Prozesskostenhilfeantrag nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
Leitsatz
Geht der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein, ist die Rechtsverfolgung nicht mehr "beabsichtigt" im Sinne von § 114 S. 1 ZPO.(Rn.1)
Orientierungssatz
Zum Leitsatz: Vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2003 - 4 WF 12/03- FamRZ 2004, 1117. (Rn.1)
Tenor
Der Antrag der Klägerin zu 6 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
Gründe
Der am 16.04.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangene Antrag der Klägerin zu 6 war abzulehnen, weil das Gerichtsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Damit kann die Rechtsverfolgung nicht mehr „beabsichtigt“ im Sinne von § 114 S. 1 ZPO sein (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 166 Rdnr. 2 und OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2003 - 4 WF 12/03-, FamRZ 2004, 1117).
Dieser Beschluss kann gemäß § 80 AsylVfG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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