Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Antragsgegner für das Verfahren der einstweiligen Anordnung …
Tenor
wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Aa-chen vom 7.8.1980 kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Antragsgegner für das Verfahren der einstweiligen Anordnung bezüglich des Unterhaltes das Armenrecht verweigert worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist gem. § 620 c S. 2 ZPO unzulässig. Denn diese Vorschrift geht als spezielle Bestimmung dem § 127 S.2 ZPO vor und umfaßt daher auch das verweigerte Armenrecht; andernfalls müßte bei der Beschwerde entgegen dem Sinn und Zweck des § 620 c S. 2 ZPO über die Berechtigung der einstweiligen Anordnung mitentschieden werden.
Beschwerdewert: 100,-- DM bis 200,-- DM.
Köln, den 15. September 1980
Oberlandesgericht, 10.Zivilsenat
- Familiensenat -