LG Bochum · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Zuständigkeit bei Schadensersatz wegen irreführender Fondsprospektangaben KI-Titel

Örtliche Zuständigkeit · Kapitalmarktinformationen · Fondsprospekt · Schadensersatz · § 32 b ZPO

Bank- und Kapitalmarktrecht

Tenor

erklärt sich das Landgericht Bochum für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin

Gründe

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Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Sie trägt u.a. vor, in dem vom Fondsprospekt (Anlage K 10) seien unrichtige, irreführende bzw. unvollständige Angaben gemacht worden. Gem. § 32 b ZPO ist für Klagen auf Schadensersatz aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlichen Kapitalmarktinformationen ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters zuständig. Zu den öffentlichen Kapitalmarktinformationen gehören gemäß § 1 KapMuG insbesondere Angaben in Verkaufsprospekten. Insoweit ist die örtliche Zuständigkeit aufgrund des Sitzes der Fondgesellschaft und der Gründungsgesellschafter in Berlin gegeben.

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Bochum, 10.04.2013

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5. Zivilkammer