Auch im sozialgerichtlichen Verfahren sind bei der Prüfung, ob der Antragsteller die Kosten der Prozeßführung …
Sozialrecht
Leitsatz
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren sind bei der Prüfung, ob der Antragsteller die Kosten der Prozeßführung aufbringen kann, fällige Schuldverpflichtungen einkommensmindernd zu berücksichtigen, die der Antragsteller vor Anhängigkeit des Rechtsstreits eingegangen ist und die bei seinem damaligen Einkommen angemessen waren.