen einem Bürger und einem von ihm zwecks Verfolgung einer Rechtssache herbeigezogenen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Beziehungen zwischen einem Bürger und einem von ihm zwecks Verfolgung einer Rechtssache herbeigezogenen Rechtsbeistand sind nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Für daraus sich entwickelnde Streitigkeiten auf Herausgabe einer Urkunde, Feststellung einer Schadensersatzpflicht usw. ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.