LAG Köln · Nordrhein-Westfalen 6. Kammer Urteil LS

Die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (hier: Zustimmung zur Aufnahme in die Transferliste des …

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (hier: Zustimmung zur Aufnahme in die Transferliste des DFB) ist regelmäßig nicht durch eine einstweilige Verfügung zu erreichen. Einem solchen Antrag fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das am 11.7.1996 verkündete Urteil de Arbeitsgerichts Köln - 20 Ga 128/96 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Tatbestand

3Die Parteien streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zu­stimmung des Beklagten zur Aufnahme des Klägers in die Transferliste des Deutschen Fußballbundes (DFB). Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, ferner auf seine Begründung, der die Berufungskammer folgt, verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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1. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518,519 ZPO).

6In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

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Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die Angriffe der Berufung vermögen hieran nichts zu ändern. Ergänzend ist dazu lediglich auszuführen:

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Nach der Klarstellung der Anträge in der Berufungsverhandlung geht es dem Kläger nach wie vor darum, die Zustimmung des Beklagten zur Aufnahme in die Transferliste des DFB zu erhalten, hilfsweise auch nur vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, in der das Arbeitsgericht (1 O Ca 4389/96) einen Verhandlungstermin auf den 3.11.1996 anberaumt hat. Gegenüber diesen Verfügungsanträgen, die - wie in der Hauptsache - auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind, muß es bei der Erkenntnis verbleiben, daß bereits das Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Eine durch einstweilige Verfügung bewirkte Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in vorweggenommener Erfüllung des Hauptsacheanspruchs kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn § 894 ZPO setzt voraus, daß die Verurteilung rechtskräftig, d.h. endgültig erfolgt ist. Daraus folgt zugleich, daß eine entsprechende vorläufige Verurteilung auch im Rahmen einer sogenannten Befriedigungsverfügung nicht möglich ist (zutreffend Heinze, MK-ZPO, vor§ 935 Rdnr. 29 m.w.N.).

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Die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung durch einstweilige Verfü-gung wird ausnahmsweise dann für zulässig gehalten, wenn sich diese auf eine nur vorläufige Regelung oder Sicherung bezieht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl.,§ 894 Rdnr. 3). Das ist hier aber nicht der Fall, weil der Kläger auch in dem mit Klage vom 13.5.1996 eingeleiteten Hauptsacheverfahren vor allem die Zustimmung des Beklag­ten zur Aufnahme in die Transferliste des DFB erstrebt. Mangels Vollstreckbarkeit eines Urteils auf Abgabe der vom Kläger begehrten Zustimmungserklärung im Rah­men des einstweiligen Rechtsschutzes hätte ein etwaiges Verfügungsurteil keine Wir­kung. Dann kann auch kein Rechtsschutzinteresse anerkannt werden.

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Für den Hilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen, der Aufnahme in die Trans­ferliste nur vorläufig zuzustimmen, kann nichts anderes gelten. Nach dem Lizenzspielerstatut des DFB ist eine bloß vorläufige Zustimmung bzw. durch die Hauptsacheentscheidung auflösend bedingte Zustimmung ebensowenig wie eine bedingte Freigabeerklärung des DFB vorgesehen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß der DFB die Freigabe des Klägers unter einer derartigen Bedingung gegenüber dem englischen Verein nicht erteilen könnte und würde. Ist aber auf diese Weise das Rechtsschutzziel des Klägers nicht zu erreichen, so fehlt auch für den Hilfsantrag das Rechtsschutzinteresse.

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Das Rechtsschutzinteresse muß auch deswegen verneint werden, weil die Verurteilung allein des beklagten Vereins nicht zu der erstrebten Spielberechtigung führt. Hierzu ist ausweislich Ziffer 2.1.2 des vorgelegten Vertrages vom 26.4.1996 mit dem englischen Verein W. FC in Übereinstimmung mit dem Lizenzspielerstatut des DFB die Freigabeerklärung des Deutschen Verbandes erforderlich. Vor­aussetzungen für die Freigabe sind nach § 28 Ziffer 2 des Lizenzspielerstatus, daß der abgebende Verein keine berechtigten Einwendungen erhebt und keine sonstigen Einwendungen gegen eine Aufnahme in die Transferliste vorliegen. Da nicht ange­nommen werden kann, daß der DFB bei einer durch einstweilige Verfügung erzwun­genen Zustimmung des Vereins bzw. Untersagung der weiteren Geltendmachung von Einwendungen - die rechtliche Zulässigkeit einmal unterstellt - die Freigabe erteilen würde, hätte das Verfahren auch und vor allem gegen den DFB gerichtet werden müssen. Dabei soll die Frage des zulässigen Rechtsweges ausdrücklich dahingestellt bleiben .

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. Nach alledem kann offenbleiben, ob ein Verfügungsanspruch mit der für eine Befriedigungsverfügung notwendigen Offensichtlichkeit dargelegt worden ist. Da die

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Befriedigungsverfügung die Hauptsacheentscheidung im wesentlichen vorweg nimmt und praktisch unumkehrbare Verhältnisse schafft, sind besonders strenge Anforderungen an die Schlüssigkeit zu stellen. Das Obsiegen des Antragsstellers in der Hauptsache muß in höchstem Maße wahrscheinlich sein (vgl. Heinze, MK-ZPO, vor § 935 Rdnr. 14). Das wäre hier nur anzunehmen, wenn die Optionsklausel in § 11 des Arbeitsvertrages der Parteien offensichtlich unwirksam ist, die Voraussetzungen für ihr Eingreifen offensichtlich nicht vorliegen oder von ihr offensichtlich nicht wirksam Gebrauch gemacht worden ist Alles dies läßt sich kaum mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen. Auf die den Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannte Entscheidung des LAG Köln vom 13.8.1996 (11 Ta 173/96) wird insoweit ergänzend Bezug genommen.

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II. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muß er nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.