OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 4. Zivilsenat Beschluss

Streit um irreführende geschäftliche Handlungen KI-Titel

irreführende geschäftliche Handlungen · Berufung zurückgewiesen · Streitwertfestsetzung · Kostenverteilung · vorläufige Vollstreckbarkeit

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.01.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 02.04.2019 – auf 20.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – ebenfalls auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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A.

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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

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Mit dem angefochtenen, am 31.01.2019 verkündeten Urteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

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B.

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Die – zulässige – Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat hierzu nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 27.08.2019 (Blatt 102-103 der Gerichtsakte) Bezug.

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C.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.

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Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 51 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Wertfestsetzungspraxis des Senats in vergleichbaren Fällen irreführender geschäftlicher Handlungen. Dem Antrag der Beklagten vom 17.09.2019, den Streitwert auf 50.000,00 € heraufzusetzen, vermag der Senat nicht zu entsprechen. Es ist nicht erkennbar, dass die – von der Beklagten nicht näher erläuterte – „Bedeutung der Werbung“ die Festsetzung eines derart hohen Streitwertes verlangt.