Zurückweisung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers KI-Titel
Pflichtverteidiger · § 140 StPO · notwendige Verteidigung · Strafverfahren · Rechtslage
Strafrecht Antrag zurückgewiesen
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts C als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe
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Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
3
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
4
Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.