LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Rücknahme der Berufung und Kostenfestsetzung KI-Titel

Berufungsrücknahme · Kostenfestsetzung · ZPO

Zivilrecht

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.556,45 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.