Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge werden unter den Bedingungen, die im …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge werden unter den Bedingungen, die im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für den eingetretenen Schaden ursächlich sind, nur solche Bedingungen als Ursache im Rechtssinne anerkannt, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. des BVerwG; vgl. zuletzt Urteil vom 20.04.1967 - II C 118.64 -).