Die Anordnung der Überprüfung der Kenntnisse des Inhabers der Fahrerlaubnis nach § 15b Abs. 2 StVG bezweckt …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Anordnung der Überprüfung der Kenntnisse des Inhabers der Fahrerlaubnis nach § 15b Abs. 2 StVG bezweckt auch die Verkehrserziehung. Daher ist eine solche Anordnung nicht lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn die Umstände auf das Fehlen theoretischer Kenntnisse hinweisen.