VG Schleswig-Holstein 15. Kammer Beschluss

1:1 Schulbegleitung ab Schulbeginn

Verwaltungsrecht Eilantrag abgelehnt

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Juli 2027, die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung im Umfang der Stunden laut Stundenplan (21,5 Stunden pro Schulwoche) zuzüglich 4,17 Stunden pro Schulwoche für die Nachmittagsbetreuung sowie zuzüglich 2,5 Stunden pro Schulwoche für Vor- und Nachbereitung zu gewähren hat keinen Erfolg.

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Er ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Gericht legt den Antrag dahingehend aus, dass sich das Begehren der Antragstellerin allein auf die Übernahme der Kosten einer 1:1 Schulbegleitung bezieht, vgl. §§ 88, 122 VwGO.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist ein Anordnungsanspruch auf eine 1:1 Schulbegleitung für den Schulunterricht, die Nachmittagsbetreuung sowie Zeiten der Vor- und Nachbereitung nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

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Bei der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung handelt es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache. In einem solchen Fall ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren besteht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 2026 – 3 MB 21/25 –, juris Rn. 12 mit Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 3 MB 20/24 –, juris Rn. 5 f.).

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Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1), und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe an Bildung Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.

9

Dass die Antragstellerin mit einer diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung unter den Kreis der Leistungsberechtigten des § 35a SGB VIII fällt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Kumulativ zu der geforderten seelischen Störung muss indes auch das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung bzw. die Prognose, dass so eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, glaubhaft gemacht werden. Vorliegend hat die Antragstellerin weder das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung noch die Prognose, dass so eine solche zu erwarten ist, glaubhaft gemacht.

10

Grundsätzlich fällt die Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt – anders als die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, die regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist – in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und damit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Juli 2023 – 25 K 6021/20 –, juris Rn. 33 – 35 unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 22.04.2021 – 12 B 483/21 –, juris Rn. 9 und Urteil vom 26.06.2019 – 12 A 2468/16 –, juris Rn. 58 ff. m. w. N.)

11

Dabei ist eine Teilhabebeeinträchtigung gegebenenfalls auf der Basis von Gutachten nach § 35a Abs. 1 SGB VIII konkret festzustellen. Unter Federführung des Jugendamtes haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen – wiederum durch Fachkräfte – feststellen und die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen auswählen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 3. September 2018 – W 3 E 18.1105 – , juris Rn. 20 mit Verweis auf VGH München, B. v. 21.01.2009 – 12 CE 08.2731 – juris Rn. 20).

12

Vorliegend wurde eine Teilhabebeeinträchtigung seitens des Antragsgegners mangels ausreichender tatsächlicher Bewertungsgrundlage (noch) nicht festgestellt.

13

Die von der Antragstellerin beigebrachten im Wesentlichen ärztlichen Unterlagen sowie das Empfehlungsschreiben legen darüber hinaus nicht substantiiert dar, dass eine Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der Aktenlage ohne vorherige Hospitation des Antragsgegners bereits anzunehmen bzw. prognostisch zu erwarten ist. Sie lassen keine Gründe erkennen, dass eine Teilhabebeeinträchtigung derart offensichtlich gegeben ist, dass keine nähere Beurteilung im Rahmen des Schulbesuchs notwendig erscheint. Daher ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Beurteilung einer Teilhabebeeinträchtigung und etwaiger Maßnahmen im Rahmen des Schulbesuchs der Antragstellerin zu bewerten, nicht zu beanstanden. Dass die Antragstellerin Hilfen beanspruchen kann, wenn diese für ihre Teilhabe an Bildung im Sinne des § 112 SGB IX geeignet und erforderlich sind, wird von dem Antragsgegner nicht bestritten. Ausweislich der sozialpädagogischen Stellungnahme des Antragsgegners (Bl. 235 BA) ist eine Überprüfung der Teilhabebeeinträchtigungen auch angesichts des neuen Diagnoseberichts vom 26. Juni 2026 begründet. Aus diesem Grunde wurden bereits zwei Hospitationstermine am 26. August 2026 sowie dem 10. September 2026 in der zukünftigen Grundschule der Antragstellerin vorgeschlagen. Unter Berücksichtigung des Termins zur Einschulung am 19. August 2026 handelt es sich bezogen auf den ersten Hospitationstermin um einen Zeitraum von einer Woche und bezogen auf den zweiten Hospitationstermin auf einen Zeitraum von drei Wochen und einem Tag. Zum derzeitigen Zeitpunkt lassen sich mangels Kenntnis der Klassengröße, Zusammensetzung der Klasse, zuständigen Lehrkräfte etc. keine belastbaren Aussagen dazu treffen, wie sich die Antragstellerin sozial in ihre neue Schulklasse einfügen wird. Es ist ebenfalls unklar, inwieweit die Schule selbst bei einem unterstellten Hilfebedarf der Antragstellerin in der Lage ist, entsprechende Hilfe zu leisten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann im Rahmen des Schulbesuchs eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung getroffen werden.

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Dessen ungeachtet unterliegt die Entscheidung des Antragsgegners, eine 1:1 Betreuung der Antragstellerin für den Schulbeginn als notwendige und geeignete Maßnahme der öffentlichen Jugendhilfe abzulehnen, keinen Ermessensfehlern.

15

Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Gleichwohl kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist.

16

Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann danach regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat.

17

Davon ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte 1:1 Betreuung beginnend mit dem ersten Schultag nicht auszugehen. Die Annahme des Antragsgegners, dass die Entscheidung darüber, welche konkreten Maßnahmen für die Antragstellerin in ihrem individuellen Einzelfall notwendig und geeignet sind, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen lässt, erscheint sachgerecht. Die dahingehenden Ausführungen der Antragsgegnerin sind nachvollziehbar und für das Gericht nicht durch sachfremde Erwägungen geprägt.

18

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.6

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