Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn dem Antragsteller das Armenrecht für ein Verfahren vor den ordentlichen …
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn dem Antragsteller das Armenrecht für ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verweigert worden ist.
2. Geldansprüche können mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden.
3. Im Grundrechtsklageverfahren kann sich der Antragsteller nicht auf außerhalb der Verfassung des Landes Hessen gewährleistete Menschenrechte berufen.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022027