Für den Zustand einer Sache haftet polizeirechtlich der Eigentümer; wer Eigentümer ist, bestimmt sich nach …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Für den Zustand einer Sache haftet polizeirechtlich der Eigentümer; wer Eigentümer ist, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Jeder Miteigentümer haftet in diesem Sinne.
2. Im Rahmen des § 59 Abs. 2 HBO kann regelmäßig nur verlangt werden, daß die Sache in einen gefahrlosen Zustand versetzt wird.
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