OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 3. Zivilsenat Beschluss

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Hinweisbeschluss KI-Titel

Hinweisbeschluss · Beschwerdeunzulässigkeit · FamFG · Gebührenstufe

Familienrecht

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen.

Geschäftswert: bis 500,00 €

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich, wie das Nachlassgericht auch im Nichtabhilfebeschluss vom 10. Dezember 2019 klargestellt hat, bei der angefochtenen Entscheidung um einen Hinweisbeschluss gegen den eine Beschwerde nicht statthaft ist.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.

4

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor.

5

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei einer auf der Hand liegenden Unzulässigkeit des Rechtsmittels nur die niedrigstmögliche Gebührenstufe in Ansatz zu bringen.