LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen Beschluss
Rücknahme der Berufung und Kostenfestsetzung KI-Titel
Berufungsrücknahme · Kostenfestsetzung · ZPO
Zivilrecht
Tenor
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.556,45 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.