Zu den Kosten im Sinne von VwGO § 80 Abs 2 Nr 1 zählen Verwaltungskosten, die mit einer Nebenentscheidung zu …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zu den Kosten im Sinne von VwGO § 80 Abs 2 Nr 1 zählen Verwaltungskosten, die mit einer Nebenentscheidung zu einer Sachentscheidung durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.
2. Die Anfechtungsklage gegen einen (unselbständigen) Kostenbescheid hat jedenfalls dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die zugehörige Sachentscheidung bestandskräftig ist und allein die Kostenentscheidung angefochten wird.