AG Köln · Nordrhein-Westfalen Urteil

Anspruch auf Zahlung von 398,80 € nebst Zinsen KI-Titel

Schuldanerkenntnis · Zinsen · Vorläufige Vollstreckbarkeit

Zivilrecht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 398,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. –

Entscheidungsgründe

4

- entfallen gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO –

5

Streitwert: 398,80 €