AG Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen 614 Ds Beschluss

Zurückweisung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers KI-Titel

Pflichtverteidiger · § 140 StPO · notwendige Verteidigung · Strafverfahren · Rechtslage

Strafrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts C als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

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Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

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Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

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Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.