LG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Vergleich über Rückgabe der Sicherheit und Kostenverteilung KI-Titel

Vergleich · Kostenverteilung · Sicherheitsrückgabe · ZPO § 278 Abs. 6

Zivilrecht

Tenor

gegen

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte

wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

Gründe

1

1. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin.

2

2. Im Übrigen tragen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs jeweils selbst.

3

3. Die Beklagten erklären hiermit ihre Einwilligung in die Rückgabe der

4

Sicherheit in Höhe von EUR 19.800 an die Klägerin (Aktenzeichen der Zentralen Zahlstelle Justiz N01, Aktenzeichen der

5

Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln 81 HL 92/24).

6

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 150.000,00 EUR festgesetzt.

7

Der Termin am 17.04.2025 wird aufgehoben.

8

Köln, 15.01.2025

9

31. Zivilkammer